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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_24/2008/bnm 
 
Urteil vom 27. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________ & Co., 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Roger Compas, 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 13. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2006 betrieb die X.________ & Co. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Y.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 132'322.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 und Kosten. Gegen die Betreibung erhob die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2006 Rechtsvorschlag. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 verlangte die Beschwerdeführerin in dieser Betreibung beim Bezirksgericht A.________ definitive Rechtsöffnung für eine reduzierte Forderungssumme von Fr. 109'579.30 zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 und Kosten. Mit Urteil vom 3. Juli 2007 erteilte das Bezirksgericht für Fr. 6'645.40 zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 definitive Rechtsöffnung. Die Zahlungsbefehlskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
C. 
Mit Eingaben vom 13. Juli/22. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Appellation gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte definitive Rechtsöffnung für Teuerung im Betrag von Fr. 71'248.86 zuzüglich MWSt zu Fr. 5'414.91 sowie Verzugszinsen zu Fr. 14'989.34 zuzüglich MWSt zu Fr. 1'139.19, insgesamt somit Fr. 92'792.30, eventualiter die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung dieses Betrags, subeventualiter die erneute Inkraftsetzung des Mietvertrags bzw. des Mietverhältnisses, wie es vor 1. Juli 1997 gültig war. Mit Eingaben vom 19. Juli/24. August 2007 erhob die Beschwerdegegnerin Anschlussappellation und verlangte vollumfängliche Abweisung der definitiven Rechtsöffnung. 
 
Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 13. November 2007 wurden Appellation und Anschlussappellation abgewiesen. 
 
D. 
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 9. Januar 2008 Beschwerde eingereicht und sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragt. 
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 133 III 489 E. 3 S. 489). 
 
2. 
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Nichtgewährung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung betreffend die Teuerungsanpassung. Das Kantonsgericht erwog, dass eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Teuerungsanpassung eine entsprechende Anzeige auf dem amtlichen Formular voraussetze, auch wenn die Teuerungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich enthalten sei. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das amtliche Formular eine genau ausgewiesene Summe der Mietzinserhöhung verlange, der Indexstand jedoch erst nach dem 1. Juli 2002 ermittelt werden könne und es ihr erst auf den nächsten Kündigungstermin möglich wäre, den Teuerungsausgleich geltend zu machen. Weshalb die Vorinstanz das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu Unrecht verneint haben soll, geht aus der Beschwerde jedoch nicht hervor. 
 
Die Beschwerde ist somit nicht substanziiert begründet, und es ist demzufolge auf sie nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp