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[AZA 1/2] 
6S.77/2001/kra 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
6. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger 
und Gerichtsschreiber Monn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Werner K. R e y, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel, 
 
gegen 
Omni Holding AG in Nachlassliquidation, c/o Coopers & Lybrand AG, Basel, und Rechtsanwalt Dr. Eugen Isler, Zürich, vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29, Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
betreffend 
 
Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni bzw. 11. Dezember 2000), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Unternehmerkarriere von Werner K. Rey begann mit dem Kauf und dem späteren Verkauf der Bally, wodurch er die Mittel für den Aufbau seiner Firmengruppen erhielt. 
Wenige Jahre später erwarb er die Inspectorate (Schweiz) AG und die Inspectorate Düsseldorf. Neben seiner Beteiligung an Industrieunternehmen wie der Selve und der ACMV (Ateliers de Constructions mécaniques Vevey) wollte er sich mit dem Erwerb der Inspectorate ein zweites Standbein im Dienstleistungssektor aufbauen. In der Folge wuchs das Firmenkonglomerat durch eine grosse Anzahl von Akquisitionen rasch an, und das Aktienkapital der Inspectorate erhöhte sich schon vor der Publikumsöffnung erheblich. Mit ihrem Gang an die Börse floss der Inspectorate zusätzliches Eigenkapital zu, was es Werner K. Rey ermöglichte, weitere Akquisitionen zu tätigen. Trotz der Publikumsöffnung behielt er die Mehrheit an der Inspectorate. Per Ende 1986 brachte er seine Anteile an der Inspectorate sowie diejenigen an der ACMV und der SCI (Swiss Cantobank International) in die Omni Holding AG ein. Dadurch entstand eine grosse Gesellschaft mit einem bald kaum mehr überblickbaren Geflecht von Tochtergesellschaften und einem Aktienkapital von 425 Millionen Franken, das sich in den folgenden Jahren ständig vergrösserte. Daneben bestanden zahlreiche private Firmen von Werner K. Rey, die zum grossen Teil im Offshore-Bereich angesiedelt waren. 
Schliesslich brach das sogenannte "Rey-Imperium" zusammen. 
 
B.- Mit Urteil vom 8. Juli 1999 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (WSG): 
 
- Werner K. Rey wird freigesprochen 
 
-- von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil der 
 
--- Merrill Lynch Capital Markets, London, 
 
--- Schweizerischen Volksbank, 
 
--- Banque Cantonale Vaudoise, 
 
--- Zürcher Kantonalbank; 
 
-- von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch das Erstellen eines Schreibens vom 7. April 1986; 
 
-- von der Anschuldigung des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen im September 1991 durch Verheimlichung der ihm zustehenden Forderung "Simkins Partnership". 
 
- Werner K. Rey wird schuldig erklärt 
 
-- des versuchten Betruges, begangen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern; 
 
-- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen durch 
 
--- das Veranlassen der Erstellung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate International SA für das Jahr 1985 im April 1986, 
 
--- das Veranlassen der Erstellung einer falschen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1986 im November 1986; 
-- des mehrfachen betrügerischen Konkurses, begangen, indem er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine verminderte, 
 
--- am oder nach dem 4. September 1991, indem er die ihm zustehenden Ansprüche auf Aktien der Anglo Bahamian Bank Ltd. gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung verheimlichte, 
 
--- nach dem 4. September 1991, indem er eine ihm zustehende Forderung der Semifora AG gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung verheimlichte. 
 
- Werner K. Rey wird verurteilt zu vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1203 Tagen. 
 
C.- Gegen dieses Urteil erklärten sowohl Werner K. Rey als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Appellation. 
 
Der Kassationshof des Kantons Bern erkannte am 14. Juni 2000: 
 
 
- Werner K. Rey wird freigesprochen 
 
-- von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil der 
 
-- Merrill Lynch Capital Marcets, London, 
 
--- Schweizerischen Volksbank, 
 
--- Banque Cantonale Vaudoise, 
 
--- Zürcher Kantonalbank (Dispositiv Ziff. II/1); 
 
-- von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen 
 
--- durch das Erstellen eines Schreibens vom 7. April 1986, 
 
 
--- durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate International SA für das Jahr 1985 im April 1986 (Dispositiv Ziff. II/2). 
 
- Werner K. Rey wird schuldig erklärt 
 
-- des versuchten Betruges, begangen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern (Dispositiv Ziff. III/1), 
 
-- der Urkundenfälschung, begangen durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1986 im November 1986 (Dispositiv Ziff. III/2), 
 
-- des mehrfachen betrügerischen Konkurses, begangen, indem er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine verminderte, 
 
--- nach dem 4. September 1991, indem er die ihm zustehende Forderung "Simkins Partnership" gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung verheimlichte, 
 
--- nach dem 4. September 1991, indem er die ihm zustehenden Ansprüche auf Aktien der Anglo Bahamian Bank Ltd. gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung verheimlichte, 
 
--- nach dem 4. September 1991, indem er eine ihm zustehende Forderung der Semifora AG gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung verheimlichte (Dispositiv Ziff. III/3). 
 
- Werner K. Rey wird verurteilt zu vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1545 Tagen (Dispositiv Ziff. IV/1). 
 
D.- Werner K. Rey führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Kassationshofes vom 14. Juni 2000 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vollumfänglich freizusprechen. Die in der gleichen Angelegenheit eingereichte staatsrechtliche Beschwerde sei mit der Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur und führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer eine "Anweisung" an die Vorinstanz verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
b) Der Antrag, die staatsrechtliche Beschwerde sei mit der Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln (Beschwerde S. 40), ist abzuweisen. Eine solche Vereinigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und es ist aus der insoweit nicht begründeten Beschwerde auch nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Vereinigung nützlich oder gar notwendig sein könnte. 
 
c) Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Im Folgenden ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer davon abweicht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Kantonalbank von Bern (Beschwerde S. 2). 
 
Des Betruges nach dem hier anwendbaren alten Recht (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 69) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 148 aStGB). 
 
a) In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführer angeklagt, er habe den mit 10,2 Millionen Franken ausgewiesenen Reingewinn der Inspectorate für das Jahr 1985 manipuliert, indem er insgesamt 5,7 Millionen Franken von seinen eigenen Konten in die Inspectorate habe fliessen lassen und dies durch zwei angeblich mit unabhängigen Dritten geschlossene Geschäfte (Vernate und Petrobras) getarnt habe. Mit der in dieser Weise vorgelegten Jahresrechnung, versehen mit einem ertrogenen Testat der Kontrollstelle (DHS), seien die Verantwortlichen der Berner Kantonalbank getäuscht und veranlasst worden, am Going Public der Inspectorate mitzuwirken (angefochtener Entscheid S. 47). 
 
Die Vorinstanz kommt nach einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, die Beträge von 2,5 Millionen Franken (Vernate) und 3,2 Millionen Franken (Petrobras) seien keine Erträge aus Geschäften mit unabhängigen Dritten gewesen, sondern von Konten des Beschwerdeführers in die Inspectorate geflossen. Es habe sich bei den Zahlungen um verdeckte Aktionärszuschüsse gehandelt, die in der Buchhaltung als Ertrag aus realen Geschäften verbucht worden seien, so dass der in der Erfolgsrechnung der Inspectorate auf Veranlassung des Beschwerdeführers in lediglich einer Position dargestellte Ertrag als vollständig erwirtschaftet erschienen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 47 - 67). 
 
Der äussere Ablauf des Going Public habe sich wie folgt abgespielt: Die Inspectorate und die Berner Kantonalbank, die für ein Bankenkonsortium gehandelt habe, hätten einen Übernahmevertrag über 125'000 neue Inhaberaktien der Inspectorate mit einem Nominalwert von 100 Franken und einem Emissionspreis von 1'000 Franken je Aktie abgeschlossen. Die am Konsortium beteiligten Banken seien einen Syndikatsvertrag eingegangen, der unter anderem die Solidarhaft unter den Banken ausgeschlossen und die Quoten für die (unter den Banken) zu verteilenden Aktien festgelegt habe. Die Berner Kantonalbank habe 12'000 der Akten auf eigenes Risiko übernommen (vgl. angefochtener Entscheid S. 67/68). 
 
Walter Flückiger (von der Berner Kantonalbank) sei seitens der Inspectorate bei den Verhandlungen über das Going Public unter anderem die Erfolgsrechnung der Inspectorate vorgelegt worden, mit der ihm vorgespiegelt worden sei, der Reingewinn sei in der Jahresrechnung der Inspectorate nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung korrekt ausgewiesen worden. Mit der Erfolgsrechnung und deren sich gestützt auf die übrigen Buchhaltungsunterlagen, die unter anderem die Scheingeschäfte Vernate und Petrobras als real dargestellt hätten, ergebenden Interpretation sei insbesondere vorgetäuscht worden, die Inspectorate sei wirtschaftlich wesentlich leistungsfähiger, als sie es in Wirklichkeit gewesen sei. 
Walter Flückiger sei darüber getäuscht worden, dass der ausgewiesene Reingewinn von 10,2 Millionen Franken im Umfang von (insgesamt) 5,7 Millionen Franken durch verdeckte Aktionärszuschüsse des Beschwerdeführers zustande gekommen und nicht von der Inspectorate (namentlich nicht mittels der Scheingeschäfte Vernate und Petrobras) erwirtschaftet worden sei (angefochtener Entscheid S. 69). 
 
Durch die Täuschung sei bei Walter Flückiger, der einen massgeblichen Einfluss auf den Entscheid der Berner Kantonalbank im Zusammenhang mit der Federführung beim Going Public der Inspectorate ausgeübt habe, die irrige Vorstellung erweckt worden, die Jahresrechnung sei nach den anerkannten Buchhaltungsvorschriften erstellt worden und widerspiegle die wirtschaftliche Lage der Inspectorate. 
Indem Walter Flückiger den Syndikats- und Übernahmevertrag mitunterzeichnet habe, sei seitens der Berner Kantonalbank eine Vermögensverfügung erfolgt, da sie sich damit verpflichtet habe, ihren intern vereinbarten Teil von 12'000 Aktien der Inspectorate zu einem Preis von 12 Millionen Franken fest zu übernehmen (angefochtener Entscheid S. 73). 
 
In rechtlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs ausscheide, weil mangels nachweisbarer Differenz zwischen dem von der Berner Kantonalbank bezahlten Emissionspreis und dem objektiven Wert der Aktien von einer objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen sei. Die Berner Kantonalbank habe überdies bis zum Zeitpunkt, als der Weiterverkauf der Aktien erfolgt und abgewickelt war, d.h. bis zum 20. Mai 1986, über ein Depot (der Inspectorate) in Höhe des vollen Emissionsbetrages von 125 Millionen Franken verfügt und im Falle eines Konfliktes damit verrechnen können. Deshalb sei das "Restrisiko" einer Gefährdung ihres Vermögens zu gering gewesen, als dass eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung vorgelegen hätte (vgl. angefochtener Entscheid S. 73 - 79; vgl. dazu im Einzelnen auch Urteil WSG S. 267 - 275). 
 
 
In Bezug auf die Frage der versuchten Tatbegehung und den subjektiven Tatbestand stellt die Vorinstanz dann aber fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Aktionärszuschüsse durch fiktive Geschäfte getarnt habe, zeige, dass er den Vorsatz gehabt habe, die Verantwortlichen der DHS und der Syndikatsbanken über die Höhe des erwirtschafteten Ertrags der Inspectorate zu täuschen und die genannten Personen in einen entsprechenden Irrtum zu versetzen. Er sei sich dabei bewusst gewesen, dass aus der dermassen präsentierten Erfolgsrechnung (vor dem Hintergrund der in den Buchhaltungsunterlagen als real dargestellten Scheingeschäfte Vernate und Petrobras) ein zu hoher erwirtschafteter Ertrag hervorgegangen sei und dies für den Entscheid der Banken, beim Going Public mitzumachen, eine gewisse Bedeutung haben würde, so dass der Vorsatz auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung zu bejahen sei. Direkter Vorsatz oder gar Absicht, jemanden zu schädigen, könne dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden. Doch habe er damit rechnen müssen, dass seine Täuschung auffliegen könnte, was ein Sinken der Aktienkurse und entsprechende Vermögensschädigungen zur Folge gehabt hätte. Durch sein Handeln habe er eine solche Vermögensschädigung in Kauf genommen. Für die Bejahung des Vorsatzes spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer einen Schaden bei den Anlegern oder bei der Bank in Kauf genommen habe, würde doch bei beiden Varianten eine strafbare Verhaltensweise vorliegen; folglich sei Alternativvorsatz in Form von dolus eventualis gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen im Übrigen angestrebt, mittels des erfolgreichen Going Public sowohl sich selbst (durch den infolge des Börsenkurses gestiegenen Wert seiner Aktien) als auch die Inspectorate (durch den Zufluss neuer Mittel) zu bereichern. 
Nachdem er mit der Täuschung von Walter Flückiger bereits Ausführungshandlungen vorgenommen habe, habe er die Schwelle zum Versuch überschritten (vgl. angefochtener Entscheid S. 80). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine arglistige Täuschung vor. Zum einen sei die erfolgswirksame Verbuchung eines Aktionärszuschusses damals zulässig gewesen, die Höhe des Ertrags der Inspectorate somit richtig ausgewiesen und deshalb von vornherein niemand getäuscht worden. Zum zweiten fehle es auch am Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. Beschwerde S. 3/4). 
Es mag zutreffen, dass eine erfolgswirksame Verbuchung von Aktionärszuschüssen im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich zulässig war (vgl. dazu Urteil WSG S. 208/209). Der Beschwerdeführer hat aber seine Aktionärszuschüsse nicht offen als solche geleistet und deklariert, sondern mittels planmässiger und raffinierter Machenschaften vorgetäuscht, die Inspectorate habe aus realen Geschäften insgesamt 10,2 Millionen Franken erwirtschaftet und sei deshalb weit ertragsstärker, als sie es in Wahrheit gewesen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde beim Geschäft Petrobras eine ganze Kaskade von Verträgen mit Gesellschaften, die teilweise nur zu diesem Zweck erworben wurden, errichtet und beim Geschäft Vernate dem Vertrag durch die geschickte Einbindung einer unbeteiligten Drittperson die nötige Glaubwürdigkeit verliehen (angefochtener Entscheid S. 70; vgl. im Einzelnen angefochtener Entscheid S. 47 - 67 und Urteil WSG S. 114 - 174). Das raffiniert aufeinander abgestimmte Lügengebäude vermochte nebst den verantwortlichen Personen der renommierten Buchprüfungsgesellschaft DHS auch die Bankfachleute zu täuschen und war klarerweise arglistig. 
 
c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Geschädigte sei nicht in einen Irrtum versetzt worden (vgl. Beschwerde S. 5). Damit ist er nicht zu hören, da Walter Flückiger von der Berner Kantonalbank auf Grund des raffinierten Vorgehens des Beschwerdeführers nicht wissen konnte, dass sich im ausgewiesenen Ertrag auch Aktionärszuschüsse verbargen, und er sich deshalb offensichtlich in einem Irrtum befand. 
 
d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er - wie die kantonalen Richter ja selber festgestellt hätten - keine Schädigung der Berner Kantonalbank in Kauf genommen habe (vgl. Beschwerde S. 5 - 7). 
Zunächst ist zu prüfen, ob und inwieweit die Berner Kantonalbank geschädigt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Vermögensschaden unbestrittenermassen auch durch eine blosse Vermögensgefährdung eintreten kann. 
Eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung liegt vor, wenn das Vermögen des Betroffenen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 121 IV 104 E. 2c; 123 IV 17 S. 22). 
Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung der Gefährdung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu Schubarth, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, in: Mélanges Jean Gauthier, Bern 1996, S. 71 ff., 79). Jede über die allgemeinen Risiken hinausgehende Vermögensgefährdung führt dazu, dass ein Vermögen geringer zu bewerten ist, und bloss derart geringfügige Gefährdungen, die im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung vernachlässigt werden dürfen, stellen noch keinen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden dar (Schubarth, a.a.O., S. 76). 
 
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Vorinstanz den ausgewiesenen Reingewinn der Inspectorate manipuliert, indem er arglistig vorspiegelte, der Reingewinn betrage 10,2 Millionen Franken, obwohl er sich in Wirklichkeit nur auf 4,5 Millionen Franken belief. Die Anklägerin hat bei dieser Sachlage im kantonalen Verfahren offensichtlich zu Recht vorgebracht, die Berner Kantonalbank habe mit den Aktien der Inspectorate keinen ihrer Zahlung entsprechenden Gegenwert erhalten, denn die Ertragslage der Inspectorate sei wesentlich schlechter gewesen, als dies durch den Beschwerdeführer vorgespiegelt worden sei (Urteil WSG S. 267). Von einer "objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung" (angefochtener Entscheid S. 68 unten) kann nicht die Rede sein. 
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Aktienkurse massiv eingebrochen wären, wenn zu jenem Zeitpunkt schon bekannt geworden wäre, dass es dem Beschwerdeführer durch betrügerische Machenschaften gelungen war, den Reingewinn der Inspectorate um mehr als das Doppelte nach oben zu manipulieren. 
 
Unter diesen Umständen kann dem Schluss der kantonalen Richter nicht gefolgt werden, dass die Berner Kantonalbank, wenn sie um die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers gewusst hätte, diesem dennoch denselben Emissionspreis bezahlt haben könnte (angefochtener Entscheid S. 77 unten). Es kann einer Bank im Gegenteil - wie das WSG sinngemäss zu Recht festhält - bei einem Going Public nicht gleichgültig sein, ob sich ihr Geschäftspartner an die Bilanzierungsvorschriften des geltenden Rechts hält oder ob er in der Bilanz den Reingewinn durch betrügerische Machenschaften um mehr als das Doppelte nach oben manipuliert, weshalb im vorliegenden Fall zweifellos davon ausgegangen werden muss, dass - wie das WSG ebenfalls zu Recht festhält - die Berner Kantonalbank den Übernahmevertrag von vornherein nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären (vgl. Urteil WSG S. 236). 
 
Nachdem dem Beschwerdeführer die arglistige Täuschung der Berner Kantonalbank gelungen war, übernahm diese 12'000 Aktien der Inspectorate zum vereinbarten Emissionspreis von 1'000 Franken und veräusserte sie zu diesem oder einem höheren Preis an die Anleger. Bis zum Zeitpunkt, als der Weiterverkauf der Aktien erfolgt und abgewickelt war, d.h. bis zum 20. Mai 1986, verfügte die Bank zudem über ein Depot der Inspectorate in Höhe des vollen Emissionsbetrages von 125 Millionen Franken, und es mag deshalb - wie die kantonalen Richter annehmen - bis zu diesem Zeitpunkt eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung nicht vorgelegen haben. 
 
Wie auch die Vorinstanz festhält, konnte aber nach dem 20. Mai 1986, als die Berner Kantonalbank über keinerlei Sicherheiten mehr verfügte, eine Vermögensgefährdung unter anderem darin liegen, dass die Kantonalbank von den Käufern juristisch belangt worden wäre (angefochtener Entscheid S. 76 unten). Die Bank hat im kantonalen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Prospekthaftpflicht gemäss Art. 752 OR nachträglich hätte ins Recht gefasst werden können, da mit Vorliebe "deep pockets" die Zielscheibe derartiger Klagen seien (angefochtener Entscheid S. 78 unten). Bei der Prospekthaftung handelt es sich, wie das WSG zu Recht festhält, um eine Verschuldenshaftung (Urteil WSG S. 274), wobei gemäss Art. 752 OR allerdings jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit, genügt. Es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass die durch den inhaltlich unrichtigen Emissionsprospekt betrügerisch getäuschten Anleger bei einem Sinken der Aktienkurse gegen die Bank als "deep pocket" geklagt und ihr vorgeworfen hätten, sie habe die unwahren Angaben des Beschwerdeführers nicht mit der hinreichenden Sorgfalt geprüft und deshalb den bei den Anlegern eingetretenen Schaden fahrlässig (mit-)verursacht. 
Gegen solche Klagen hätte sich die Bank wehren müssen, und es ist alles andere als gewiss, dass diese Verfahren ohne weiteres zu Gunsten der Bank ausgegangen wären, zumal diese sich angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 752 OR und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach darauf hätte berufen können, gemäss Übernahmevertrag liege die Verantwortlichkeit für den Prospekt ausschliesslich bei der Inspectorate (angefochtener Entscheid S. 78 unten). Gesamthaft gesehen bestand für die Bank ein Prozessrisiko, welches deren Vermögen in eine nicht zu vernachlässigende Gefahr brachte. 
 
Auch das WSG erachtet die Gefahr, dass die Berner Kantonalbank entsprechende Prozesse hätte führen müssen, jedenfalls für den Fall nicht für unwahrscheinlich, dass die betrügerische Täuschung durch den Beschwerdeführer bereits kurz nach der Zeichnung der Aktien bekannt geworden wäre. Das Gericht stuft jedoch die Möglichkeit, dass die Täuschung so schnell entdeckt worden wäre, als so klein ein, dass sie nur noch theoretischer Natur sei, was nicht ausreiche, um ihr mittels Rückstellungen Rechnung tragen zu müssen (Urteil WSG S. 274 unten); nachdem die renommierte Buchprüfungsfirma DHS bei ihrer Revision der Jahresrechnung die Täuschung nicht entdeckt habe, sei kaum vorstellbar, wie ein aussenstehender Dritter die komplexen Täuschungsmanöver hätte durchschauen sollen (Urteil WSG S. 272). Das WSG hat jedoch an anderer Stelle festgestellt, dass der bei der Buchprüfungsfirma tätige Revisor Christian Maritz in einem Kommentar zur Jahresrechnung ausdrücklich auf "Erträge, die durch WKR (d.h. den Beschwerdeführer) direkt hineingepumpt wurden", hingewiesen hat (Urteil WSG S. 184). Dieser Hinweis des Revisors wurde bei der Buchprüfungsfirma zwar nicht weiter ernst genommen (vgl. Urteil WSG S. 190), aber er zeigt, dass ein frühzeitiges Auffliegen des Schwindels und damit "entsprechende Prozesse" grundsätzlich möglich gewesen wären. 
 
In Bezug auf den Vorsatz (um den es im vorliegenden Punkt ja eigentlich geht; s. oben lit. d Abs. 1) stellt die Vorinstanz fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Aktionärszuschüsse durch fiktive Geschäfte getarnt habe, zeige, dass er den Vorsatz gehabt habe, die Verantwortlichen der DHS und der Syndikatsbanken über die Höhe des erwirtschafteten Ertrags der Inspectorate zu täuschen und die genannten Personen in einen entsprechenden Irrtum zu versetzen; er sei sich dabei bewusst gewesen, dass aus der dermassen präsentierten Erfolgsrechnung ein zu hoher erwirtschafteter Ertrag hervorgegangen sei und dies für den Entscheid der Banken, beim Going Public mitzumachen, eine gewisse Bedeutung haben würde; schliesslich habe er damit rechnen müssen, dass seine Täuschung auffliegen könnte, was ein Sinken der Aktienkurse und entsprechende Vermögensschädigungen zur Folge gehabt hätte; im Sinne eines Alternativvorsatzes habe er sowohl eine Schädigung der Anleger als auch eine solche der Banken in Kauf genommen (s. oben lit. a Abs. 7). 
 
Nachdem im Gegensatz zu den Annahmen der kantonalen Richter bei der Berner Kantonalbank eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung eingetreten ist, folgt aus der im letzten Absatz zitierten Erwägung der Vorinstanz ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich zum Nachteil der Kantonalbank gehandelt und deren Schädigung in Kauf genommen hat, ohne dass sich das Bundesgericht mit der Konstruktion eines Alternativvorsatzes und den damit zusammenhängenden Problemen weiter befassen müsste. Wie das WSG selber feststellt, stellt sich bei der vorliegend vertretenen Betrachtungsweise das Problem der Stoffgleichheit nicht (Urteil WSG S. 273 unten). 
 
Da das Bundesgericht keine reformatio in peius vornehmen kann, ist im vorliegenden Verfahren die Beschwerde abzuweisen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde S. 7). 
a) In diesem Punkt wurde er angeklagt, er habe durch wahrheitswidrige Angaben in einem per 30. September 1986 erstellten Pro-Forma-Zwischenabschluss der Omni Holding AG (Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung), die einem auf den 26. November 1986 datierten Review-Report der Kontrollstelle DHS angehängt gewesen sei, den ursprünglichen Verlust von rund 8,85 Millionen Franken in einen Gewinn von rund 2,276 Millionen Franken verwandelt (angefochtener Entscheid S. 94/95). Es ging dabei um drei Transaktionen, mittels derer der Verlust in den genannten Gewinn "verwandelt" worden sei (vgl. zu den drei Anklagevorwürfen Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde E. 2b). 
 
Die Vorinstanz kommt in Bezug auf die erste Transaktion zum Schluss, dem mit einem Gewinn von 5 Millionen Franken verbuchten Verkauf der R.Z. Holding AG habe kein realer Geschäftsvorgang zu Grunde gelegen und dessen Verbuchung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen (vgl. 
angefochtener Entscheid S. 111). 
 
In Bezug auf eine zweite Transaktion wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die wahrheitswidrige Anmerkung 2 auf Seite 3 des Review-Reports zu verantworten, wonach Aktiven zum Tageskurs umgerechnet würden, während tatsächlich zu einem für die Omni günstigeren Kurs umgerechnet worden sei, was den Zwischenabschluss um 3,36 Millionen Franken verbessert habe (angefochtener Entscheid S. 118). Die Vorinstanz kommt - anders als das WSG - zum Schluss, es habe sich bei der Anmerkung 2 nicht bloss um eine standardmässig übernommene Floskel gehandelt, deren Missachtung als reiner Formfehler bezeichnet werden könnte, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des Zwischenabschlusses; der bereinigte Periodengewinn von 2,276 Millionen Franken erweise sich deshalb als unzulässig, soweit er im Widerspruch zur Anmerkung 2 stehe, wonach Aktiven und Verbindlichkeiten der Omni zum Tageskurs umgerechnet worden seien (vgl. angefochtener Entscheid S. 122/123). Durch die Anmerkung sei Aussenstehenden eine unrichtige Information vermittelt worden (vgl. 
angefochtener Entscheid S. 127). 
 
In Bezug auf die dritte angeklagte Transaktion, die die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen im Umfang von 4,5 Millionen Franken betraf (angefochtener Entscheid S. 111), kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Verbuchung der aufgelösten Wertberichtigungen sei strafrechtlich nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 127). 
 
b) Dem Beschwerdeführer wird eine Falschbeurkundung zur Last gelegt; er habe eine rechtlich erhebliche Tatsache inhaltlich unrichtig beurkundet bzw. beurkunden lassen. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung ist nur dann gegeben, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr deshalb ein besonderes Vertrauen entgegenbringt; die Grenze zwischen qualifizierter und einfacher schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 125 IV 17 S. 23). 
 
Das WSG billigte erst dem mit einem unterzeichneten Review-Bericht versehenen Zwischenabschluss erhöhte Glaubwürdigkeit zu, während dem noch nicht reviewten Zwischenabschluss diese Eigenschaft noch nicht zukomme. 
Die Vorinstanz schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung an (vgl. angefochtener Entscheid S. 124/125, Urteil WSG S. 450/451 m.H. auf S. 325/326). 
 
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Urkundenqualität fehle im vorliegenden Fall. Bei der Pro-Forma-Bilanz handle es sich um eine Planungsbilanz, die nicht einer eigentlichen Rechnungsprüfung unterzogen werde, sondern lediglich einer kursorischen und an der Auskunft der Mitarbeiter orientierten Review (vgl. Beschwerde S. 8 - 10). 
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend. 
Soweit er mit dem Ausdruck "Planungsbilanz" andeuten will, das Papier sei nur für den internen Gebrauch gedacht gewesen, widerspricht er den Feststellungen der kantonalen Richter, wonach der fragliche Zwischenabschluss gerade deshalb einer Review unterzogen wurde, um diese Unterlagen Dritten zu präsentieren (Urteil WSG S. 325). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war denn auch mindestens eine kreditgebende Bank im Besitz der in Frage stehenden Zwischenbilanz (angefochtener Entscheid S. 105). 
 
Was die Review betrifft, versucht der Beschwerdeführer zu Unrecht, deren Aussagekraft herunterzuspielen. 
Gemäss den Erwägungen des WSG definieren die einschlägigen Richtlinien des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA), gemäss denen der hier zur Diskussion stehende Review-Bericht erstellt wurde, die Review "als Durchführung von Untersuchungen und analytischen Verfahren, die dem Buchprüfer eine vernünftige Basis geben, eine beschränkte Zusicherung abzugeben, dass keine materiellen Änderungen nötig seien, damit die Bücher in Übereinstimmung mit den allgemein akzeptierten Prinzipien der Buchführung stünden". Zwar gebe die Review keine Sicherheit, dass sich der Revisor aller wichtigen Elemente bewusst werde, die im Falle einer vollen Rechnungsprüfung entdeckt worden wären. Wenn der Buchprüfer aber Abweichungen von den allgemein akzeptierten Regeln der Buchführung feststelle, solle er dies in seinem Bericht "in qualitativer Form und mit Angabe der quantitativen Auswirkungen" aufführen und offen legen. Der Review-Report eines anerkannten Prüfers verleihe folglich gegenüber Dritten oder Aktionären einem Zwischenabschluss zusätzliches Gewicht und erhöhte Glaubwürdigkeit, und durch den Verweis auf die Richtlinien der AICPA werde dieser Effekt noch unterstützt (vgl. Urteil WSG S. 326/327; s. auch S. 316/317). 
 
Es ist zwar richtig, dass einer Review nicht die gleiche Bedeutung wie einer vollen Rechnungsprüfung beizumessen ist. Es kommt ihr aber zumindest in Bezug auf die "beschränkte" Zusicherung, dass die anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, soweit ersichtlich, eingehalten worden seien, offensichtlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 
 
c) Nach den Feststellungen der kantonalen Richter war der Beschwerdeführer "die treibende Kraft" hinter der Erstellung der Zwischenbilanz und deren Review bei der Kontrollstelle (angefochtener Entscheid S. 127). Er habe nicht nur entscheidend am fiktiven Geschäft R.Z. Holding AG mitgewirkt, sondern auch "an der unzulässigen Berücksichtigung der Auswirkungen auf die reviewte Zwischenbilanz" (angefochtener Entscheid S. 111). In Bezug auf den zweiten Vorwurf habe sich der Beschwerdeführer "bereit erklärt", die Forderungen zu einem fiktiven Kurs umrechnen zu lassen (vgl. Urteil WSG S. 385 f., worauf im angefochtenen Entscheid S. 122 hingewiesen wird). 
 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die "Erhöhung des Zwischenabschlusses zur Urkunde ... einzig die Kontrollstelle DHS vollzogen" und er - der Beschwerdeführer - "am Zustandkommen dieser Urkunde keinerlei Tathandlungen begangen" habe (vgl. Beschwerde S. 10/11). 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Akten "jegliche Einflussnahme" bestreitet, ist darauf nicht einzutreten, weil er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Richter wendet (s. oben E. 1c). 
 
Es trifft zu, dass der Review-Report nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Kontrollstelle verfasst und unterzeichnet wurde. Dies ist aber nicht entscheidend. 
In Bezug auf die Falschbeurkundung wird dem Beschwerdeführer ja nicht zur Last gelegt, er habe den Review-Report "gefälscht", sondern nur vorgeworfen, er habe einen inhaltlich unrichtigen Zwischenabschluss erstellen lassen, dem ab dem Zeitpunkt, in dem der zugehörige Review-Bericht verfasst und unterschrieben wurde, im Zusammenhang mit diesem eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei. 
 
f) Im Gegensatz zum WSG kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine möglicherweise beabsichtigte Verwendung des Zwischenabschlusses für ein Going Public der Omni ausgeschlossen werden könne. Dass ein Täter aber in aller Regel eine unrichtige Urkunde fabriziere, um jemanden zu täuschen, liege auf der Hand, sofern er damit rechne oder rechnen müsse, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zur Verwendung gelange. Damit habe insbesondere auch der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zwischenabschluss aufgrund der Umstände zumindest rechnen müssen (vgl. angefochtener Entscheid S. 100 und 128/129). 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Täuschungs- oder Schädigungsabsicht gehabt zu haben (vgl. Beschwerde S. 11/12). Damit ist er nicht zu hören. Zwar schliesst die Vorinstanz es - im Gegensatz zum WSG - aus, dass die inhaltlich unrichtige Zwischenbilanz im Zusammenhang mit einem geplanten Going Public gestanden haben könnte. Das WSG ging aber davon aus, es hätten Kreditgeber oder Aktienzeichner, die sich auf den reviewten Zwischenabschluss verlassen hätten, geschädigt werden können, und der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit einem allfälligen Kredit oder auch ganz allgemein in der Geschäftswelt einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem die finanzielle Lage seiner Omni besser dargestellt wurde, als sie es tatsächlich war (vgl. Urteil WSG S. 453). Dem ist zuzustimmen, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es unverständlich wäre, wenn jemand einen inhaltlich unrichtigen Zwischenabschluss einer Gesellschaft veranlassen und überdies reviewen lassen würde, ohne damit einen anderen täuschen und schädigen zu wollen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwieweit diese Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig wäre. 
 
4.- a) Als betrügerischer Konkurs wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich zum Schein sein Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert, indem er einen ihm zustehenden Anspruch auf Forderungen der Semifora AG gegenüber der für die Verwaltung der Konkursmasse zuständigen Konkursverwaltung verheimlicht habe (Urteil WSG S. 462). 
 
Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 
Die Semifora AG, die einem langjährigen Anwalt des Beschwerdeführers gehörte, kaufte der SCI 1988 diverse Forderungen für insgesamt 20 Millionen Franken ab, wobei der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel für den Kauf der Forderungen aufbrachte und die Semifora treuhänderisch für ihn handelte. Die Semifora verkaufte die Forderungen im Juli 1991 für 500'000 Franken an Thomas Gatley, den Schwager des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer (bzw. 
dessen Ehefrau) liess in der Folge unverzüglich einen Betrag in Höhe des Kaufpreises an Thomas Gatley überweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 149 - 154, Urteil WSG S. 501 - 508). 
 
Die Vorinstanz schloss darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des Verkaufs der Forderungen an Thomas Gatley aus wirtschaftlicher Sicht der Berechtigte geblieben sei und ihm auch bewusst gewesen sein müsse, dass die Forderungen zu seinem von den Konkursbehörden zu ermittelnden Vermögen gehörten (angefochtener Entscheid S. 153). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Semifora-Forderungen hätten weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehört (vgl. Beschwerde S. 12 - 17), und überdies habe er die Forderungen nicht verheimlicht (vgl. Beschwerde S. 18 - 20). 
 
Das erste Vorbringen ist angesichts der Feststellungen der kantonalen Richter offensichtlich verfehlt. 
Die Semifora kaufte seinerzeit die Forderungen zwar in ihrem eigenen Namen, aber treuhänderisch auf Rechnung des Beschwerdeführers. Die Forderungen gehörten folglich zum Vermögen des Beschwerdeführers. In der Folge veranlasste der Beschwerdeführer seinen Schwager, die Forderungen von der Semifora zu erwerben, und stellte ihm dafür die nötigen Mittel zur Verfügung. Es ist offensichtlich, dass es bei diesem Scheingeschäft einzig und allein darum ging, die Forderungen vor der Konkursverwaltung zu verheimlichen. 
Folglich blieb der Beschwerdeführers auch der wirtschaftlich Berechtigte an den Forderungen. 
 
c) In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Forderungen verheimlicht hat, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Juli 1991 teilte die Semifora dem Beschwerdeführer mit, sie habe die ihr treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für seine Rechnung veräussert; aus der dem Schreiben beiliegenden Abrechnung war ersichtlich, dass der Baranteil des Verkaufspreises 500'000 Franken betrug und der Saldo zugunsten des Beschwerdeführers 241'382 Franken ausmachte (vgl. Urteil WSG S. 484). Ein Rechtsanwalt überwies nun dem Konkursamt im November 1991 den Betrag von 241'382 Franken, ohne etwas über die Hintergründe der Zahlung zu erwähnen, und der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, den Käufer der Forderung zu nennen, teilweise mit der Begründung, "er habe nur Vermutungen und keine sichere Kenntnis" (vgl. Urteil WSG S. 507). 
 
Die kantonalen Richter führen aus, dem Beschwerdeführer werde nicht etwa vorgeworfen, er habe die Forderungen gänzlich verheimlicht. Indem er aber einerseits den Saldobetrag aus dem angeblichen Verkauf der Forderungen der Konkursverwaltung habe überweisen lassen und sich andererseits wiederholt geweigert habe, den Namen des Käufers zu nennen, habe er die Konkursverwaltung bewusst in die Irre geführt und zu verhindern versucht, dass den Konkursbehörden der mehrere Millionen Franken ausmachende Wert der Forderungen bekannt werde (angefochtener Entscheid S. 153, Urteil WSG S. 508). 
 
Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Forderungen verheimlichte, indem er fälschlich vorgab, den Käufer nicht zu kennen, obwohl es sich dabei um seinen Schwager handelte, dem er auch noch den Kaufpreis für die Forderungen überwiesen hatte. Seine Behauptung, er habe "angesichts seiner überaus komplexen Vermögensverhältnisse zunächst keine vorbehaltlosen Angaben über seine Aktiven machen" können (Beschwerde S. 20), ist angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Richter abwegig. 
5.- a) Als betrügerischer Konkurs werden gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Vorwürfe erhoben. 
 
Zunächst habe er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er ein ihm zustehendes Guthaben von über einer Million Franken bei der Himawari Anstalt (die später in Lattimore Anstalt umbenannt wurde), mithin die sogenannte Forderung "Simkins Partnership", gegenüber der Konkursverwaltung verheimlicht habe (vgl. Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde E. 6). 
 
Weiter habe er zum Nachteil seiner Gläubiger ihm zustehende Ansprüche auf Aktien der Anglo Bahamian Bank Ltd. gegenüber der Konkursverwaltung verheimlicht (vgl. 
angefochtener Entscheid S. 154 - 156). 
 
b) In Bezug auf diese beiden Vorwürfe macht der Beschwerdeführer geltend, in beiden Fällen scheide das Tatbestandsmerkmal des Verheimlichens von vornherein aus, da er nur geschwiegen habe (vgl. Beschwerde S. 20 - 24). 
 
Der Einwand ist verfehlt, denn der Beschwerdeführer hat nicht nur geschwiegen, sondern gelogen. 
 
Er gab im hier in Frage stehenden Konkurs-Einvernahmeprotokoll vom 6. Dezember 1991 ausdrücklich an, er verfüge über keine weiteren als die im Protokoll erwähnten Aktiven, erklärte dann allerdings einschränkend, "dass alle oben aufgeführten Aussagen unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Berichtigung stehen", da er ohne umfassende Einsicht in alle Akten die gestellten Fragen nicht abschliessend beantworten könne (vgl. Urteil WSG S. 466). 
Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Einschränkung ausdrücklich nur eine Berichtigung von Tatsachen vorbehalten, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt oder bewusst waren (angefochtener Entscheid S. 156). 
 
Die kantonalen Richter stellen nun aber fest, der Beschwerdeführer habe seinen Eigentumsanspruch an der Anglo Bahamian Bank bewusst verheimlicht, um sich selber zu begünstigen (Urteil WSG S. 544, worauf im angefochtenen Entscheid S. 156 hingewiesen wird), und auch im zweiten Fall sei er sich 1991 seines Guthabens bei der Himawari Anstalt bewusst gewesen und habe es verheimlichen wollen (angefochtener Entscheid S. 166). Unter diesen Umständen kommt es auf die einschränkende Erklärung des Beschwerdeführers im Protokoll nicht an, sondern nur auf seine Behauptung, gemäss seinem aktuellen Wissen und seinen aktuellen Kenntnissen verfüge er über keine weiteren als die im Protokoll erwähnten Aktiven. Dies war gelogen. 
 
c) Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Fall der Anglo Bahamian Bank zudem geltend, in diesem Fall hätten alle Gläubiger vom Aktivposten Kenntnis gehabt. Da der Tatbestand des betrügerischen Konkurses aber die Gläubiger und nicht die Konkursverwaltung schützen wolle, habe er den Tatbestand von vornherein nicht erfüllen können (vgl. Beschwerde S. 24). 
 
Auch damit ist er nicht zu hören. Aus den beiden von ihm zitierten Stellen der kantonalen Entscheide (angefochtener Entscheid S. 156, Urteil WSG S. 530) folgt nicht, dass die kantonalen Richter davon ausgegangen wären, alle Gläubiger hätten gewusst, dass dem Beschwerdeführer noch Ansprüche auf Aktien der Anglo Bahamian Bank zustehen. Folglich ist der Rüge des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. 
 
6.- In Bezug auf den Spezialitätsgrundsatz (vgl. 
Beschwerde S. 24 ff.) kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen im Urteil zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (6S. 78/2001, E. I/2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Abzustellen ist in erster Linie auf den Auslieferungsentscheid des ersuchten Staates, der im vorliegenden Fall - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - in einem ausserordentlich gründlichen und vor mehreren Instanzen durchgeführten Verfahren gefunden worden ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 26/27). 
 
a) In Bezug auf den Betrugsversuch Inspectorate macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslieferung sei für einen nur versuchten Betrug ausgeschlossen gewesen (vgl. Beschwerde S. 25 - 27). 
 
Das WSG liess diese Frage auf den Bahamas abklären (Urteil WSG S. 77). Die Vorinstanz stellt gestützt auf diese Abklärungen fest, die Auslieferungsverfügung sei nach Auffassung des bahamaischen Aussenministeriums so zu verstehen, dass die Auslieferung auch für die Verurteilung wegen blossen Betrugsversuchs bewilligt worden sei; das Ministerium habe in der Note Nr. 529 vom 11. Juni 1999 unmissverständlich erklärt, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Begehung der Delikte, für welche er ausgeliefert worden sei, mit dem Spezialitätsprinzip vereinbar sei und durch die Auslieferungsverfügung gedeckt werde (vgl. angefochtener Entscheid S. 34/35; vgl. auch Urteil WSG S. 35 und 76 - 78). 
 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auskunft des bahamaischen Aussenministeriums vom 11. Juni 1999 sei falsch, weil darin übersehen werde, dass für seinen Fall noch das bahamaische Auslieferungsgesetz von 1870 gegolten habe, welches (mit Ausnahme des Mordversuchs) eine Auslieferung wegen eines blossen Versuchs ausgeschlossen habe (Beschwerde S. 27). 
 
Der Beschwerdeführer weist jedoch selber darauf hin, dass die Note Nr. 529 auf ein früheres Certificate des bahamaischen Aussenministeriums vom 20. Juni 1996 Bezug nimmt, ohne dass er sich allerdings mit diesem Certificate auseinandersetzen würde (vgl. Beschwerde S. 26). 
Gemäss diesem Certificate wurde zwischen der Schweiz und den Bahamas eine Vereinbarung getroffen, wonach "die Beurteilung wegen eines milderen Delikts ('any lesser offence') möglich (ist), sofern sich diese Beurteilung auf den Sachverhalt abstützt, der von einem bahamaischen Auslieferungsgericht als erwiesen erachtet worden ist" (Urteil WSG S. 77). Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Dass und inwieweit es unzulässig gewesen sein sollte, sich auf dieses Certificate von 1996 zu stützen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich war es mit dem Spezialitätsgrundsatz vereinbar, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. 
 
b) In Bezug auf das Konkursdelikt Semifora macht der Beschwerdeführer geltend, eine Auslieferung wegen bloss scheinbarer Vermögensverminderung habe nicht zur Diskussion gestanden (vgl. Beschwerde S. 27 - 36). 
 
Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt verurteilt worden, weil er wissentlich und willentlich zum Schein sein Vermögen zum Nachteil der Gläubiger verminderte, indem er einen ihm zustehenden Anspruch auf Forderungen der Semifora AG gegenüber der für die Verwaltung der Konkursmasse zuständigen Konkursverwaltung verheimlichte (s. dazu oben E. 4). Seine Auslieferung war demgegenüber im Haftbefehl vom 6. März 1996 verlangt worden, weil er als Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger "sein Vermögen vermindert habe", indem er "Vermögenswerte gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert" habe (angefochtener Entscheid S. 36). 
 
In der Folge wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers insoweit ausdrücklich ausgeschlossen, als ihm - wie soeben erwähnt - im Haftbefehl vom 6. März 1996 durch die Veräusserung der Forderungen eine Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger angelastet worden war (angefochtener Entscheid S. 37). Nachdem jedoch bereits ein Oberrichter der Bahamas im März 1997 darauf hingewiesen hatte, dass die Semifora-Forderungen nicht etwa bereits abgewiesen, sondern "noch offen für den Entscheid des urteilenden Gerichts" seien, kam das bahamaische Aussenministerium im Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 1998 schliesslich zum Schluss, es lägen keine Einwendungen vor, "die eine Verweigerung der Auslieferung hinsichtlich irgendeiner Anschuldigung rechtfertigen" (vgl. angefochtener Entscheid S. 37/38, Urteil WSG S. 477). Da im Auslieferungsentscheid ein Vorbehalt bezüglich der Angelegenheit Semifora fehlt, ist es offensichtlich, dass hinsichtlich dieser Angelegenheit eine Auslieferung nicht vollumfänglich verweigert worden ist, denn sonst hätte sich ein entsprechender Vorbehalt aufgedrängt. 
 
Das Aussenministerium formulierte am 28. Mai 1998 denn auch 19 Charges, die den ausgelieferten Sachverhalt für die Schweizer Gerichte bindend umschreiben (vgl. dazu Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde E. 3a). In der Ziffer 19 findet sich nach der Feststellung des WSG die Anschuldigung des fraudulent bankrupty, "begangen am oder nach dem 04.09.1991 durch Verheimlichung der Forderungen ... gegenüber der Konkursverwaltung" (Urteil WSG S. 479). 
Auf Anfrage der Schweizer Behörden wurde am 22. Oktober 1998 durch das Aussenministerium ausdrücklich bestätigt, die von den Schweizer Behörden in der Überweisung aufgeführten Charges seien mit dem Grundsatz der Spezialität vereinbar, und diese Bestätigung wurde schliesslich in einem Schreiben des Aussenministeriums vom 12. März 1999 nochmals wiederholt (vgl. dazu Urteil WSG S. 58 - 60 und 477/478). 
 
Der Beschwerdeführer bezieht sich wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu Unrecht auf die Note Nr. 469. Auch aus dieser Note ergibt sich, wie in heutigen Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde festgestellt wird, nichts anderes, als dass auf die Charges des Aussenministeriums abzustellen ist. Folglich kann von einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht die Rede sein. 
 
7.- Schliesslich richtet sich die Beschwerde noch gegen die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 36 - 40). 
Darauf ist nicht einzutreten, weil das Bundesgericht die in derselben Angelegenheit eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben. Es mag angemerkt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsache von vornherein unbegründet wären. 
 
8.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 6. Dezember 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: