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[AZA 7] 
C 178/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin 
Keel Baumann 
 
Urteil vom 10. August 2001 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Nordmann, Hirschgässlein 11, 4010 Basel, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 forderte die Arbeitslosenkasse SMUV von F.________ die in der Zeit von August 1998 bis Juni 1999 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrage von Fr. 10'217. 60 zurück. 
B.- F.________ liess mit Eingabe vom 30. September 1999 Beschwerde führen und gleichzeitig um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er unverschuldet verhindert gewesen sei, fristgemäss zu handeln, da er sich als juristischer Laie in berechtigtem Vertrauen auf die ihm von Frau X.________, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, welche ihm die angefochtene Verfügung am 17. August 1999 überreicht habe, erteilte falsche mündliche Auskunft verlassen habe, gemäss welcher bei Rückerstattungsverfügungen einzig ein Erlassgesuch gestellt werden könne. Im Weitern habe er innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gehandelt, denn er habe erst am 27. September 1999 durch Frau Y.________ vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) von der Möglichkeit erfahren, gegen die Rückerstattungsverfügung Beschwerde zu erheben. 
Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft führte am 20. April 2001 in Anwesenheit der Parteivertreter eine Verhandlung durch. Die für eine Parteibefragung vorgeladene Frau X.________ erschien nicht, wobei sich herausstellte, dass diese nicht mehr bei der Arbeitslosenkasse arbeitete. Das Gericht sah darin indessen keinen Anlass, die Verhandlung zu verschieben, und trat mit Entscheid vom selben Tag auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. Eventualiter sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Arbeitslosenkasse sich eines formellen Antrages enthält, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 30. September 1999, welche der Versicherte gegen die am 26. Juli 1999 erlassene und ihm persönlich am 17. August 1999 ausgehändigte Verfügung erhob, nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 103 Abs. 3 AVIG) und damit verspätet eingereicht wurde. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist zu Recht abgewiesen hat. 
 
 
3.- a) Das AVIG überlässt die Regelung des kantonalen Beschwerdeverfahrens - unter Vorbehalt der Minimalvorschriften gemäss Art. 103 Abs. 2 bis 5 - dem kantonalen Recht (Art. 103 Abs. 6) und enthält insbesondere keine Bestimmung betreffend die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis der Beschwerdefrist. Nach der Rechtsprechung entspricht indessen die Wiederherstellungsmöglichkeit einer versäumten Rechtsmittelfrist einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts. Es rechtfertigt sich daher, Art. 35 OG bzw. Art. 24 VwVG auf das kantonale Beschwerdeverfahren auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden (ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b; vgl. auch BGE 114 V 125 oben, 108 V 109; ARV 1991 Nr. 17 S. 124 Erw. 2a). Danach soll Wiederherstellung gewährt werden, wenn der Säumige oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten war, innert der Frist zu handeln, und wenn die versäumte Rechtshandlung binnen einer weiteren Frist nachgeholt worden ist. Die Wiederherstellung ist somit nur zulässig, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit, über die bundesrechtlichen Vorschriften hinauszugehen und die Fristwiederherstellung in einem weitergehenden Masse zuzulassen (Art. 103 Abs. 6 AVIG), keinen Gebrauch gemacht, weshalb auf die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO; SGS 271] in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 [VVG; SGS 175]) nicht weiter einzugehen ist. 
 
b) Nach der Rechtsprechung kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn die Parteien darauf vertrauen durften (BGE 112 Ia 310 Erw. 3, 111 Ia 357, 106 Ia 16 Erw. 3). Dies trifft dann nicht zu, wenn die Parteien die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 121 II 78 Erw. 2a). So besteht dann kein Vertrauensschutz, wenn die Rechtssuchenden bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten feststellen können (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa; 117 Ia 125 Erw. 3a). Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 Erw. 1a/aa, 117 Ia 422 Erw. 2a; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 73 N 366). 
4.- a) Nach verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz enthielt die dem Beschwerdeführer am 17. August 1999 anlässlich seiner Vorsprache bei der Arbeitslosenkasse ausgehändigte Verfügung vom 26. Juli 1999 eine zutreffende schriftliche Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert 30 Tagen). Zu prüfen ist, ob die von ihm geltend gemachte unrichtige mündliche Auskunft der Frau X.________ (Erlassgesuch) ein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes darstellt. 
 
b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten war, die Verfügung vom 26. Juli 1999 samt Rechtsmittelbelehrung zu lesen. Inwiefern dabei, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, der Umstand, dass ihm die Verfügung nicht eingeschrieben zugesandt, sondern ausgehändigt wurde, eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich. Bei der Lektüre der Verfügung wäre dem Beschwerdeführer die Diskrepanz zwischen der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und der von ihm geltend gemachten, hievon abweichenden mündlichen Auskunft der Sachbearbeiterin, Frau X.________, aufgefallen. 
Bei derart widersprüchlichen Angaben zur Möglichkeit, sich gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen, ist der Versicherte in seinem Vertrauen in die mündliche Auskunft nicht zu schützen. Denn es könnte von ihm erwartet werden, dass er die verfügende Behörde auf den Widerspruch aufmerksam macht und von ihr klare Angaben zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels verlangt oder dass er sich bei einer rechtskundigen Person informiert (zur von der Rechtsprechung bei Zustellung von Entscheiden ohne Rechtsmittelbelehrung angenommenen Pflicht, sich bei der verfügenden Behörde oder bei einer rechtskundigen Person zu informieren: 
 
BGE 119 IV 334, 102 Ib 93 Erw. 3). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn Frau X.________ den Beschwerdeführer nicht nur auf die Erlassmöglichkeit aufmerksam gemacht, sondern zudem ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass die in der Verfügung enthaltene, schriftliche Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei, kann offen gelassen werden, weil eine Auskunft dieses Inhaltes vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Befragung der nicht zur Verhandlung erschienenen Frau X.________ abgesehen hat. 
Da deren Aussage nicht entscheidwesentlich war, ist in diesem Verzicht weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung zu erblicken. 
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu Recht verneint und ist ebenso zutreffend auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. 
 
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 10. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: