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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_685/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. am 3. November 1982) ist mazedonischer Staatsbürger. Am 12. Januar 2005 heiratete er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und reiste am 24. März 2005 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis am 31. März 2013) zum Verbleib bei der Ehefrau. Die beiden gemeinsamen Söhne des Ehepaars wurden am 10. Juli 2007 und am 1. Mai 2013 geboren; sie verfügen wie ihre Mutter über die Niederlassungsbewilligung. 
 
 A.________ wurde zunächst durch das Bezirksamt Baden wie folgt verurteilt: 
 
- Strafbefehl vom 2. Dezember 2009: Busse von Fr. 100.-- wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen", begangen am 19. Juli 2009; 
- Strafbefehl vom 10. Juni 2010: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen zwischen dem 7. und 15. April 2010; 
- Strafbefehl vom 25. Oktober 2010: Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wegen Nichtbezahlens einer Verwaltungsbusse von Fr. 40.--; 
- Strafbefehl vom 4. November 2010: Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 20. Juli 2010. 
 
 Am 12. Dezember 2012 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen zwischen dem 2. Januar 2011 und August 2011. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. 
 
B.  
 
 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von dem A.________ am 16. Juli 2013 und am 16. August 2013 Gebrauch machte, verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 4. Oktober 2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte A.________ auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Migration und Integration am 4. Februar 2014 ab. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 27. Juni 2014. 
 
C.  
 
 A.________ erhebt am 4. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Amt für Migration und Integration anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
 Das Verwaltungsgericht, das Amt für Migration und Integration sowie das Staatssekretariat für Migration (ehemals Bundesamt für Migration) beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 A.________ hat sich am 15. September 2014 replikweise geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der verfahrensabschliessende Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein bundesrechtlicher Anspruch ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Ob der Anspruch zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde ist zulässig.  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt und mehrmals verlängert worden. Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen bzw. eine Verlängerung verweigern (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AuG e contrario), wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Nach der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe jede Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei die Strafe sich zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen muss (BGE 137 II 297 E. 2). Indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
 
3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "längerfristige Freiheitsstrafe" durch das Bundesgericht unzutreffend. Die Grenze solle sich nicht daran orientieren, bis zu welchem Strafmass eine Geldstrafe noch möglich sei. Massgeblich sei vielmehr, in welchem Bezug die Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe zur möglichen Länge der Freiheitsstrafen stehe. Weil der gesetzliche Zeitrahmen der Freiheitsstrafe im Normalfall zwischen einem und 20 Jahren liege, könne nur eine mehrjährige Strafe als längerfristig bezeichnet werden, nicht aber eine einjährige oder, wie vorliegend, eine Strafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Gesetzesauslegung müsse sich nach dem Wortlaut richten und nicht nach dem angeblich historischen (gemeint wohl: angeblichen historischen) Willen des Gesetzgebers. Dies müsse jedenfalls hier gelten, wo der Gesetzgeber bewusst auf eine zeitliche Limitierung verzichtet habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, bis zu welcher Dauer der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden könne. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB seien bedingte Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich, teilbedingte bis zu drei Jahren. Eine Strafe, für die noch der (vollständig) bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, dürfe nicht als längerfristig bezeichnet werden.  
 
 Zudem spiele es sehr wohl eine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Das Bundesgericht habe seine Rechtsauffassung diesbezüglich nicht begründet. Die Höhe der Strafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs stünden in einer Wechselwirkung. Deswegen lasse sich die Schwere des Verschuldens im migrationsrechtlichen Verfahren nicht allein aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe beurteilen. Die Gewährung der bedingten Strafe sei nicht nur Ausdruck einer Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten, sondern beinhalte auch faktisch und rechtlich eine Beurteilung des Verschuldens. Als für den bedingten Strafvollzug noch die Grenze von 18 Monaten gegolten habe, sei dieser Zusammenhang noch offensichtlicher gewesen und habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich berücksichtigt werden müssen. Schliesslich habe sich die Höhe der Strafe auch danach zu richten, ob der bedingte, teilbedingte oder unbedingte Vollzug anzuordnen sei. 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff. dargelegt, warum der Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe - entgegen dem Willen von Bundesrat und Parlament - konkretisiert werden muss. Es hat die Grenze bei einem Jahr Freiheitsstrafe angesetzt mit der Begründung, bis zu diesem Strafmass könne wahlweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, weshalb eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich kaum als längerfristig bezeichnet werden könne.  
 
4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 I 305 E. 6.1 S. 310 f.; 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 mit Hinweisen).  
 
 Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 140 I 305 E. 6.2 S. 311). 
 
4.3. Diese Leitlinien gelten auch für die Auslegung des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe". Massgeblich ist nicht, welches Strafmass ein unvoreingenommener Rechtsadressat oder Rechtsanwender spontan mit diesem Begriff verbinden würde. Vielmehr ist der (mutmassliche) Wille des Gesetzgebers zu ermitteln.  
 
4.3.1. Die Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG (BBl 2002 3709) enthält in Bezug auf Art. 61 lit. b E-AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. b E-AuG kaum verwertbare Hinweise. Immerhin geht daraus hervor, dass nach dem Willen des Bundesrates sehr kurze Freiheitsstrafen vom Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe" nicht erfasst sein sollten (BBl 2002 3809) :  
 
 "Der Widerruf soll insbesondere möglich sein, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Bst. b). Dabei ist jedoch im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 91). Bei sehr kurzen Freiheitsstrafen kann daher in der Regel von einer solchen Verfügung abgesehen werden." 
 
 Bei den Erläuterungen zu Art. 61 lit. b E-AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. b E-AuG findet sich folgender Satz (BBl 2004 3810) : 
 
 "Nach heutiger Praxis des Bundesgerichts ist eine Ausweisung möglich, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde (BGE 125 II 521)." 
 
 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgängernorm von Art. 62 lit. b AuG, Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121), den Begriff der Freiheitsstrafe überhaupt nicht verwendet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG war der entsprechende Widerrufsgrund erfüllt, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der in der Botschaft erwähnte BGE 125 II 521 behandelt ausschliesslich die Frage, ob strafrechtliche Massnahmen unter das Tatbestandselement "gerichtlich bestraft" fallen. Indessen gab es - anders als die zitierte Passage der Botschaft vermuten lässt - keine Praxis, welche auf eine Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe als Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ANAG schliessen liesse. Wegen der unterschiedlich normierten Widerrufsgründe nach Art. 10 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 62 lit. b AuG kann die unter dem ANAG geübte Praxis (vgl. etwa Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.1) für die Auslegung des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe" nicht herangezogen werden. 
 
4.3.2. Eine Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates hatte den Antrag gestellt, statt des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe" die Formulierung "wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder wiederholt zu einer kurzen Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde" in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Nationalrat verwarf schliesslich diesen Antrag und folgte der Version des Bundesrates (AB 2004 N 1083-1090). Eine andere Untergrenze stand nicht zur Diskussion; in der ständerätlichen Debatte zu Art. 61 lit. b E-AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. b E-AuG wurde der Beschluss des Nationalrates, auf eine feste Grenze zu verzichten, diskussionslos angenommen (AB 2005 S 313). Der Konsens bestand offenbar darin, dass im Rahmen von Art. 61 lit. b E-AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. b E-AuG andere Strafarten ausgeschlossen sein sollten und dass eine kurze Freiheitsstrafe keinen Widerrufsgrund darstellen sollte. Aus diesem Grund hatte der Bundesrat das Element "Freiheitsstrafe" mit dem Merkmal "längerfristig" spezifiziert. Dass der Nationalrat die von der vorberatenden Kommission vorgeschlagene Grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe verworfen hat, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber eine grundlegend andere Vorstellung davon hatte, was unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe im ausländerrechtlichen Kontext zu verstehen sei.  
 
4.3.3. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber mit "längerfristig" eine Dauer im unteren Bereich der Freiheitsstrafen im Blick hatte und nicht, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf die maximale Dauer von Freiheitsstrafen geltend macht, im mittleren oder oberen Bereich. Die Grenze von zwölf Monaten erweist sich damit nicht nur als sachgerecht, weil bei Überschreitung dieser Grenze keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden kann, sondern ist auch mit dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers vereinbar.  
 
4.4. Es trifft zu, dass das Bundesgericht den Grundsatz, wonach es nicht darauf ankomme, ob die verfahrensauslösende Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, im Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 nicht begründet hat und diese Rechtsprechung seither konstant anwendet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
 
4.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daraus erhellt, dass sich die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nach den Bewährungsaussichten richtet. Das Gesetz verknüpft die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub (nur) insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11). Weil eine längerfristige Freiheitsstrafe im ausländerrechtlichen Sinn bereits bei einer Strafe von mehr als einem Jahr vorliegt, kann aus diesem Konnex nichts abgeleitet werden.  
 
 Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer ist zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Das Strafmass liegt somit in jenem Bereich, in dem sich die Anwendungsbereiche von Art. 42 und 43 StGB überschneiden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.2 S. 11).  
 
 Die Einführung teilbedingter Strafen erlaubt dem Strafgericht insbesondere, im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" zu entgehen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15). Das Verschulden wird bei der Festsetzung des zu vollziehenden Strafteils berücksichtigt: Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der aufgeschobene Strafteil sein; der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die Höhe der Strafe steht jedoch bei der Wahl der Vollzugsart bereits fest, so dass die Verschuldensklausel von Art. 43 Abs. 1 StGB lediglich als Korrektiv einer in spezialpräventiver Hinsicht nicht angemessenen Vollzugsart erscheint. Das Strafmass, welches Ausgangspunkt der Auslegung von Art. 61 lit. b AuG sein muss, wird davon nicht berührt. Eine bedingt ausgesprochene Strafe ist somit in erster Linie Ausdruck einer eher günstigen bzw. nicht ungünstigen Legalprognose. Diese beschlägt den Widerrufsgrund als solchen nicht. 
 
4.4.3. Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, betrifft in erster Linie die Bewährungsaussichten; das Verschulden hat lediglich im Bereich der teilbedingten Strafen eine direkte, vom Strafmass losgelöste Bedeutung. Die Wahl der Vollzugsart beeinflusst die Länge der Strafe nicht und kann daher zur Auslegung des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe" nicht herangezogen werden.  
 
 Im Übrigen würde die Berücksichtigung der Vollzugsart die Praktikabilität des Widerrufsgrundes einschränken. Das Bundesgericht hat die Präzisierung des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe" namentlich mit dem Interesse an Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung des Bundesrechts begründet (BGE 137 II 297 E. 2.3.5 S. 301; 135 II 377 E. 4.2 S. 380). Dieses Bestreben würde durch die Berücksichtigung der Vollzugsart behindert. Die Rechtsprechung, wonach es für das Vorliegen eines Widerrufgsgrundes nach Art. 62 lit. b AuG nicht darauf ankommt, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1), ist daher zu bestätigen. 
 
4.5. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Auslegung des Bundesgerichts, wonach bei Vorliegen einer überjährigen Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. b AuG ohne Rücksicht auf die Art des Vollzugs erfüllt ist, als korrekt. Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht angezeigt.  
 
5.  
 
5.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers seit der Begehung des verfahrensauslösenden Delikts, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
5.2. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungsverlängerung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
 
 Die Vorinstanz hat zu Unrecht erwogen, der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei vorliegend nicht tangiert (vgl. auch Urteile 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3; 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3; BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Der Beschwerdeführer lebt in einer intakten Familiengemeinschaft, so dass eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten ist. 
 
5.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. auch Urteil 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1). Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen Beziehung jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).  
 
6.  
 
6.1. Ausgangspunkt für das ausländerrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In der Höhe der (verfahrensauslösenden) Freiheitsstrafe spiegelt sich das strafrechtliche Verschulden. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können (Urteil 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.3). Von Interesse ist dabei die Frage, ob es sich bei der verfahrensauslösenden Straftat um erstmalige Delinquenz handelt und ob sich die straffällig gewordene Person von Verwarnungen und strafrechtlichen Sanktionen beeindrucken lässt (BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154).  
 
6.1.1. Das Strafmass liegt mit 16 Monaten nur wenig über der Grenze von einem Jahr, was kein schweres Verschulden impliziert. Immerhin verwirklichte der Beschwerdeführer im Rahmen des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs mehrere "Einbruchsdelikte" im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, was entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung, wonach die Verurteilung wegen einer solchen Tat zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll, zu würdigen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Negativ wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer die verfahrensauslösenden Delikte während der Probezeit beging, nachdem er - zusätzlich zu drei geringfügigen Strafen in den Jahren 2009 und 2010 - am 10. Juni 2010 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war. In migrationsrechtlicher Hinsicht ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.  
 
6.1.2. Seit der Begehung der Delikte, welche der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 12. Dezember 2012 zugrunde liegen, waren im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst knapp drei Jahre vergangen (August 2011 bis 27. Juni 2014). Dieser Zeitraum erscheint - auch mit Blick auf die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers - nicht lang genug, um das Risiko der Begehung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten zu lassen und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts entsprechend zu senken. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4).  
 
6.2. Es besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Diesem sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.  
 
6.2.1. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz beträgt gut neun Jahre und kann somit nicht als kurz bezeichnet werden. Indessen ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen, so dass ihm die Wiedereingliederung nicht allzu schwer fallen dürfte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer noch Verwandte in Mazedonien hat und dort - zusammen mit seiner Ehefrau - über Wohneigentum verfügt. Auch wenn dieses zur Zeit von seiner Mutter genutzt wird, stellen die Wohnung und die Beziehung zur Mutter bedeutsame Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland dar.  
 
6.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus Mazedonien. Ihr, die seit ihrem 13. Altersjahr in der Schweiz lebt, dürfte eine Rückkehr schwerer fallen. Nachdem sie prägende Kindheits- und Jugendjahre in Mazedonien verbracht hat, ist es ihr dennoch nicht unzumutbar, ihren Ehemann dorthin zu begleiten (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3). Die Kinder, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp sieben bzw. ein Jahr alt, befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Rückkehr ohne Weiteres zugemutet werden könnte. Sollte sich die Ehefrau entschliessen, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben, wäre der Kontakt zum Beschwerdeführer nicht in unzumutbarer Weise erschwert; er kann mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden.  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer ist beruflich in der Schweiz integriert; seine Arbeitgeberin, die ihn seit 2009 mit Unterbrüchen beschäftigt, stellt ihm für die Zeit seit dem 19. September 2011 ein gutes Zeugnis aus. Von einer starken beruflichen Verankerung kann aber nicht gesprochen werden. Die soziale Integration ist nicht besonders fortgeschritten; zudem wird im Schlussbericht der Kantonspolizei vom 2. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann daraus nach einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren auf eine mangelnde soziale Integration geschlossen werden.  
 
6.3. Zusammenfassend besteht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz in erster Linie in der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft. Dieses aber ist aufgrund der konkreten Umstände (überwindbare Distanz zum Herkunftsland, mazedonische Wurzeln der Ehefrau, anpassungsfähiges Alter der Kinder) nicht so gross, als dass es das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würde. Der Beschwerdeführer kann aus dem Urteil 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014, mit dem die Beschwerde eines wegen Brandstiftung und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Türken gutgeheissen wurde, nichts ableiten: Zwar mag es zutreffen, dass das Verschulden in jenem Fall schwerer war; indessen präsentierte sich der Sachverhalt in Bezug auf die privaten Interessen der betroffenen Personen anders als hier, so dass auch die Interessenabwägung unterschiedlich ausfällt. Ähnliches gilt in Bezug auf das Urteil des EGMR  M.P.E.V und andere gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 (3910/13), auf welches der Beschwerdeführer verweist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.  
 
7.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner