Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_117/2007 /bnm 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
F.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc 
von Gunten, 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Besuchsrecht), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ (fortan: Beschwerdeführerin) und M.________ (fortan: Beschwerdegegner) heirateten 1997 in K.________. Im August 1999 gebar die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn S.________. Am 27. Juli 2005 stellte die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. 
B. 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 erliess der zuständige Einzelrichter Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte er unter anderem das gemeinsame Kind S.________ unter die Obhut der Beschwerdeführerin und räumte dem Beschwerdegegner ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat von 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten ein, wobei die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts durch einen von der Vormundschaftsbehörde zu ernennenden Beistand zu regeln seien. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu verhalten, an den Unterhalt des Beschwerdegegners Fr. 100.-- für sechs Monate ab Rechtskraft der Verfügung zum Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zu leisten. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, dem Beschwerdegegner auf erstes Verlangen dessen persönliche Effekten sowie bestimmte Gegenstände herauszugeben. 
C. 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Besuchsrecht des Beschwerdegegners), 4 (Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB) und 5 (Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Beschwerdegegners) der erstinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerdegegner erhob seinerseits Anschlussrekurs mit dem Begehren, den ihm erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag (Dispositiv-Ziffer 5) auf Fr. 200.-- zu erhöhen. 
 
In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin hob das Obergericht am 30. November 2006 die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters auf. Im Übrigen wies es den Rekurs sowie den Anschlussrekurs ab und bestätigte die angefochtene erstinstanzliche Verfügung. 
D. 
Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und beantragte, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses, resp. die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der erstinstanzlichen Verfügung aufzuheben. 
 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2007 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab. 
E. 
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss ist die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2007 im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Kassationsgerichts sowie die teilweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses und damit die Aufhebung des dem Beschwerdegegner zuerkannten Besuchsrechts. Eventualiter begehrt sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Anhörung des Kindes. 
 
Mit Verfügung vom 23. April 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Bezug auf das Besuchsrecht des Beschwerdegegners die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Sowohl die Beschwerdeführerin (in ihrer Beschwerdeschrift) als auch der Beschwerdegegner (in seiner Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) begehren unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Zirkulationsbeschluss ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Anordnung von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Strittig ist die Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) des Beschwerdegegners mit seinem Kind S.________, mithin keine Frage vermögensrechtlicher Natur. 
1.3 Unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG), das bis Ende 2006 in Kraft stand, galt ein im Eheschutzverfahren ergangener Entscheid der oberen kantonalen Instanz grundsätzlich nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, so dass er nicht mit Berufung anfechtbar war; hingegen war (neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde) die staatsrechtliche Beschwerde zugelassen (dazu BGE 127 III 474 E. 2 S. 476). Zur Begründung wurde hauptsächlich darauf hingewiesen, dass Eheschutzentscheide regelmässig in einem summarischen Verfahren mit Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung ergingen, im allgemeinen lediglich provisorischen Charakter hätten, erleichtert abänderbar seien und nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen (BGE 127 III 474 E. 2b/aa und 2b/bb S. 477). Nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz sind Endentscheide Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Aus der Sicht dieses rein prozessualen Kriteriums haben nunmehr auch Entscheide in Eheschutzsachen als Endentscheide zu gelten (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395). 
2. 
2.1 
Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 ausführlich dargelegt, dass auch Eheschutzmassnahmen grundsätzlich als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG zu gelten haben. Eine andere Behandlung führte nämlich dazu, dass für Eheschutzmassnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB. Ob ausnahmslos allen denkbaren Eheschutzmassnahmen im Sinne des Gesagten bloss provisorischer Charakter beizumessen ist und entsprechende Entscheide Art. 98 BGG unterstehen oder ob beispielsweise im Falle der Anordnung der Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) die Verhältnisse anders zu beurteilen wären (dazu: BGE 127 III 474 E. 2b/aa S. 477), mag hier, wo es ausschliesslich um die Besuchsrechtsregelung geht, offen bleiben. 
2.2 Aufgrund von Art. 98 BGG kann einzig die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Das Eintreten auf diesen zulässigen Beschwerdegrund hängt weiter vom Erfüllen der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab. Obwohl das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und dementsprechend weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist, also mithin eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. zur Berufung: BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140), prüft es Verfassungsrügen nur insofern, als solche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4294) - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Es gilt damit hinsichtlich der Grundrechtsverletzung eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
2.3 Im vorliegenden Fall stehen zwei Verfassungsrügen zur Diskussion (Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs). Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang darzulegen sein, inwiefern die Anforderungen an die Rügepflicht hier nicht eingehalten sind. 
3. 
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin sowohl den kassationsgerichtlichen als auch den obergerichtlichen Beschluss an. Gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts die Rügen nach Art. 95-98 BGG prüfen können, was bedeutet, dass die Vorinstanz über mindestens dieselbe Kognition verfügen muss wie das Bundesgericht. Vorbehalten bleiben jedoch ausserordentliche kantonale Rechtsmittel im Sinne von Art. 100 Abs. 6 BGG, wonach die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung bei der zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz beginnt, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach Art. 95-98 BGG zulässt, angefochten worden ist. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich als kantonale Vorinstanz hat die dem Bundesgericht vorgetragenen Rechtsfragen nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO/ZH geprüft. Dass der Beschluss des Obergerichts im Jahre 2006 und somit vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist, steht seiner allfälligen (Mit-) Anfechtbarkeit nicht entgegen. Wenn nach Art. 132 Abs. 1 BGG auf ein Verfahren das neue Recht massgebend ist, weil der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (vgl. oben E. 1.1), so kommt das BGG als Ganzes - einschliesslich Art. 100 Abs. 6 BGG - zur Anwendung (vgl dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 5A_86/2007 vom 3. September 2007, E. 1.3). 
3.2 
3.2.1 Können allerdings mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden, erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung des kantonalen Rechtsmittelzuges (für den Kanton Zürich: Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht) und ist die Mitanfechtung des obergerichtlichen Entscheids unzulässig. Zu prüfen ist daher zunächst, ob vor dem Kassationsgericht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden konnten. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 6 zu § 285 ZPO/ZH). Da gegen Eheschutzentscheide vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. oben E. 2.2) und jenes die Verfassungsrügen an sich frei überprüft, muss nachfolgend geprüft werden, mit welcher Kognition das Kassationsgericht sich dieser Rügen annimmt. 
3.2.2 Mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 (rechtliches Gehör) und Art. 9 BV (Willkürverbot). 
3.2.3 Nach herrschender Auffassung ist eine eher weite Auslegung des Begriffes des wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH angezeigt. Darunter fallen nicht nur Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts, sondern ebenso bundesrechtliche Verfahrensgrundsätze (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 16 und 17 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH). Gemäss dem Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007, II. E. 3b S. 4, gehört auch die Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB dazu. Artikel 29 BV handelt von den Verfahrensgarantien. Dessen Absatz 1 umschreibt allgemeine Rechte, wie etwa das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie das Verbot des überspitzten Formalismus (Mahon, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 4 zu Art. 29 BV), während Absatz 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet. Absatz 3 schliesslich regelt die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Bezug auf die Ansprüche gemäss den Absätzen 2 und 3 gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, es handle sich um vom Kassationsgericht frei zu prüfende wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (für das rechtliche Gehör: Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, S. 67; BGE 104 Ia 408 E. 3b S. 411; für die unentgeltliche Rechtspflege: Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Die in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Verfahrensgarantien gelten somit wie die vorgenannten Ansprüche als wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH. Auch die übrigen Rügen konnten mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die bezüglich des psychiatrischen Gutachtens und der Bestimmungen der Kinderbelange erhobene Kritik der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH), die im Wesentlichen der Rüge der Verletzung des Willkürverbots entspricht (vgl dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 5A_36/2007, 5A_391/2007 vom 20. August 2007, E. 3.4). 
3.3 Da mit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 ff. ZPO/ZH) gegen den obergerichtlichen Beschluss über Eheschutzmassnahmen an das Kassationsgericht des Kantons Zürich somit alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden konnten, kann einzig der Beschluss des Kassationsgerichts angefochten werden. Insofern die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Beschluss mitanficht, kann auf ihre Vorbringen demnach nicht eingetreten werden. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz wie auch das Obergericht hätten es unrichtigerweise unterlassen, das Kind S.________ anzuhören oder einen Bericht einer Fachstelle einzuholen. Sie rügt dabei vorweg eine willkürliche Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZGB sowie eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). 
4.2 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, werden diese durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Diese Norm findet auf alle gerichtlichen Verfahren Anwendung, in denen Kinderbelange zu regeln sind und kommt daher nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Eheschutzverfahren, im Massnahmeverfahren und im Abänderungsverfahren zur Anwendung. Dabei ist nach dem Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 ZGB der Anhörung des Kindes durch den Richter selbst diejenige durch eine beauftragte, unabhängige und qualifizierte Fachperson gleichgestellt. Was den Ausschlussgrund des (mangelnden) Alters des Kindes anbelangt, hat das Bundesgericht die Schwelle im Sinn einer Richtlinie auf den Zeitpunkt des vollendeten sechsten Altersjahres festgelegt (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Obwohl das Kind S.________ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sechs und im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils sieben Jahre alt war, bedarf es bei der Anhörung jüngerer Kinder, die ihren Anspruch nicht selbst wahrnehmen können, eines Antrags seitens der Eltern, der seinerseits das Gericht zur Anhörung verpflichtet, weil die Kindsanhörung als Pflichtrecht ausgestaltet ist (vgl. Urteil 5C.209/2005 vom 23. September 2005, E. 3.1, publ. in: Pra 2006 Nr. 17 S. 124; FamPra.ch 2006 S. 189). 
 
Die Beschwerdeführerin hat die Anhörung des Kindes S.________ erstmals vor Kassationsgericht beantragt. Obwohl sie vor Erstinstanz und vor Obergericht anwaltlich vertreten gewesen war, hat sie vor diesen Instanzen weder eine Kindesanhörung verlangt noch diesbezüglich Einwände erhoben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist solch ein Antrag nach Treu und Glauben verspätet, da es den Kantonen nicht verwehrt ist, bei der Ausübung solcher Rechte die Einhaltung gewisser Vorschriften, wie die frist- und formgerechte Antragstellung, zu verlangen (BGE 124 I 121 E. 2 S. 122; Botschaft, a.a.O., S. 4345). Bezüglich der Rüge der Nichtanhörung des Kindes S.________ verkennt die Beschwerdeführerin, dass der geforderte Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist und die Forderung der Kindesanhörung vor dem Kassationsgericht als neu und damit unzulässig gegolten hat. Ausnahmen können nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann Geltung erlangen, wenn mit der Ausübung eines Rechts nicht in Verletzung von Treu und Glauben zugewartet wurde (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). Vor diesem Hintergrund ist das Nichteintreten des Kassationsgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
5. 
5.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz bestätigte Besuchsrecht des Beschwerdegegners gefährde das Kindeswohl, was auch durch eine Begleitperson nicht verhindert werden könne. Auch sei das zeitliche Ausmass des Besuchsrechts (sechseinhalb Stunden alle vierzehn Tage) unpraktikabel und gerichtsunüblich. 
5.2 In diesen Punkten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Das Kassationsgericht hat dargelegt, dass sich das Obergericht eingehend mit der Besuchsrechtsregelung befasst, die Beschwerdeführerin jedoch gegen diese Überlegungen keinen Nichtigkeitsgrund aufgezeigt habe, weshalb es in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in Verletzung welchen verfassungsmässigen Rechtes das Kassationsgericht hätte eintreten müssen, sondern beschränkt sich darauf, losgelöst von den kassationsgerichtlichen Erwägungen ihre Sicht der Dinge darzulegen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2) und ist auf die Beschwerde auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 
6. 
6.1 Auch sieht die Beschwerdeführerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem das Obergericht ohne ein von ihr beantragtes psychiatrisches Gutachten des Beschwerdegegners das Besuchsrecht geregelt habe. Der obergerichtliche Entscheid sei damit auch willkürlich. 
6.2 Gemäss Art. 145 Abs. 1 ZGB gilt in sämtlichen Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime. Nötigenfalls zieht das Gericht Sachverständige bei (Art. 145 Abs. 2 ZGB). Dabei sind die Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung jedoch nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie ihre Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412). Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten betreffend das Kind oder den Elternteil einzuholen ist. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig und damit erst recht nicht als willkürlich (Urteil 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005, publ. in: FamPra.ch 2005 S. 950; 5C.210/2000 vom 27. Oktober 2000, publ. in: FamPra.ch 2001 S. 606, je mit Hinweisen). 
6.3 Ungeachtet der Tatsache, dass auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichteten Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3), beinhalten sie keine argumentative Auseinandersetzung mit den kassationsgerichtlichen Entscheidgründen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unzulässig. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner habe sich nie um das Kind gekümmert und sei während des obergerichtlichen Verfahrens wiederholt der Unwahrheit überführt worden. 
7.2 Da gegen Eheschutzentscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 128 I 81 E. 2 S. 86). 
-:- 
Das von der Beschwerdeführerin Vorgebrachte erfüllt die genannten Anforderungen nicht und ist somit unzulässig. Im Übrigen wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl in keiner Weise Rechnung getragen. 
8. 
8.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kindeswohl sei von der Vorinstanz verkannt worden, indem sie das Wohl des Beschwerdegegners über jenes gestellt habe. 
8.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht der Betroffenen. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590 mit Hinweisen). Das Kindeswohl gilt dabei bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs als oberste Richtschnur und ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmen (Urteil 5C.243/2005 vom 7. April 2006, publ. in: FamPra.ch 2006 S. 760). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl, wenn seine ungestörte körperliche und seelische Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Eine Gefährdung ist im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs angesichts dessen Bedeutung für das Kind wie für die Eltern nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298 mit Hinweisen). Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407). 
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen auch hier den an die Verfassungsrügen gestellten Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2). 
9. 
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen nicht einzutreten. Sie erschien unter den dargelegten Umständen und aufgrund ihrer ungenügenden Begründung von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdegegner aufgrund und in seiner Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellte Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist ebenfalls abzuweisen, weil seine Begehren im genannten Gesuch als aussichtslos gelten, da er diese durch den blossen Hinweis auf die kantonalen Akten nur ungenügend begründet. Obwohl eine Vernehmlassung eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da der Beschwerdegegner im Gesuchsverfahren als unterliegend gilt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
4. 
Das Gesuch des Beschwerdegegners, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
5. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: