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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_575/2007 /leb 
 
Urteil vom 29. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Durchsetzungshaft (Art. 13g ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. September 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägungen: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1959) stammt nach eigenen Angaben aus Tschetschenien (Russland). Das Bundesamt für Flüchtlinge wies sein Asylgesuch am 20. Dezember 2001 ab und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Mehrere Wiedererwägungsgesuche hiergegen blieben ohne Erfolg: Der Wegweisungsentscheid wurde letztmals am 27. Oktober 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 16. Dezember 2005 nicht ein. 
1.2 X.________ befand sich vom 5. August 2002 bis zum 4. September 2002 in Ausschaffungshaft. In der Folge wurde er wiederholt festgenommen und in den Strafvollzug versetzt (Hehlerei, Ladendieb-stähle, ANAG-Vergehen usw.). Aus diesem ist er (letztmals) am 9. Februar 2007 entlassen worden. Ab diesem Datum befand er sich wiederum in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte diese am 12. Februar 2007 und genehmigte sie bis zum 8. Mai 2007. 
1.3 Am 2. Mai 2007 lehnte der Haftrichter die Verlängerung der Ausschaffungshaft ab, bewilligte indessen eine Durchsetzungshaft bis zum 2. Juni 2007. Diese erstreckte er am 24. Mai, 25. Juli sowie 25. September 2007 jeweils um zwei Monate. X.________ ist gegen den letzten Verlängerungsentscheid am 16. Oktober 2007 (Postaufgabe) mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 13g Abs. 1 ANAG [SR 142.20]). Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat möglich. Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten - jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 13g Abs. 2 ANAG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen auf jeden Fall die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 13h ANAG). 
2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht möglich erscheint. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung findet die Durchsetzungshaft einerseits in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) und andererseits in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann selbst eine Haftdauer von 18 Monaten im Einzelfall diesen Bestimmungen entsprechend verhältnismässig sein (vgl. BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100). 
2.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete bzw. wiederholt verlängerte Durchsetzungshaft widerspricht diesen Vorgaben (zurzeit) nicht: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit anfangs 2002 rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, ohne dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre. Sämtliche rechtlichen Bemühungen, seine Anwesenheit zu legalisieren, blieben ohne Erfolg. Auch nach den jeweiligen Entlassungen aus dem Strafvollzug kam er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sondern verblieb er widerrechtlich im Land, was zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen führte. Soweit er sich ins Ausland begab (Deutschland), wurde er ohne Weiterungen wieder den schweizerischen Behören übergeben. Diese bemühen sich darum, für ihn bei der russischen Botschaft einen Laissez-passer erhältlich zu machen, was nur möglich ist, wenn er das von den russischen Behörden hierfür verlangte Papierersatzformular ausfüllt und bei der Papierbeschaffung mit ihnen kooperiert. Der Beschwerdeführer hat sich während Jahren geweigert, dies zu tun, bzw. erklärt, auf keinen Fall nach Russland bzw. Tschetschenien zurückzukehren, und alles daran gesetzt, die entsprechenden Bemühungen zu erschweren. Die Möglichkeit einer Rückkehr in seine Heimat hängt allein von seinem Verhalten ab (wahrheitsgemässes Ausfüllen des Papierersatzformulars), weshalb die Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht (mehr) möglich und die Anordnung bzw. Fortsetzung der Durchsetzungshaft rechtmässig ist. 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, allenfalls nach Deutschland zu seiner Mutter und seinem volljährigen Sohn ziehen zu können, hat sich das Bundesamt für Migration diesbezüglich erfolglos an die deutschen Behörden gewandt. Eine legale Ausreise ist zurzeit somit nur nach Russland möglich. Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten, weshalb der Beschwerdeführer vergeblich versichert, bei einer Haftentlassung die Schweiz sofort zu verlassen und nach Spanien, Italien oder Frankreich zu reisen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103). Entgegen seinen Vorbringen ist er seinen Mitwirkungspflichten auch seit Anordnung der Durchsetzungshaft nicht entscheidend nachgekommen: Zwar hat er erklärt, nunmehr bereit zu sein, der russischen Vertretung vorgeführt zu werden; dies macht jedoch nur Sinn, wenn er das hierzu erforderliche Papier wahrheitsgemäss ausfüllt, was er nach dem derzeitigen Stand der Abklärungen nicht getan hat (angeblicher Name Y.________, geb.1960) und auch nach wie vor offenbar nicht bereit ist, zu tun. 
2.2.3 Die angefochtene Fortsetzung der Durchsetzungshaft erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer befindet sich bei Ablauf der vorliegend umstrittenen Verlängerung seit sieben Monaten in Durchsetzungshaft, was etwas mehr als einem Drittel der möglichen Maximaldauer entspricht. Er hat sich bis jetzt ausgesprochen renitent verhalten; soweit er auf die Gesamtdauer seiner bisherigen Inhaftierungen Bezug nimmt, verkennt er, dass es dabei - abgesehen von den drei Monaten Ausschaffungshaft im Jahr 2007 und rund einem Monat im Jahr 2002 - um Strafvollzug oder Untersuchungshaft ging. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Durchsetzungshaft zu verkürzen bzw. zu beenden, indem er das Papier zur Ausstellung eines Laissez-passers ausfüllt und mit den Behörden für seine Rückkehr nach Russland wirkungsvoll kooperiert. Soweit er befürchtet, dort verfolgt zu werden, übersieht er, dass diese Frage im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden ist und nicht Gegenstand der haftrichterlichen Prüfung bilden kann (vgl. zur Problematik des innerstaatlichen Zufluchtsorts tschetschenischer Asylsuchender zudem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4434/2006 vom 1. Juni 2007, E. 4.9). Den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für die Prüfung seiner Beschwerde keinen Kostenvorschuss zu erheben. Das Gesuch kann als gegenstandslos abgeschrieben werden, nachdem die Beschwerde materiell beurteilt worden ist und das Bundesgericht in Verfahren der vorliegenden Art - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig davon absieht, dem Betroffenen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); im Übrigen wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen gewesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: