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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.32/2003 /bie 
 
Urteil vom 19. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
1. C.C.________, 
2. P.C.________, 
Kläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
S.________, Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier, Rämistrasse 46, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Sorgfaltspflicht; Genugtuung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.C.________ (Klägerin) brachte 1990 in der Klinik X.________ in Solothurn die Tochter J.________ zur Welt. Dr. S.________ (Beklagter) wirkte dabei als geburtshelfender Arzt. J.C.________ leidet seit ihrer Geburt an schweren cerebralen Schädigungen sowie an einer schweren tetraspastischen Bewegungsstörung mit starker choreatisch athetotischer Komponente. 
B. 
Am 16. Oktober 1998 erhoben die Klägerin und ihr Ehemann C.C.________ (Kläger) vor Amtsgericht Solothurn-Lebern Teilklage gegen S.________ auf Leistung einer Genugtuung, die sie später auf je Fr. 50'000.-- bezifferten. Sie machten geltend, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Tochter seien die Folge von Verletzungen ärztlicher Sorgfaltspflichten des Beklagten während der Geburt. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hiess die Klage am 7. Juni 2001 gut. 
 
Gegen dieses Urteil gelangte der Beklagte mit Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses schützte die Klage der Klägerin mit Urteil vom 26. November/12. Dezember 2002, wies aber gleichzeitig jene des Klägers ab. 
C. 
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erhoben gegen dieses Urteil eidgenössische Berufung. 
 
Am 5. März 2003 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. In der Folge zog er seine Berufung am 28. März 2003 zurück. 
 
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu seinen Lasten lautet, und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung dieser Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgezogen hat, ist sie als erledigt abzuschreiben. 
2. 
2.1 Der Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine gegenüber der Klägerin erhobene Verjährungseinrede zu Unrecht abgewiesen. Sie sei bei deren Genugtuungsforderung bundesrechtswidrig von einem vertraglichen Anspruch ausgegangen, auf den die Verjährungsbestimmung von Art. 127 OR anwendbar sei. Dabei habe sie verkannt, dass es das Bundesgericht in BGE 123 III 204 abgelehnt habe, Genugtuungsansprüche der Angehörigen eines Direktgeschädigten der vertraglichen Verjährung zu unterstellen, wenn diese Ansprüche aus der Verletzung eines Vertrages zwischen dem Direktgeschädigten und dem Schädiger abgeleitet werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR finde nur Anwendung, wenn der Genugtuung fordernde Angehörige ausnahmsweise selbst - wie etwa bei der ärztlichen Behandlung eines Kindes - Vertragspartner sei und ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege. Hier sei jedoch eine andere Konstellation gegeben. Bei Vertragsschluss zwischen der werdenden Mutter und dem Geburtshelfer sei das Kind noch nicht geboren und deshalb (noch) nicht oder nur bedingt rechtsfähig. Darüber hinaus verfolge die Mutter nicht ausschliesslich die Interessen des Kindes, sondern begebe sich primär selber in ärztliche Behandlung. Daher liege im Rahmen der Geburtsbetreuung kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, sondern ein Vertrag, dessen Schutzwirkung sich auf das Kind erstrecke. Die Klägerin sei hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Behandlungsfehler im Verlauf der Geburt, die ausschliesslich das Kind und nicht sie selbst geschädigt hätten, nicht Vertragspartnerin. Auf ihre Genugtuungsansprüche seien die vertraglichen Verjährungsfristen nicht anwendbar. Die Klägerin verlange ausschliesslich Genugtuung für die seelische Unbill, die sie selber als Folge der Schädigung ihrer Tochter erlitten habe. Sie mache insoweit keinen Anspruch aus Verletzung des Behandlungsvertrages, sondern einen deliktsrechtlichen Anspruch geltend, der nach Art. 60 OR verjährt sei. 
2.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 127 OR gilt für alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Auch Vertragsverletzungen können einen Genugtuungsanspruch begründen, sofern die besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR (Schwere der Verletzung und Fehlen eines anderweitigen Ausgleichs) erfüllt sind (BGE 123 III 204 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 125 III 70 E. 3a; 116 II 519 E. 2c). Für den Genugtuungsanspruch des Vertragspartners gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (BGE 123 III 204 E. 2b, mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Klägerin mit dem Beklagten einen Vertrag über die Erbringung der notwendigen ärztlichen Leistungen während der Geburt ihrer Tochter geschlossen hat. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dieser Vertrag habe die Betreuung und Behandlung der Klägerin während der Geburt ihres Kindes zum Gegenstand gehabt und sei auf die Wahrung der Gesundheit von Mutter und Kind gerichtet gewesen. Eine Geburt betrifft die Mutter selber ebenso sehr wie das zu gebärende Kind. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mutter einen solchen Vertrag bloss für das ungeborene Kind und nicht auch für sich selber schliesst. Die Klägerin ist entsprechend selber Vertragspartnerin des Beklagten. 
 
Sie kann demnach ihren Genugtuungsanspruch auf die Verletzung des Behandlungsvertrages zwischen ihr und dem Arzt stützen, sofern dieser auch die behauptet schlecht erfüllte Leistung umfasst, nämlich für das Wohl des Kindes zu sorgen. Mangels anderweitiger Behauptungen ist vorliegend von einem typischen Auftrag zur Geburtshilfe auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat und unbestritten ist, handelt es sich bei einem solchen Vertrag um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR, der auf die Wahrung der Gesundheit sowohl der Mutter als auch des Kindes und die Vermeidung von gesundheitsschädigenden Ereignissen gerichtet ist (Fellmann, Berner Kommentar, N. 185 zu Art. 394 OR; Moritz Kuhn, in: Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 22; vgl. auch Thomas Mannsdorfer, Pränatale Schädigung, Diss. Freiburg 2000, S. 164 sowie Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., München 2002, § 103 Rz. 19). Es ist für den Arzt ohne weiteres erkennbar, dass ein solcher Vertrag von der Mutter hinsichtlich seines ganzen Gehaltes, also auch soweit es um die Wahrung der Gesundheit des Kindes geht, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im eigenen Interesse und damit für sie selbst geschlossen wird: Es geht ihr regelmässig nicht nur um die Wahrung ihrer eigenen Gesundheit, sondern auch darum, ein gesundes Kind zu haben. Die Klägerin kann daher ihren Genugtuungsanspruch wegen der gesundheitlichen Schädigung ihrer Tochter aus dem Behandlungsvertrag mit dem Beklagten ableiten. Dass eine Mutter den Vertrag mit dem Arzt regelmässig auch im Interesse des ungeborenen Kindes abschliesst, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat die Verjährung des Anspruchs somit zutreffend nach den vertragsrechtlichen Bestimmungen beurteilt und verneint. 
3. 
Der Beauftragte, der sich zur vertragsgemässen Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste verpflichtet, hat das Möglichste zu tun, damit der vom Auftraggeber erwartete Erfolg eintritt, wenngleich nicht ein bestimmtes Resultat geschuldet ist. So schuldet der Arzt dem Patienten nicht etwa dessen Heilung, sondern eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGE 120 II 248 E. 2c mit Hinweisen; Weber, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 394 OR; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, 6. Auflage, Bern 2001, S. 301). Der Arzt hat zudem alles zu vermeiden, was dem Patienten schaden könnte. Handelt der Arzt in irgend einer Weise dem Vertragszweck zuwider, begeht er eine positive Vertragsverletzung (Kuhn, a.a.O., S. 24, mit Hinweisen; ebenso Fellmann, a.a.O., N. 380 zu Art. 398 OR). 
4. 
Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch der Klägerin. Der Beklagte müsse sich vorwerfen lassen, im Laufe der Geburt seine ärztlichen Sorgfaltspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt zu haben. Diese Vertragsverletzungen seien - jedenfalls teilweise - adäquat kausal für die schwere Hirnschädigung von J.________. Schliesslich habe der Beklagte den Beweis, dass ihn kein Verschulden treffe, nicht erbracht. 
 
In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Hirnschaden von J.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer während der Geburt erlittenen Asphyxie ist. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er ab 04.00 Uhr keine lückenlose CTG-Überwachung vornahm und nach 04.00 Uhr auf eine Bradykardie mit dem Verabreichen von wehenfördernden Mitteln (Oxytocin) reagierte, was die Versorgungslage des Kindes zusätzlich beeinträchtigte. Statt dessen hätte er mit einer "intrauterinen Reanimation" reagieren müssen, d.h. einer Akuttokolyse durch Verabreichen von wehenhemmenden Mitteln und gegebenenfalls dem Hochschieben des kindlichen Kopfes zur Druckentlastung, oder aber (falls möglich) mit der Veranlassung einer sofortigen vaginal-operativen Entbindung. Durch ein entsprechendes Vorgehen hätte der Beklagte den Schaden verhindern oder zumindest wesentlich mildern können. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf ein vom Gericht eingeholtes Gutachten. Sie setzte sich eingehend mit zahlreichen Einwänden gegen dieses Gutachten auseinander, die der Beklagte im Wesentlichen auf ein eingereichtes Privatgutachten stützte, und verwarf diese. 
4.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 398 OR) verletzt, indem sie darin einen Behandlungsfehler sehe, dass er anstatt eine Akuttokolyse vorzunehmen, wehenfördernde Mittel verabreicht und eine Zangengeburt vorgenommen habe. Indem sich die Vorinstanz auf die Äusserungen im Gutachten stütze, übersehe sie, dass es vorliegend nicht ein einziges richtiges Vorgehen gebe. Vielmehr sei die ärztliche Methodenfreiheit bei der Behandlungswahl innerhalb der Grenzen der objektivierten ärztlichen Kunst zu respektieren. Er sei bei dem gewählten Vorgehen nicht von allgemein gültigen ärztlichen Standards abgewichen. Sein Vorgehen sei nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand vertretbar. 
4.1.1 Der Beklagte verkennt mit diesen Ausführungen, dass sich die Frage, ob das Vorgehen des Arztes in einer bestimmten Situation vertretbar erscheint, nach medizinischen Kriterien beurteilt. Die Vorinstanz hat die Frage unter Würdigung der verschiedenen ihm vorliegenden Gutachten, also in Beweiswürdigung beurteilt. Ihre dabei gezogenen Schlüsse stellen tatsächliche Feststellungen dar, an die das Bundesgericht im Berufungsverfahren vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG gebunden ist (BGE 113 II 429 E. 2 S. 430; vgl. allgemein auch BGE 127 III 248 E. 2c, 543 E. 2c S. 547; 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Auf die gegen die vorinstanzlichen Schlüsse vorgebrachte, allgemein gehaltene Kritik des Beklagten kann nicht eingetreten werden. 
4.1.2 Die Vorinstanz führte unter anderem aus, nach dem gerichtlichen Gutachten dürften bei einer pathologischen Herzfrequenz des Kindes, wie sie hier vorlag, wehenfördernde Mittel nur verabreicht werden, wenn mit einer spontanen Geburt innert der nächsten Minuten gerechnet werden könne. Darunter verstünden die Gutachter eine Geburt in den nächsten 1-3 Presswehen, also in den nächsten 9-12 Minuten. Vorliegend seien aber zwischen der Verabreichung von Oxytocin und der Geburt zwischen 20 und 35 Minuten verstrichen. 
 
Der Beklagte rügt, die Annahme der Vorinstanz, mit einer Geburt in den nächsten 1-3 Presswehen sei ein Zeitraum von 9-12 Minuten gemeint, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG; diese Annahme fände in der angegebenen Aktenstelle keine Stütze. 
Die Rüge ist unbegründet. An der angeführten Stelle im Anhang zum Gutachten wird angeführt, bei normaler Wehentätigkeit träten die Wehen in der Eröffnungsphase alle 10-15 Minuten und später alle 3-5 Minuten bei einer Dauer von etwa einer halben Minute oder etwas länger auf, in der Austreibungsphase schliesslich alle 3-4 Minuten mit einem erhöhten intrauterinen Druck. Die beanstandete Feststellung der Vorinstanz ist somit sehr wohl nachvollziehbar und beruht keineswegs auf Versehen. 
4.1.3 Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie eine Sorgfaltspflichtverletzung bejahte, hat der Beklagte nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Er macht namentlich nicht geltend, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Anforderungen verkannt, die an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind (vgl. zu diesen BGE 120 Ib 411 E. 4a; 120 II 248 E. 2c, je mit Hinweisen). Vielmehr anerkennt er, dass die Vorinstanz einen Behandlungsfehler zutreffend nur annehme, wenn das ärztliche Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand als nicht vertretbar erscheine. Genau dies hat die Vorinstanz in ihren tatsächlichen Feststellungen verbindlich bejaht. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4.2 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die angenommene Sorgfaltspflichtverletzung als für den Schaden adäquat kausal beurteilt habe. Die Vorinstanz habe, so der Beklagte sinngemäss, die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Unrecht den Gutachtern überlassen, obwohl es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Der vom Obergericht nach Wiedergabe verschiedener Feststellungen der Gutachter zum natürlichen Kausalzusammenhang gezogene Schluss, "sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang" seien gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Er könne vor allem nicht nur mit dem blossen Hinweis auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit begründet werden, dass die schwere Hirnschädigung von J.________ eine Folge der während der Geburt erlittenen Asphyxie sei und vom Beklagten durch ein anderes Vorgehen hätte verhindert werden können. Die Vorinstanz hätte sich zur Frage äussern müssen, ob im konkreten Fall nach allgemeinen Erfahrungssätzen mit dem Eintritt einer Schädigung hätte gerechnet werden müssen oder ob es nicht vielmehr so sei, dass die eingetretene Schädigung aufgrund der konkreten Umstände nicht zu erklären sei. Nach den im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erfahrungssätzen sei letzteres der Fall. 
4.2.1 Die Vorinstanz stellte - wie dargelegt - in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Hirnschaden von J.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer während der Geburt erlittenen Asphyxie ist und dass sich der Schaden durch ein kunstgerechtes Vorgehen des Beklagten hätte verhindern oder zumindest wesentlich mildern lassen. Damit hat es mittels Würdigung der zum Beweis erhobenen Gutachten Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang getroffen. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 127 III 453 E. 5d; 123 III 110 E. 2 S. 111). Die gegen die entsprechenden Feststellungen erhobenen Einwände des Beklagten stellen unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar, die nicht zu hören ist (vgl. die Hinweise in Erwägung 4.1.1 vorne). 
4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
Es ist nicht ersichtlich und der Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern sein Verhalten im Lichte der dargestellten, verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sinne dieser Definition adäquat kausal für die Schädigung von J.________ sein soll. Wird vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen, erscheint es offensichtlich, dass das beanstandete Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Schädigung von J.________ zu bewirken. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Die Berufung des Beklagten ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Da der Kläger mit seiner Berufung kaum Mehraufwand verursachte, erscheint es gerechtfertigt, ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung des Klägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: