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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 289/03 
 
Urteil vom 17. Februar 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
S.________, 1916, Beschwerdeführerin, vertreten durch K._______, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 6. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. Mai 2002 meldete sich die 1916 im damaligen Deutsch-Südwestafrika (Namibia) geborene deutsche Staatsangehörige S.________ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 25. Juli 2002 einen entsprechenden Anspruch ab, weil die Versicherte die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, den Bezug einer Altersrente, nicht erfülle. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 6. Juni 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________, vertreten durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, sinngemäss eine Hilflosenentschädigung der AHV, Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Krankenversicherung beantragen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Soweit im vorliegenden Verfahren Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden, fehlt es an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das Rechtsbegehren diesbezüglich nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für die sinngemäss anbegehrten Leistungen der Krankenversicherung. 
2. 
2.1 Nach Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 69quater Abs. 1 AHVV sind die Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der IV-Stelle. Die entsprechende Verfügung ist jedoch von der Ausgleichskasse zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), die die Hilflosenentschädigung gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 125bis AHVV). 
2.2 Vorliegend hat die IV-Stelle nach Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen die Sache nicht an die zuständige Ausgleichskasse zum Verfügungserlass weitergeleitet, sondern selbst verfügt. Damit wurde die fragliche Verfügung, mit welcher der streitige Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassen. Dies führt indessen nicht ohne weiteres zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die zuständige Ausgleichskasse. Nachdem im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sinne eines zweistufigen Verfahrens immerhin die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der IV-Stelle fällt, kann beim Verfügungserlass durch die IV-Stelle nicht von einem derart offensichtlichen Mangel ausgegangen werden, der die Nichtigkeit der Verfügung rechtfertigen würde. Eine Rückweisung zur Neuverfügung an die zuständige Ausgleichskasse würde zu einem formalistischen Leerlauf ohne Vorteil für die Beschwerdeführerin führen und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie (BGE 121 V 116). Es rechtfertigt sich deshalb, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht vorliegend die materielle Richtigkeit der Verfügung überprüft (vgl. auch in BGE 107 V 68 nicht veröffentlichte Erw. 3; ZAK 1982 S. 84 f. Erw. 3). 
3. 
3.1 
3.1.1 Wie das kantonale Gericht zunächst in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat, haben gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach dem UVG oder dem MVG besitzen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für ordentliche Altersrenten (Art. 29 Abs. 1 AHVG) sowie zur Versicherteneigenschaft (Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorliegend nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b). 
3.1.2 Im kantonalen Entscheid ebenfalls richtig dargelegt sind die Bestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (nachfolgend: Abkommen mit Deutschland), wonach deutsche Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Alters- und Hinterlassenenrenten haben (Art. 3 Abs. 1) und ein Anspruch auf ausserordentliche Alters- und Hinterlassenenrenten besteht (Art. 20), soweit sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben. 
3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht weder eine Altersrente der AHV noch Ergänzungsleistungen. 
3.2.1 Wie Vorinstanz und Verwaltung zutreffend festgestellt haben, erfüllt die 1916 geborene Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine ordentliche Altersrente nicht, nachdem sie während der Dauer der möglichen Versicherungsunterstellung, also vor Erreichen des Rentenalters, nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, sondern bis zur Einreise in die Schweiz im Juli 2000, wo sie nun bei ihrer Tochter in X.________ wohnt, zeitlebens in Namibia und Südafrika lebte und - soweit aus den Akten ersichtlich - nie Rentenbeiträge, weder an die Schweizerische AHV noch an eine Rentenversicherung eines anderen Staates, bezahlte. Auch der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente scheitert, weil die Beschwerdeführerin nicht zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz wohnte. 
3.2.2 Ob die Beschwerdeführerin indes Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wurde mangels Einreichen eines Gesuchs von der Verwaltung bisher nicht geprüft; entsprechend wurde darüber nicht verfügt. 
3.3 Damit bestand im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt weder nach innerstaatlichem Recht noch gestützt auf das Abkommen mit Deutschland ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 
4. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Verweis auf die "Bilateralen Abkommen mit Deutschland", sie sei in der Schweiz bezüglich der fraglichen Leistungen schlechter gestellt als in Deutschland. 
4.1 
4.1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. 
4.1.2 Der Anspruch der Beschwerdeführerin, welche als deutsche Staatsangehörige in die Schweiz einwanderte, muss - jedenfalls ab 1. Juni 2002 (BGE 128 V 315) - im Lichte des FZA geprüft werden, nachdem die Voraussetzung mit Blick auf den zeitlichen (Verfügung vom 25. Juli 2002), sachlichen (Geltendmachung einer Leistung der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Grund des Wohnsitzes in der Schweiz) wie auch persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne eines grenzüberschreitenden Elements) erfüllt sind. 
4.2 
4.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. 
4.2.2 Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest (Art. 16 Abs. 2 FZA). 
4.2.3 Gemäss Art. 20 FZA wird das Abkommen mit Deutschland mit In-Kraft-Treten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist. 
4.3 Nachdem entgegen der Auffassung des BSV der Geltungsbereich des FZA nicht mit demjenigen der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzusetzen ist (insbesondere ist der Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht nicht auf Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. deren Familienangehörige beschränkt), ist im Weiteren zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist. 
4.3.1 Die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 ist im vorliegenden, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreffenden Verfahren mit Blick auf den Erlass der Verwaltungsverfügung am 25. Juli 2002 ohne weiteres zu bejahen (BGE 130 V 53 Erw. 4.3; AHI 2004 S. 209 Erw. 3.2 [Urteil M. vom 27. Februar 2004, H 281/03]; SVR 2004 AHV Nr. 12 S. 38 Erw. 5 [Urteil S. vom 5. Februar 2004, H 37/03]; vgl. auch Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-28/00, Kauer, Slg. 2002, I-1343, Randnr. 45). 
4.3.2 Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben: Die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 43bis AHVG zuzusprechende Leistung bezieht sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Risiken (Risiko der Krankheit im Sinne von lit. a dieser Bestimmung). Es handelt sich somit bei der Hilflosenentschädigung um eine in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit (vgl. für die Qualifikation einer Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit im Allgemeinen BGE 131 V 395 Erw. 3.2, und für die Zuordnung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit bestimmter Leistungen zum Risiko Krankheit im Besonderen Urteile des EuGH vom 8. Juli 2004 in den Rechtssachen C-502/01 und C-31-02, Gaumain-Cerri und Barth, Slg. 2004, S. I-6483, Randnrn. 17 bis 23, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99, Jauch, Slg. 2001, I 1901, Randnrn. 25-28, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I 843, Randnrn. 20-25; vgl. auch Karl-Jürgen Bieback, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Auflage Baden-Baden 2002, N 15 und 16 zu Art. 18 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 219]). 
4.3.3 Was den persönlichen Anwendungsbereich betrifft, ist die Verordnung Nr. 1408/71 gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende anwendbar, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. 
Als Familienangehöriger gilt gemäss Art. 1 Bst. f) Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art. 22 Abs. 1 Bst. a) und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird. 
Mit Bezug auf die geforderte Arbeitnehmereigenschaft kann auf Grund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin früher erwerbstätig war. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, inwieweit sie mit Blick auf eine allfällige Erwerbstätigkeit ihrer Tochter als Familienangehörige im Sinne des zitierten Art. 1 Bst. f) Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 gelten kann. 
4.4 Ob die Beschwerdeführerin unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, kann letztlich aber offen gelassen werden, da im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch bei deren Nichtanwendung der Anspruch der Beschwerdeführerin gleich zu beurteilen ist, wie im Folgenden zu zeigen ist: 
5. 
Im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: 
5.1 Zunächst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Art. 42 EG (= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung nach In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam]), auf den sich die Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere stützt, lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsieht, sodass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen bleiben (z.B. Urteil des EuGH vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u.a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 50 mit Hinweisen). Das Gemeinschaftsrecht, welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (z.B. Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02, Kristiansen, Slg. 2003, I-14597, Randnr. 31; Urteil des EuGH vom 24. April 1980 in der Rechtssache C-110/79 Coonan, Slg. 1980, S. 1445, Randnr. 15; BGE 131 V 387 Erw. 8.2 mit Hinweisen sowie 213 Erw. 5.3). 
5.2 Nach dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Sieht das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 57, BGE 131 V 216 Erw. 7, 131 V 397 Erw. 5.2). 
5.3 Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht - als Ausnahmeregelung zu Art. 10 und den im Titel III der Verordnung enthaltenen Exportgeboten - unter der Überschrift "Beitragsunabhängige Sonderleistungen" die Möglichkeit vor, Sonderleistungen, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, unter bestimmten Voraussetzungen durch Eintragung in Anhang IIa von der Exportpflicht auszunehmen, wenn die an der Verordnung mitwirkenden Staaten damit einverstanden sind. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Leistungen nur den im Land wohnhaften Personen gewährt werden müssen (BGE 130 V 148 Erw. 4.2, 255 Erw. 2.3). Im Anhang IIa der Verordnung sind für die Schweiz aufgeführt: die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen und gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen, die Hilflosenentschädigung nach IVG und AHVG, Härtefallrenten der Invalidenversicherung gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2003) sowie beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften (vgl. Anpassung h gemäss Anhang II Abschnitt A Nr. 1 FZA in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] des FZA [AS 2004 1277]). 
Nach Art. 10a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 wird, sofern nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig ist und keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet wird, jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates gewährte Leistung betrachtet. 
5.4 Zwar wird im erwähnten Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 die Hilflosenentschädigung ausdrücklich aufgeführt. Die nachträglich erfolgte, aber rückwirkend auf den 1. Juni 2002 gültige (Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II) Anpassung erfolgte mit Blick auf die geforderte Beitragsunabhängigkeit der Sonderleistung auf Grund der Änderung von Art. 77 Abs. 2 IVG (BBl 1999 6342), welcher festlegt, dass die Hilflosenentschädigung durch die öffentliche Hand finanziert wird. Ob indes der Nennung in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 konstitutiver Charakter zukommt (vgl. noch Urteil des EuGH vom 4. November 1997 in der Rechtssache Snares, Slg. 1997, I-6057, Randnrn. 29-32) oder gleichwohl geprüft werden muss, ob es sich dabei tatsächlich um eine Sonderleistung handelt und die Beitragsunabhängigkeit gegeben ist (Urteile des EuGH vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99, Jauch, Slg. 2001, I-1901, Randnrn. 33 und 34 sowie vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnrn. 20 und 21; Karl-Jürgen Bieback, a.a.O., N 15 und 16 zu Art. 18 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 219]; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 33 f.; Hardy Landolt, Nationale Pflegesozialleistungen und europäische Sozialrechtskoordination, in: ZIAS 2001, S. 147), ob also bei der hier in Frage stehenden Hilflosenentschädigung die genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und inwiefern damit Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Prüfung des Anspruchs gestützt auf Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fraglichen Bestimmung führen zum gleichen Ergebnis: 
5.4.1 Wie in Erw. 3.1 hievor ausgeführt, setzt Art. 43bis AHVG für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung u.a. voraus, dass die Beschwerdeführerin eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht. Gemäss Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 wäre beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung als beitragsunabhängige Sonderleistung der Bezug einer entsprechenden ausländischen Leistung jenem der schweizerischen Grundleistung gleichzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht über eine entsprechende ausländische Grundleistung, die dem Bezug einer Altersrente oder Ergänzungsleistungen gleichgestellt werden könnte, sodass gestützt auf Art. 10a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. 
Zwar kann allein mit der Begründung, es liege eine Ausnahme im Sinne von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 vor, nicht von einer Prüfung der Diskriminierungsfrage abgesehen werden (Urteil des EuGH vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnrn. 43 ff.). Hingegen entfällt bei Anwendung von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 eine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 schon deshalb, weil durch die Gleichstellung ausländischer Leistungen dafür gesorgt ist, dass die hier interessierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit geltende) Anspruchsvoraussetzung von Inländern nicht wesensgemäss leichter erfüllt werden kann als von Ausländern (vgl. zum Diskriminierungsbegriff BGE 131 V 215 f. Erw. 6.2 und 6.3 sowie 131 V 397 Erw. 5.1). Zudem sieht Art. 10a bereits selbst vor, dass eine beitragsunabhängige Sonderleistung von einer Grundleistung abhängig gemacht werden kann, weshalb diese Anknüpfung nicht per se als diskriminierend qualifiziert werden kann. 
5.4.2 Soweit die Hilflosenentschädigung nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung, sondern als Leistung der sozialen Sicherheit im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten wäre (zur Unterscheidung zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit im engeren Sinn und beitragsunabhängigen Sonderleistungen: Silvia Bucher, Soziale Sicherheit, beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen, in: SZS 44/2000 S. 346), ist zu prüfen, ob gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestünde. 
Die blosse Koordinierungsfunktion (vgl. Erw. 5.1 hievor; Jan Horn, Die Kollisionsnormen der Verordnung [EWG] 1408/71 und die Rechtsprechung des EuGH, in: ZIAS 2002, S. 121, N 7) bedeutet u.a., dass grundsätzlich innerstaatliches Recht den Bezug einer Leistung vom Bezug einer anderen abhängig machen darf. Demnach stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Diskriminierungsverbots von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen erfüllt sind, wenn die Beschwerdeführerin eine entsprechende Leistung eines anderen Mitgliedstaates bezieht. Auch diese Frage kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin keine solche ausländische Leistung bezieht. 
5.5 Damit steht fest, dass bei Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 ein Anspruch der Beschwerdeführerin daran scheitert, dass sie keine ausländische Leistung bezieht, die mit der schweizerischen Altersrente oder Ergänzungsleistung gleichgestellt werden könnte. 
6. 
6.1 Ist hingegen die Verordnung Nr. 1408/71 und damit das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, bleibt zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA abgeleitet werden kann (Kahil-Wolff/Mosters, Struktur der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Schaffhauser/Schürer [Hrsg.], Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 12; Jean Métral, L‘accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff., S. 186) oder ob Art. 9 Abs. 2 von Anhang I FZA zum Zuge kommt. 
6.2 Art. 9 Abs. 2 von Anhang I des FZA sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und seine in Art. 3 des Anhangs genannten Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen geniessen wie die inländischen Arbeitnehmer und Familienangehörigen. Sodann bestimmt Art. 2 FZA, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. 
Da jedoch den beiden Bestimmungen der gleiche Diskriminierungsbegriff wie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Grunde liegt (BGE 131 V 397 Erw. 5.1 und 9), ergibt sich auch aus der Anwendung dieser beiden Diskriminierungsverbote nichts anderes: Auch diesfalls stellt sich die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt betrachtet werden können, wenn die betroffene Person die entsprechende Grundleistung eines anderen Mitgliedstaates bezieht; dies kann auch mit Bezug auf Art. 9 Abs. 2 von Anhang I FZA oder Art. 2 FZA offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführerin, wie bereits festgestellt, keine solche ausländische Leistung bezieht. 
7. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch unter dem Blickwinkel des FZA und der Verordnung Nr. 1408/71 eine ausländische Grundleistung jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bildet. Da die Beschwerdeführerin keine solche Grundleistung bezieht, die mit der schweizerischen Altersrente oder Ergänzungsleistung gleichgestellt werden könnte, hat sie in keinem Fall Anspruch auf Hilflosenentschädigung, weshalb letztlich offen gelassen werden kann, ob sie in persönlicher Hinsicht der Verordnung Nr. 1408/71 untersteht und Art. 10a dieser Verordnung Anwendung fände. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: