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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1085/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 30. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. 1976) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete im Jahr 2007 die polnische Staatsangehörige B.________. Letztere reiste 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, nachdem sie zuvor mehrere Jahre im Kosovo gelebt hatte. A.________ reiste am 15. August 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14. Mai 2016. 
 
 Mit Urteil vom 30. April 2013 wurde A.________ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 21 Monate und einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. A.________ war zuvor bereits in Deutschland mit Urteil vom 20. Februar 2004 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Handelns mit Heroin verurteilt worden (Landgericht Frankfurt). 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 14. April 2014 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Eine hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies dieses am 30. Oktober 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben; vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen. 
 
 Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet. Er kann sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt (vgl. Art. 7 lit. d FZA; Art. 3 Anhang I FZA). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG) frei. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Angesichts von Art. 42 Abs. 2 BGG entbindet dies die Parteien indessen nicht davon, Mängel zu rügen, die nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 III 86 E. 2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Blick auf Art. 2 FZA darf für Ehegatten von Staatsangehörigen von Vertragsparteien keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gilt (BGE 130 II 177 E. 3.3.2 S. 181; Urteil 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2). Eine ausländische Person, die in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt, hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.).  
 
2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG), wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad sowie die dem Betroffenen und seiner Familie im Falle einer Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Bei der Interessenabwägung im Rahmen dieser Bestimmung sind namentlich die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 mit Hinweisen; Urteil des EGMR  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff.). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass - im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen Konkordanz (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Drogenhandel nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).  
 
3.  
 
3.1. Durch die Verurteilung zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe liegt beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor. Dieser bringt jedoch vor, der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Eingriff in sein Familienleben sei unverhältnismässig. Bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung feststellen.  
 
3.2. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S 316). Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 33 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Verurteilung vom 30. April 2013 erfolgte wegen erheblichen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, was generell als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu bewerten ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hatte gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Januar 2013, denen er zugestimmt hatte (vgl. Art. 358 Abs. 1 und Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO), den Verkauf von mindestens 1.4 Kg Heroingemisch sowie 8,65 Kg Streckmittel vermittelt; ebenso war er am Kauf und Verkauf von mindestens 155 Gramm Kokain beteiligt.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straftat sei "nicht zu beschönigen"; gleichwohl sei er in der Schweiz bestens integriert. So bestätige das Temporärbüro, bei dem er als Hilfsarbeiter in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 16. Juli 2012 angestellt war, dass er seine Arbeit zur vollen Zufriedenheit ausgeführt habe. Nach der Entlassung aus der Haft habe er innerhalb von nur wenigen Wochen eine neue Arbeitsstelle gefunden, und seit Ende November 2013 arbeite er im Rahmen einer Festanstellung. Sodann sei er in einen Fussballverein (FC U.________) integriert und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe nie Sozialhilfegelder bezogen und plane die Zukunft mit seiner Frau in der Schweiz.  
 
3.2.2. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration sind ihm zweifellos zugute zu halten. Sie sind indessen den - vorliegend gewichtigen - Fernhalteinteressen gegenüberzustellen: Durch den Handel mit Heroin und Kokain hat der Beschwerdeführer eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (Urteile 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.2; 2C_318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.1; 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.2). Es ist kein Zusammenhang mit einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit festgestellt; die Delikte beging er aus rein pekuniären Interessen. Eine in Deutschland ausgesprochene vierjährige Freiheitsstrafe wegen Heroinhandels konnte ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126 betr. Art. 67 Abs. 3 AuG; Urteile 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2; 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.2; 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1). Seine Vorbringen zu einer partiellen Integration vermögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts nicht entscheidwesentlich infrage zu stellen.  
 
3.2.3. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Gattin ist intakt und als erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu gewichten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1). Indessen war dem Beschwerdeführer diese familiäre Bindung nicht Anlass genug, um von einer erneuten schweren   Delinquenz im Betäubungsmittelbereich abzusehen (vgl. Urteile 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.3; 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1; 2C_817/2011 vom 13. März 2012 E. 3.2.3). Für die Ehefrau wäre eine Mit-Ausreise in den Kosovo zumutbar, nachdem sie dort nach eigenen Angaben bereits mehrere Jahre gelebt hatte. Der Beschwerdeführer macht schliesslich keine spezifischen Hindernisse für eine Rückkehr in seine Heimat geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Er reiste erst mit 36 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich hier (bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) gut drei Jahre auf. Er ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat bestens vertraut und dürfte, wie dies bereits das Migrationsamt unwidersprochen feststellte, im Kosovo auch über familiäre und freundschaftliche Beziehungen verfügen.  
 
3.3. Es bleibt - von Amtes wegen (vgl. hiervor E. 1.2) - zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar ist.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet. Gemäss Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 Anhang I FZA hat eine ausländische Person, die mit einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei verheiratet ist und mit ihm zusammen wohnt, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer gleich langen Gültigkeitsdauer wie der Ehegatte. Dieser Anspruch gilt indessen nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen.  
 
3.3.2. Drogenhandel stellt nach der Rechtsprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA   dar und kann eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (vgl. Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.; Urteil 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels verurteilt. Dem Delikt geht eine Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Handelns mit Heroin in Deutschland voraus. Es steht ausser Zweifel, dass er um die strafrechtliche Relevanz seiner Tätigkeit wusste - und gleichwohl nicht vom erneuten Handeln mit Betäubungsmitteln in grossem Umfang abliess (Heroin und Kokain). Die deliktischen Handlungen im Betäubungsmittelbereich konnten erst mit seiner Verhaftung am 11. Juli 2012 gestoppt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Frühjahr 2013 nach Verbüssung des unbedingten Teil der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Die seitherige Straflosigkeit ist erst von kurzer Dauer, und die Probezeit dauert noch an. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund von einer hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem erheblichen Rückfallrisiko für eine erneute Delinquenz im Betäubungsmittelbereich ausgehen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar (vgl. Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach unbegründet und abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni