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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_454/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2018 (VV.2017.344/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, war seit September 1999 als Textilarbeiterin in der B.________ AG vollzeitlich erwerbstätig, als sie während der Arbeit am 6. Februar 2003 auf Eisglätte ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Am 6. Oktober 2003 musste eine Diskushernie operativ behandelt werden. Am 4. Juni 2004 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und nach einer unfallbedingten Distorsion der Halswirbelsäule im Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 10. Juni 2008). Die hiegegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 18. Februar 2009 teilweise gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom "11. Juni 2008" (recte: 10. Juni 2008) auf und stellte fest, die Versicherte habe vom 1. Juni 2004 bis zum 28. Juli 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und anschliessend bis zum 29. Februar 2008 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Darüber hinaus bestehe kein Rentenanspruch mehr.  
 
A.b. Am 17. Dezember 2010 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug an. Mangels einer Änderung der anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Verfügung vom 14. Juli 2011). Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 28. März 2012).  
 
A.c. Am 15. März 2013 reichte A.________ ihr drittes Leistungsgesuch ein, worauf die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat (Verfügung vom 19. September 2013). Zudem gewährte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung.  
 
A.d. Am 11. März 2015 stellte A.________ ein weiteres Leistungsgesuch. Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch basierend auf einem neu auf 36 % ermittelten Invaliditätsgrad (Verfügung vom 2. November 2017).  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 2. Mai 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 seien aufzuheben. Ihr sei ab 1. September 2015 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie bei gegebener Aktenlage den von der Beschwerdeführerin mit Neuanmeldungsgesuch vom 11. März 2015 geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588 mit Hinweisen), die Voraussetzungen einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
 
4.1. Ist - wie hier unbestritten - die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.3).  
 
4.2. Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenerhöhung oder -zusprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; Urteil 8C_481/2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21; Urteil 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.4 mit Hinweis).  
 
4.3. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.). Ausgangspunkt bildet hier - unbestritten - die Verfügung vom 14. Juli 2011, womit die IV-Stelle letztmals basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs das entsprechende Neuanmeldungsgesuch abgewiesen hat (bestätigt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Entscheid vom 28. März 2012).  
 
5.   
Gemäss angefochtenem Entscheid war demnach zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 14. Juli 2011 und derjenigen vom 2. November 2017 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis) eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.). 
 
5.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, die Kritik der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung an den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 17. Februar 2017 der GA eins GmbH (nachfolgend: GA-Gutachten) sei wohl berechtigt, aber hier nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die explorierenden Fachärzte der GA eins GmbH in Übereinstimmung mit den RAD-Ärzten zur Überzeugung gelangten, der Gesundheitszustand habe sich seit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Februar 2009 nicht (wesentlich) verändert. Fehle es an einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung, liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.  
 
5.2. Hiegegen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Bei korrekter Anwendung hätte das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 aufheben müssen.  
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerdegegnerin hat das GA-Gutachten zutreffend basierend auf dem Fragenkatalog entsprechend den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag gegeben. Keine Einwände erhebt die Versicherte sodann gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den in den massgebenden Referenzzeitpunkten (vgl. dazu hievor E. 5 Ingress) diagnostizierten Gesundheitsstörungen. Sie beanstandet jedoch, einzelne Erläuterungsaufträge gemäss Fragenkatalog hätten die GA-Gutachter nicht ausgeführt. Die Standardindikatoren seien nur teilweise und dann sehr unstrukturiert diskutiert worden. Zudem sei die Einschätzung des psychiatrischen GA-Gutachters in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung und "die daraus allenfalls abzuleitende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" entgegen dessen Empfehlung nicht interdisziplinär diskutiert worden. Auch mit Blick auf die Frage, welche "Relevanz der im Self-rating Depression-Scale erhobene Befund einer schweren depressiven Störung" habe, sei das pschiatrische GA-Teilgutachten mangelhaft. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Beweiskraft des GA-Gutachtens in Frage stellt.  
 
6.2. Fest steht, dass die Vorinstanz gestützt auf das GA-Gutachten und die RAD-ärztlichen Berichte gemäss angefochtenem Entscheid den Eintritt einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit 18. Februar 2009 und damit eine anspruchsrelevante Tatsachenänderung verneint hat. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei (E 1.3 hievor), legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt haben soll. Es reicht nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. E. 1.3; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 2.2 S. 23 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Demnach ist von den unbestrittenen Diagnosen gemäss angefochtenem Entscheid auszugehen. Die Versicherte wiederholt vor Bundesgericht insbesondere ihre vorinstanzliche Kritik am GA-Gutachten, ohne sich mit der als willkürlich beanstandeten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts auseinander zu setzen. Die GA-Gutachter haben die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem kantonalen Gerichtsentscheid vom 18. Februar 2009 unmissverständlich verneint. Weshalb das GA-Gutachten mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin basierend auf dem polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals C.________ vom 13. November 2007 die Beweiskraft verlieren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Soweit das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage gestützt auf das GA-Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 9. März 2017 des RAD-Psychiaters Dr. med. D.________ darauf schloss, dass keine gesicherten Gründe für die Annahme einer Änderung des Gesundheitszustandes sprechen, sondern nur eine andere Interpretation des gleichen sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalts vorliegt, erhebt die Versicherte hiegegen keine substanziierten Einwände. Dass die mit Blick auf den angefochtenen Entscheid hier einzig ausschlaggebende Frage nach dem Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustands von der Vorinstanz bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht bundesrechtskonform gestützt auf das GA-Gutachten hätte beantwortet werden können, ist nicht ersichtlich. Insofern vermag die Beschwerdeführerin auch keine Zweifel an dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen GA-Gutachten zu begründen.  
 
6.3. Die Vorbringen der Versicherten lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung weder als offensichtlich unhaltbar noch als willkürlich erscheinen, so dass sie nicht zu beanstanden ist (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 und E. 4.3 S. 54; Urteil 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.3.2).  
 
6.4. Das kantonale Gericht durfte demnach in bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage mit Blick auf die unbestrittenen Diagnosen gemäss GA-Gutachten von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes ausgehen (vgl. hievor E. 4.2 i.f.). Unter den gegebenen Umständen hat es in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_590/2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Fehlte es an einer rentenerheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und war daher weiterhin von denselben Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit seit 2003 auszugehen, durfte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zudem von einem strukturierten Beweisverfahren absehen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).  
 
6.5. Hat die Vorinstanz zu Recht eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts verneint, bedurfte es praxisgemäss keiner umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs mehr (vgl. Urteile 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; 9C_71/2017 vom 24. April 2017 E. 2; 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5). War also die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Verneinung eines Revisionsgrundes nicht mehr zu prüfen, ist nicht zu beanstanden, dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zu den entsprechenden Ausführungen der Versicherten nicht mehr äusserte. Was sie hiegegen vor Bundesgericht vorbringt, ist daher irrelevant.  
 
6.6. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das kantonale Gericht die Verneinung eines Rentenanspruchs betreffend Neuanmeldungsgesuch vom 11. März 2015 gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli