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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.288/2006 /len 
 
Urteil vom 9. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vertreten durch Fürsprecher Andreas B. Notter, 
 
gegen 
 
I.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard, 
 
Handelsgericht des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die K.________ SA (heute L.________ SA; Käuferin) hatte im März 1998 beim italienischen Unternehmen M.________ (Verkäuferin) Luxuslederwaren zu einem Preis von Fr. 726'604.-- (inkl. italienische MWST) erworben. Im Zusammenhang mit der Beförderung von in Italien eingekaufter Ware war die Käuferin bereits seit längerem Kundin der I.________ AG (Beschwerdegegnerin). 
Die Beschwerdegegnerin hat Sitz in Basel und verfügt über eine Zweigniederlassung in Bern. Sie war im Jahr 1998 als Spediteurin im Transportgewerbe tätig und organisierte in Zusammenarbeit mit der N.________ SpA internationale Transporte zwischen Italien und der Schweiz. Die N.________ SpA ist eine im Bereich der Vermittlung internationaler Transporte tätige Unternehmung, die einen Sammeldienst in Mailand unterhält, über den namentlich grenzüberschreitende Speditionen umgeschlagen bzw. von einem Frachtführer auf den anderen umgeladen werden. 
Zur möglichst raschen Durchführung des Transports der Lederwaren von O.________, Italien, zur Käuferin in P.________ kontaktierte die Verkäuferin die N.________ SpA in Mailand, die jedoch über keine Transportgelegenheit zur zeitgerechten Erledigung des Auftrags verfügte und diesen demzufolge ablehnte. Die Verkäuferin gelangte daher direkt an den Transporteur Q.________, der bereits seit längerem Partner der N.________ SpA war und von ihr offenbar gelegentlich mit Speditionen von Waren für die Käuferin betraut wurde. Q.________ wurde auch von der N.________ SpA kontaktiert und informierte diese über die bereits erfolgte Annahme des direkt durch die Verkäuferin selbst erteilten Auftrags. Am 20. März 1998 wurde die Ware nach dem Unterzeichnen des CMR-Frachtbriefs von einem Fahrer Q.________s übernommen und zum Weitertransport in dessen Lager gebracht. Der Fahrer R.________ war am 23. März 1998 bereit, sogleich einen Transport nach Mailand durchzuführen. Dieser Fahrer war Q.________ flüchtig bekannt, da jener seit einigen Monaten bei ihm regelmässig um die Erteilung von Aufträgen nachgesucht hatte. Q.________ betraute R.________ mit der Durchführung des Transports der Ware zu N.________ SpA in Mailand. Die Ware erreichte jedoch ihren Zielort nicht und es fehlt seither vom Transportgut, dem Fahrer R.________ und dem Transportfahrzeug jede Spur. Gerüchten zufolge soll die verschwundene Ladung in Deutschland veruntreut worden sein. Der Beschwerdegegnerin wurde am 25. März 1998 der Verlust der bestellten Ware mitgeteilt. Sie leitete diese Meldung umgehend an die Käuferin weiter und kümmerte sich in der Folge um die Schadenserledigung mit den Versicherern. 
Die A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, H.________ und die G.________ (Beschwerdeführerinnen) sind Aktiengesellschaften nach französischem, britischem oder belgischem Recht mit Sitz in Liverpool bzw. der Region Paris. Sie richteten der Käuferin infolge des Warenverlusts über die Agentur S.________ am 30. Juni 1998 bzw. am 25. Februar 1999 eine Entschädigung aus, die dem Kaufpreis von Fr. 726'603.-- (inkl. italienischer MWST) entspricht. 
B. 
Die Beschwerdeführerinnen belangten die Beschwerdegegnerin am 1. März 2005 vor dem Handelsgericht des Kantons Bern auf Bezahlung von Fr. 726'603.30 nebst Zins. Sie leiteten ihren Anspruch aus einem behaupteten Frachtvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Käuferin ab, auf den das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR; SR 0.741.611) Anwendung finden solle. Die Käuferin hatte die ihr zustehenden Ersatzansprüche den Beschwerdeführerinnen abgetreten. 
Mit Verfügung vom 6. September 2005 beschränkte der Präsident des Handelsgerichts das Verfahren in Anwendung von Art. 196 ZPO/BE entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf die Frage des anwendbaren Rechts und der Verjährung. Das Handelsgericht wies am 31. Mai 2006 die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass ein Frachtvertrag im Sinne des CMR nicht nachgewiesen und folglich das Übereinkommen nicht anwendbar sei. Auch ein Frachtvertrag nach schweizerischem Recht liege nicht vor. Mangels Einigung auf eine Durchführung einer Güterbeförderung liege kein Vertrag über die Beförderung der Bestellung vom März 1998 vor, womit es an der Rechtsgrundlage für die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Haftpflicht der Beschwerdegegnerin fehle. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Urteil des Handelsgerichts vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Das Handelsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht habe sowohl das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem es auf die Einvernahme der von ihnen beantragten Zeugen verzichtet habe. 
3. 
3.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Beantragt eine Partei die Abnahme von Beweisen, hat das Gericht dem Antrag nicht in jedem Fall Folge zu leisten. Es kann die Beweisbegehren insbesondere dann ablehnen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der angebotene Beweis keine Klarstellungen herbeizuführen vermag. Kommt der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (Urteil 4P.142/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.2, Pra 92/2003 Nr. 113 S. 601 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Handelsgericht erwog, der auf die Frage des anwendbaren Rechts und der Verjährung beschränkte Verfahrensgegenstand würde notwendigerweise auch die Problematik des Zustandekommens eines Vertrags und dessen Qualifikation einschliessen. Gegenstand des Beweisverfahrens sei die Art bzw. die Intensität der Geschäftsbeziehungen zwischen der Käuferin und der Beschwerdegegnerin zur fraglichen Zeit. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine vorgängig zur Bestellung vom März 1998 zustande gekommene Einigung zwischen der Käuferin und der Beschwerdegegnerin über die dauerhafte grenzüberschreitende Durchführung von Warentransporten zu beweisen, da sie aus dem Bestehen dieses (Dauer-)Vertrags eine Vertragsverletzung und damit ihren Schadenersatzanspruch ableiten würden. Den streitigen Sachverhalt hätten sie zur vollen Überzeugung des Richters zu bringen. 
Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Zeugen hielt das Handelsgericht unter Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. März 2006 in seiner Urteilsbegründung fest, die Einvernahme der Mitarbeiter der Nachfolgerin der Käuferin, T.________ und U.________, habe es wegen deren geringen Beweiswerts und ihrem Näheverhältnis zur Beschwerdegegnerin abgewiesen. Weder T.________ noch U.________ seien im Verfahren aufgrund ihrer Nähe zur Beschwerdegegnerin letztendlich neutral. Ihre Aussagen seien folglich zum vornherein von geringem Beweiswert und würden am Beweisergebnis kaum etwas ändern. Im Übrigen sei aktenkundig, dass der Parteivertreter der Beschwerdegegnerin V.________ die notwendigen Abklärungen in deren Betrieb vorgenommen habe, um über die Geschehnisse ausreichend informiert zu sein. Demzufolge könne er ebenso kompetent Auskunft erteilen. Das Handelsgericht verzichtete auf ein Nachholen der Zeugeneinvernahme des Transporteurs Q.________, der sich mit Arztzeugnis für die Hauptverhandlung entschuldigt hatte, weil das Verhältnis Q.________ - R.________ nicht rechtserheblich sei und Q.________ in den heiklen Punkten ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte geltend machen können, da er sich durch seine Aussagen womöglich persönlich verantwortlich machen würde. 
3.3 Das Handelsgericht hat somit - wie es zudem explizit selbst ausführte - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Beweismittel verzichtet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs entbehrt daher von vornherein der Grundlage (vgl. Erwägung 3.1). Zudem wäre auf sie mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Nichtabnahme beantragter Beweise vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofes angefochten werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1b/cc und 6/a Bemerkungen vor Art. 359 ZPO/BE). 
4. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots. 
4.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Kommt das Sachgericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, ein angebotenes Beweismittel sei beweisuntauglich oder vermöge die bereits gewonnene Überzeugung zum Sachverhalt von vornherein nicht zu erschüttern, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil 4P.129/2003 vom 3. November 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). 
4.2 Zur Begründung der Willkürrüge bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die vom Handelsgericht für den Verzicht auf die Einvernahme der Herren Q.________, T.________ und U.________ angeführten Gründe entbehrten einer sachlichen Grundlage. Diese Rüge sei umso schwerwiegender, da das Handelsgericht nicht davon ausgegangen sei, der von ihnen behauptete, rechtserhebliche Sachverhalt, nämlich das Bestehen eines generellen Frachtvertrags, sei aufgrund der Beweiswürdigung nicht gegeben. Es habe einzig festgehalten, dass ihnen der diesbezügliche Beweis nicht gelungen sei. Somit sei das Handelsgericht nicht aufgrund dessen, was es als erwiesen ansehe, zum Schluss gekommen, die Klage abzuweisen. Die verweigerten Zeugeneinvernahmen hätten durchaus einen Einfluss auf den Prozessausgang haben können. Alle drei Zeugen hätten Wichtiges zum tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis aussagen können. 
4.3 Das Handelsgericht hat in seiner ausführlichen Beweiswürdigung insbesondere Folgendes erwogen: 
Im Gegensatz zur Darstellung der Beschwerdeführerinnen spreche die Klagebeilage 27 gerade gesamthaft dafür, dass die Beschwerdegegnerin und die Käuferin ihre geschäftlichen Beziehungen flexibel und keinesfalls auf längere Dauer hinaus zwingend gleich bleibend gestalten wollten oder solches je vereinbart hätten. Auch die Wortwahl der Klagebeilage 28 spreche in klarer Weise gegen die These der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerin über längere Zeit andauernd als alleinige bzw. allein verantwortliche Spediteurin eingesetzt worden wäre. Aus der Klagebeilage 29 könne ebenso gut der Schluss gezogen werden, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Käuferin jeweils pragmatisch und flexibel gehandhabt worden seien. Weiter stelle die Antwortbeilage 5 ein Indiz dar, das die Zweifel an den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen weiter verstärke. Die Beschwerdegegnerin habe konsequent ausgeführt, zwar als Spediteurin und damit als Vermittlerin und Betreuerin von Transportgeschäften tätig zu sein, nicht jedoch als ausführende Transporteurin. Ihr Vertreter, V.________, habe ihre Behauptungen im Parteiverhör vollumfänglich und stringent bestätigt und sie deckten sich auch mit den auf ihrer Website erhältlichen Informationen. Zudem werde eine vorgängig zum Schadenereignis getroffene Abrede über die dauerhafte und allumfassende Verpflichtung und Verantwortung für Warenbeförderungen als derart weit reichende und dauerhafte Verpflichtung bzw. Übernahme von Verantwortung von Gewerbetreibenden zum vornherein kaum ohne die schriftliche Festsetzung der wichtigsten Modalitäten eingegangen. Es sei zwar durchaus erwiesen, dass die Beteiligten zur fraglichen Zeit ein faktisches Transportsystem zur Warenbeförderung von O.________ nach P.________ betrieben hätten. Die Beweislage lasse hingegen namentlich mit Blick auf die Klagebeilagen 26-33 sowie auf die Klageantwortbeilagen 4, 5 und 11 lediglich den Schluss zu, dass dieses insgesamt flexibel und situationsbezogen gehandhabt und die anwendbaren Konditionen und Modalitäten regelmässig neu ausgehandelt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen könnten keinesfalls mit Verweis auf das praktizierte Transportsystem eine Einigung über die allumfassende dauerhafte Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin für die Warenbeförderung O.________ - P.________ nachweisen. Hierzu fehle es an einer entsprechend aussagekräftigen Vertragsunterlage, Routing Order oder an anderen stichhaltigen Beweismitteln. Zwischen der Käuferin und der Beschwerdegegnerin sei ein Konsens weder betreffend einer Verpflichtung zur dauerhaften Ausführung von Beförderungen noch bezüglich einer allumfassenden Verantwortlichkeit für sämtliche innerhalb oder ausserhalb eines allfälligen von den Beteiligten errichteten und praktizierten Transportsystems erstellt. 
4.4 Das Handelsgericht hat demnach entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen das Bestehen eines generellen Frachtvertrags aufgrund der Beweiswürdigung als nicht gegeben erachtet. Wie aus seinen Erwägungen nachvollziehbar erhellt, werden Abreden, wie sie die Beschwerdeführerinnen behaupten, kaum ohne schriftliche Festsetzung der wichtigsten Modalitäten eingegangen und fehlte es den Beschwerdeführerinnen an aussagekräftigen Vertragsunterlagen, Routing Order oder anderen stichhaltigen Beweismitteln, um die von ihnen behauptete Abrede zu beweisen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern die von ihnen beantragten Zeugen als stichhaltige Beweismittel zum Beweis der behaupteten Abreden in Frage kämen. Sie bringen lediglich pauschal vor, die Zeugen könnten Wichtiges zum tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis aussagen, ohne dies indes detailliert zu begründen. Das Handelsgericht ist daher bei der Vornahme der antizipierten Beweiswürdigung nicht geradezu in Willkür verfallen, wenn es erwog, eine Einvernahme der Zeugen T.________ und U.________ würden aufgrund des geringen Beweiswerts infolge des Näheverhältnisses der Zeugen zur Beschwerdegegnerin am Beweisergebnis kaum etwas ändern und auf die Einvernahme des Zeugen Q.________ könne verzichtet werden, da das Verhältnis von diesem zu R.________ nicht rechtserheblich sei. Dies gilt auch, wenn - wie die Beschwerdeführerinnen behaupten - kein Näheverhältnis des Zeugen T.________ zur Beschwerdegegnerin anzunehmen wäre, sondern wohl eher zur Klageseite, da Herr T.________ ehemaliger Mitarbeiter der Käuferin war. 
Ebenso ist das Argument der Beschwerdeführerinnen unbehelflich, es widerspreche in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken, dass kein einziger von ihnen angerufene Zeuge befragt worden sei. Kommt das Sachgericht zur Überzeugung, alle beantragten Zeugen seien nicht geeignet, den bereits aus den anderen Beweisen gezogenen Schluss zu widerlegen, kann es ohne Willkür die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen abweisen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen auch, dass es nicht willkürlich ist, auf einen vorgeladenen, aber nicht erscheinenden Zeugen zu verzichten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, seine Aussagen würden das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht mehr zu erschüttern vermögen. Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Handelsgericht habe Art. 9 BV verletzt, indem es eine Einigung auf der Basis der Klagebeilage 26 in Zweifel gezogen und demnach einen Sachverhalt als nicht gegeben betrachtet habe, obwohl dieser von keiner Partei bestritten worden sei. Ein solches Zugeständnis liegt gerade nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat in Art. 1 ihrer Klageantwort ausdrücklich sämtliche Ausführungen der Klage bestritten, soweit sie diese nicht ausdrücklich als zutreffend anerkennen würde. Zudem zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Vorliegen einer solchen behaupteten Einigung betreffend Transportofferte der Entscheid im Ergebnis hätte willkürlich sein sollen. Denn aufgrund des Wortlauts der Offerte könnte weder auf eine Vereinbarung eines dauerhaften noch eines exklusiven Vertragsverhältnisses geschlossen werden und schon gar nicht würde sie Aufträge für Waren mit einem Wert von über LIT 200'000'000.-- erfassen. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen vermögen, soweit ihre Vorbringen überhaupt rechtsgenüglich begründet sind. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird demnach abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7; Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: