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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_181/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geldfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12. November 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Jahr 2009 mit einem PC 100-er, 200-er und 1'000-er Noten bearbeitet, die Notenbilder auf einem Laserdrucker ausgedruckt und mit einer Schneidemaschine ausgeschnitten. Auf diese Weise stellte er gefälschte Noten in einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 37'000.-- her. Anfangs Mai bot er das Falschgeld in einem Nominalbetrag von mindestens Fr. 27'000.-- einem Mitbeschuldigten an. In der Folge gelangten mindestens 15 100-er Noten durch unbekannte Dritte in Umlauf. 52 200-er Noten konnten anlässlich einer Verkehrskontrolle in einem Fahrzeug beim Beschwerdeführer sichergestellt werden. 
 
 Das Strafgericht des Kantons Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB (sowie wegen Übertretung des Waffengesetzes und vorsätzlicher Verweigerung von Angaben nach kantonalem Strafrecht) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren am 12. November 2013. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei in Bezug auf die Geldfälschung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Noten mit dem Zweck gefälscht, sie in Umlauf zu setzen (Urteil S. 7 E. 4). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Noten nur als internes Spielgeld für ein geplantes Pokerturnier benutzen wollen. 
 
 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe die Noten mit der Absicht gefälscht, sie in Umlauf zu setzen, in Willkür verfallen sein könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
 Geldfälschung wird in besonders leichten Fällen milder bestraft (Art. 240 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz liege ein solcher besonders leichter Fall vor. 
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4-7 E. 2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere zeigen die sich bei den Akten befindlichen Exemplare, dass die Falsifikate keineswegs zu schlecht waren, um in Umlauf gesetzt zu werden. Davon, dass es in Fällen der vorliegenden Art ohne Anwendung von Art. 240 Abs. 2 StGB zu einer "unverhältnismässig harte (n) Bestrafung im Bagatellbereich" kommen würde, kann nicht die Rede sein. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein erneuter Strafvollzug die bisher erreichte Resozialisierung gefährden würde. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 8-10 E. 5). Die Annahme, es lägen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn