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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_388/2008 
 
Urteil vom 29. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1955 geborene H.________, zuerst selbstständiger Reiseberater, dann als Geschäftsführer des eigenen Reiseunternehmens tätig, erlitt am 3. April 1992 einen Hirninfarkt. Am 12. April 2001 meldete er sich wegen dessen Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn stellte einen Invaliditätsgrad von 60% seit 3. April 1993 fest und sprach H.________ mit Verfügung vom 28. März 2002 zufolge verspäteter Anmeldung ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 verfügte sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80% eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 2002). 
 
Gemäss Schreiben vom 18. November 2005 sowie gestützt auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2005 (B 2/04) sprach die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), H.________ ab 13. Februar 2003 eine Rente aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Der Leistungsbemessung legte die Columna als massgebenden versicherbaren Lohn den Betrag von Fr. 60'000.- zugrunde und lehnte es ab, die Rentenleistungen entsprechend dem am 20. Februar 2001 ihr vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohn für 2001 von Fr. 120'000.- festzusetzen. 
 
B. 
H.________ erhob am 17. Januar 2006 Klage gegen die Columna mit dem Antrag, es sei ihm eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 60'000.- zuzusprechen. Er machte geltend, der Rentenbemessung sei ein versicherter Lohn von Fr. 120'000.- zugrunde zu legen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab (Entscheid vom 31. März 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, es sei die Columna, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, eine jährliche Invalidenrente von Fr. 60'000.- "ab wann rechtens", zuzüglich Verzugszinsen von 5%, auszuzahlen. 
 
Die Columna schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die reglementarische Bestimmung zur Bemessung der Mindestinvalidenrente bei Vollinvalidität nach Massgabe von Altersguthaben und Umwandlungssatz richtig dargelegt (Ziffer 21.3 des Reglements). Korrekt kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, wie sich das Altersguthaben zusammensetzt und nach welchen Grundsätzen der versicherte Lohn bei Eintritt der Vollinvalidität zu ermitteln ist (Ziffern 14.1 und 17 des Reglements). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss Ziffer 21.3 des Reglements die jährliche Vollinvalidenrente im Vorsorgeplan festgelegt ist. Der Vorsorgeplan vom 26. Februar 2001 sieht vor, dass die Invalidenrente mindestens 50% des versicherten Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn) beträgt. 
 
3. 
3.1 Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 321). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150, 129 V 147 E. 3.1 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 156). Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 324). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig; so sieht Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1 BVG vor, dass die Vorschriften über die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens auch im überobligatorischen Bereich gelten. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, für das Jahr 2001 mit der Columna einen Jahreslohn von Fr. 120'000.- vereinbart zu haben. Auf dieser Grundlage sei ein angepasster Versicherungsausweis ausgestellt worden. Die vertragliche Vereinbarung sei von der Columna einzuhalten; denn diese habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Geltendmachung der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG vom Vertrag zurückzutreten. 
 
4. 
4.1 Der Versicherte war als unselbständig Erwerbender im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Invalidität bei der Columna berufsvorsorgeversichert (vgl. Urteil B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 2.2). Die Höhe des versicherten Verdienstes richtet sich bei unselbständig Erwerbenden im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 BVG) und entspricht dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG, abzüglich den Koordinationsabzug (Art. 7 Abs. 2 BVG; SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Im hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnis definiert Ziffer 13 des Reglements - in Verbindung mit dem Vorsorgeplan vom 26. Februar 2001 - den nach AHVG massgebenden Lohn als versicherten Lohn. Ziffer 12.1 Satz 1 des Reglements sieht zudem vor, dass als Jahreslohn der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen gelte. Gemäss Ziffer 12.2 wird der Jahreslohn durch den Arbeitgeber festgelegt und der Stiftung jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnahme gemeldet. 
Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist (BGE 129 V 189 E. 3a/aa S. 190, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3 a/aa S. 190). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1). Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 und 3). Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 11/01 vom 4. April 2002 E. 4). 
 
4.2 Die Vorinstanz stellte fest, ein Einkommen von Fr. 120'000.- für das Jahr 2001 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und eine Lohnerhöhung innert Jahresfrist von Fr. 60'000.- auf Fr. 120'000.- sei nicht erwiesen. Ein Einkommen in dieser Höhe sei weder mit der AHV abgerechnet worden, noch lägen Belege einer Auszahlung vor. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, es müsse nicht bewiesen werden, ob der Lohn in der genannten Höhe bezogen worden sei, vielmehr sei bloss die Vereinbarung eines höheren Lohnes glaubhaft zu machen. 
4.2.1 Ob das kantonale Gericht das Beweisthema korrekt bestimmt hat, ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu überprüfen (Art. 95 lit. a BGG). Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht der vertraglich vereinbarte, hingegen der tatsächlich ausbezahlte Lohn massgeblich ist, kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, die Auszahlung eines höheren Lohnes sei nicht zu beweisen, hingegen bloss die vertragliche Abmachung eines höheren Lohnes glaubhaft zu machen. Die Vereinbarung eines Lohnes, der nie zur Ausrichtung gelangt ist, vermag keinen verbesserten Versicherungsschutz zu begründen, auch wenn der Nachweis der vertraglichen Vereinbarung gelänge, es sei denn, die Bezugnahme auf den tatsächlich geleisteten Lohn entfalle, weil ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 4.1 hievor). Allerdings wäre diesfalls die vertragliche Vereinbarung eines höheren Lohnes über den Beweisgrad der Glaubhaftmachung hinaus nachzuweisen. 
4.2.2 Unter Berücksichtigung der für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann objektiv die Missbrauchsgefahr gerade nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz legte die Umstände dar, welche sie zum Ergebnis führten, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nur den Schluss zu, dass es ihm mit der Anmeldung eines im Vergleich zum Vorjahr doppelt so hohen Lohnes darum gegangen sei, sich für die drohende Invalidität, unabhängig vom tatsächlichen Lohn, möglichst hohe Leistungen zu sichern. Bei dieser Sachlage prüfte das kantonale Gericht korrekt, ob die Auszahlung des behaupteten Lohnes bewiesen sei. Will der Versicherte einen höheren versicherten Verdienst durchsetzen, so hat er dessen Erhalt zu beweisen und die Vereinbarung eines höheren Lohnes allein genügt nicht (E. 4.1 hievor). Indem er es jedoch ausdrücklich ablehnt, den Nachweis für die Auszahlung eines Monatslohnes zu erbringen, welcher einem Jahreslohn von Fr. 120'000.- entspricht, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich beim Betrag von Fr. 120'000.- um eine fiktive Lohnsumme handelt. Es braucht daher der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob dem gemeldeten Lohn von Fr. 120'000.- eine Lohnvereinbarung zugrunde liegt. 
4.2.3 Dem steht der Wortlaut von Ziffer 12.1 des Reglements nicht entgegen, welcher für die Berücksichtigung eines geänderten Jahreslohnes lediglich von der "vereinbarten Änderung" spricht und keinen Bezug auf tatsächlich ausbezahlte Löhne nimmt. Die vereinbarte Lohnänderung kann sich bloss auf den in der Bestimmung ebenfalls erwähnten AHV-Lohn beziehen, womit das der AHV-Beitragspflicht unterliegende Entgelt gemeint ist. Indes ist ein im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit erzieltes Einkommen nur dann beitragspflichtig, wenn es (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen; vgl. bspw. Art. 7 AHVG) tatsächlich zur Auszahlung gelangt (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV). 
 
5. 
Das kantonale Gericht verneinte rechtskonform die Bezahlung eines im Vergleich zum Vorjahr doppelt so hohen Jahreslohnes im Sinne der Ziffer 12.1 des Reglements durch den Arbeitgeber (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Sodann bestätigte das Gericht korrekt die Rentenberechnung auf der Basis des Jahreslohnes von Fr. 60'000.- als mit Bundesrecht in Einklang stehend. 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.; Urteil 2A.576/2002 vom 4. November 2003 E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin