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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_884/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ werden verschiedene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Er habe im September 2007 dem damals minderjährigen Y.________ vier Teleskopschlagstöcke und zwei (unter das Waffengesetz fallende) Sprays verkauft. Zudem habe er im Jahre 2010 eine Pistole inklusive Munition und Magazin in seiner Wohnung unsorgfältig aufbewahrt, ein Gewehr unter Missachtung seiner Pflichten (Abschluss eines schriftlichen Vertrages) übertragen erhalten sowie einen (unter das Waffengesetz fallenden) Spray ohne Berechtigung besessen. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 22. Mai 2013 zweitinstanzlich der unberechtigten Übertragung von vier Teleskopschlagstöcken und zwei (unter das Waffengesetz fallenden) Sprays, der unsachgemässen Aufbewahrung von Waffen und Munition, des Erwerbs eines Scharfschützengewehrs in Verletzung der gesetzlichen Erwerbsvorschriften sowie des fahrlässigen Besitzes einer Waffe ohne Berechtigung schuldig. Gleichzeitig hielt es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest (betreffend mehrfache Sachbeschädigung, verbotenes Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten und Besitz von verbotenem Waffenzubehör). Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.-- unter Anrechnung der Haft von einem Tag sowie zu einer Busse von Fr. 250.--. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde richtet sich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waffen an Y.________, der Aufbewahrung einer Pistole in der Wohnung und dem Besitz eines (unter das Waffengesetz fallenden) Sprays gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Zudem rügt er unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO die Verletzung der Unschuldsvermutung und einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 6 StPO
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im September 2007 dem damals rund 16½-jährigen Y.________ vier Teleskopschlagstöcke und zwei Sprays (welche aufgrund des Reizstoffes CS [2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril] unter das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54] fallen, nachfolgend: CS-Spray) verkauft hat. Sie stützt sich in erster Linie auf die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Befragung des Käufers, dessen Vater die genannten Gegenstände zusammen mit weiteren Waffen beim Polizeiposten ablieferte. Die Zeugenaussagen des Käufers schätzt die Vorinstanz als widerspruchsfrei und glaubhaft ein und begründet dies entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise, während sie die Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere den Zeugen nicht zu kennen, obgleich er etwa dessen Telefonnummer im Mobiltelefon gespeichert hatte) als Schutzbehauptungen qualifiziert (Entscheid S. 7 ff.).  
 
 Der Vorhalt, eine Pistole inklusive Munition unsachgemäss in einem unverschlossenen Wandschrank aufbewahrt zu haben, stützt sich auf die Feststellungen anlässlich einer Hausdurchsuchung. Die Kantonspolizei Luzern hielt protokollarisch und fotografisch fest, dass die Munition und das Magazin in einem Einbauschrank auf dem obersten Regal und die Waffe etwas höher liegend auf Kleidern deponiert waren, was bei geöffneter Schranktür ohne Weiteres einsehbar war. Dritte, insbesondere die Kollegen des Beschwerdeführers aus der rechtsextremen Szene und dessen damalige Freundin respektive Mitbewohnerin, hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen leichten Zugang zur Waffe (Entscheid S. 14 f.). 
 
 Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 10. Mai 2010 im Besitz eines unter das Waffengesetz fallenden Sprays war, den er mehrere Jahre zuvor im Internet bestellt hatte, blieb vor Erst- und Vorinstanz unbestritten. Die Vorinstanz schliesst einen Verbotsirrtum aus. Der Beschwerdeführer sei eine an Waffen interessierte Person. Er habe seine Sorgfaltspflichten bei der Unterscheidung zwischen verbotenen CS-Sprays und erlaubten Pfeffersprays missachtet (Entscheid S. 19 ff.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorgeworfene Waffengeschäft im September 2007 fusst auf der Argumentation, Zeitpunkt sowie Ort des Verkaufs seien unklar, und er kenne den vermeintlichen Käufer nicht. Was er im Einzelnen vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz dem Vorwurf des Waffenverkaufs etwa entgegenhält, er kenne den "einschlägig vorbestraften" Zeugen nicht. Dieser belaste ihn zu Unrecht und wolle einen unbekannten Dritten schützen. Er habe nach der polizeilichen Befragung die Telefonnummer des Zeugen nur deshalb ausfindig gemacht und in seinem Mobiltelefon abgespeichert, um ihn im Hinblick auf die falschen Belastungen zu kontaktieren. Der Zeuge habe seinen Namen gekannt, weil er (der Beschwerdeführer) "als Waffennarr in der Waffenszene regional bekannt" gewesen sei. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.  
 
 Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Ausführungen im kantonalen Berufungsverfahren über weite Strecken wörtlich zu wiederholen. Was er ergänzend festhält, macht deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Zudem geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Dies trifft auf die Behauptung zu, es sei mit Blick auf das ihm vorgeworfene einmalige Verkaufsgeschäft unerfindlich, weshalb der Zeuge respektive Käufer mehrmals hätte nach Luzern fahren müssen. Die vom Beschwerdeführer losgelöst vom Gesamtkontext zitierte Zeugenaussage ("Ich reiste jeweils mit dem Bus an [...]") erfolgte in allgemeiner Weise, nachdem der Zeuge in der Einvernahme mehrere kollegiale Treffen erwähnt hatte (Untersuchungsakten Register 12 Beilage 5). Aus ihr die Schlussfolgerung ziehen zu wollen, der Zeuge schildere ein Verkaufsgeschäft, das sich über mehrere Tage hinweg abgewickelt habe, geht nicht über eine zumindest vage Interpretation des Einvernahmeprotokolls hinaus. Ebenso dringt nicht durch, wenn der Beschwerdeführer neu geltend macht, kein vernünftiger Mensch übergäbe den Kaufpreis in L.________ und übernähme die Gegenstände später in M.________. Solche Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Dass die Geldübergabe vorgängig in L.________ stattfand, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest. 
 
1.3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner (ab Oktober 2009 bewohnten) Wohnung in einem unverschlossenen Einbauschrank ab 15. März 2010 bis zum 10. Mai 2010 eine Waffe inklusive Munition lagerte. Zur Waffe hatten Dritte, insbesondere die Kollegen des Beschwerdeführers aus der rechtsextremen Szene und dessen Freundin respektive Mitbewohnerin, leichten Zugang. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dringt nicht durch. Zwar trifft zu, dass er in der von der Vorinstanz zitierten kantonspolizeilichen Befragung vom 10. Mai 2010 (auch) eine andere, im gleichen Gebäude gegenüberliegende (und bis Oktober 2009 bewohnte) Wohnung erwähnte, welche er "Wohnung / Büro" nannte, in der er teilweise Kollegen aus der rechtsextremen Szene übernachten liess und in der zahlreiche Waffen gelagert waren. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend den ungehinderten Zugang zur fraglichen Waffe im Einbauschrank nicht zu erschüttern. Insbesondere kann die Annahme, dass die in der "Wohnung / Büro" beherbergten Kollegen sich ebenso in der gegenüberliegenden Wohnung des Beschwerdeführers aufhielten und damit Zugang zum unverschlossenen Wandschrank hatten, nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Zudem verweist die Vorinstanz unter anderem auf die kantonspolizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010, wonach ein Kollege regelmässig bei ihm in der Wohnung übernachte, die er mit seiner Freundin teilt und in der sich der besagte Einbauschrank befindet (Entscheid S. 15 mit Verweis auf die kantonalen Untersuchungsakten Register 5 Beilage 1 Ziff. 4-6 und 34). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht erstellt, dass er die Waffe bereits vor dem 29. April 2010 im Wandschrank aufbewahrt habe, ist appellatorisch und nicht zu hören.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Besitz des CS-Sprays geltend, die Vorinstanz wende bei der Unterscheidung zwischen den legalen Pfeffersprays und den unter das Waffengesetz fallenden CS-Sprays an seine Sorgfaltspflicht als Käufer einen zu strengen Massstab an. Damit verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Ob dem Beschwerdeführer nach Art. 13 Abs. 2 StGB Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist respektive ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. E. 5 nachfolgend).  
 
1.3.4. Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht im Sinne von Art. 6 StPO. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Soweit der Beschwerdeführer den Untersuchungsgrundsatz im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als verletzt rügt (Beschwerde S. 15 f.), geht sein Vorbringen im Übrigen an der Sache vorbei. Das angerufene Prinzip beschlägt die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts.  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer sieht unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StPO das Anklageprinzip verletzt. Das vorgeworfene Waffengeschäft im September 2007 sei in Bezug auf Zeitpunkt und Ort unklar (Beschwerde S. 7 ff.). Was der Beschwerdeführer zur Begründung anführt, richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. 1 hievor). Inwiefern der nach erfolgter Einsprache an das Gericht überwiesene Strafbefehl den Gegenstand des Gerichtsverfahrens ungenügend umschreiben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. den Strafbefehl und die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Oktober 2011 und 30. April 2012). Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hält dafür, bei der Aufbewahrung der Pistole (einer Walther PPS) und Munition seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein. Er habe seine Kollegen ausschliesslich in der als Büro benutzten Wohnung, nicht aber in der Wohnung mit dem Einbauschrank übernachten lassen. In dieser hätten sich weder Bekannte aus der rechtsextremen Szene noch Kinder oder Jugendliche aufgehalten. Deshalb sei die fragliche Pistole, welche nicht durchgeladen gewesen sei, vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt gewesen. In Haushaltungen, in denen weder Kinder noch Jugendliche leben, seien Waffen und Munition zwar getrennt und für Dritte nicht zugänglich, nicht aber notwendigerweise in einem verschlossenen Behältnis oder Schrank aufzuheben. Die Aufbewahrung der Waffe zusammen mit dem Magazin und der Munition sei nicht unsachgemäss gewesen (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seit Oktober 2008 mit seiner damaligen Freundin in der fraglichen Liegenschaft gewohnt, zuerst in der teilweise als Büro genutzten Wohnung, ab Oktober 2009 in der gegenüberliegenden Wohnung. Für die Freundin als unberechtigte Person im Sinne des Waffengesetzes wäre es ein Leichtes gewesen, die Waffe zu behändigen. Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, oftmals Gäste empfangen zu haben. Nach seiner Darstellung sei es durchaus denkbar, dass sein Besuch Schüsse auf ein gegenüberliegendes Gebäude abgegeben habe (dies im Zusammenhang mit dem früheren Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, aus der Wohnung heraus auf das benachbarte Gebäude geschossen zu haben). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt (Entscheid S. 15 ff.).  
 
3.3. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG). Wer dieser Pflicht nicht genügend nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG). Die hier in Frage stehende Waffe und Munition fallen unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG).  
 
3.3.1. Wer unberechtigter Dritter (tiers non autorisés, terzi non autorizzati) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Der Wortlaut "[...] vor dem Zugriff Dritter zu schützen" wurde erst in der parlamentarischen Beratung vom Nationalrat mit dem Zusatz "unberechtigter [Dritter]" ergänzt. Wie sich aus den Voten der Beratung im Nationalrat ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass Waffen innerhalb einer Familie oft gemeinsam benutzt würden. Ohne den Einschub sei ein Vater allenfalls verpflichtet, die Waffe vor dem Zugriff seines Sohnes, der in einem Schiessverein aktiv sei, zu schützen. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzes (Votum Nationalrat Josef Leu vom 4. März 1997). Ihm pflichteten weitere Nationalräte sowie Bundespräsident Arnold Koller mit gleicher Begründung bei, worauf der Antrag im Rat angenommen wurde (AB 1997 N 42). Demnach ging der Gesetzgeber in erster Linie aus Praktikabilitätsgründen davon aus, dass ein familiärer respektive enger Kreis berechtigter Personen Zugriff auf die Waffe haben darf und dies einem sorgfältigen Aufbewahren nicht entgegenläuft. Die Diskussion erfolgte mithin mit Blick auf eine mögliche (und laut Voten häufig praktizierte) gemeinsame Nutzung derselben Waffe. Die so vom Gesetzgeber in Betracht gezogene leihweise Überlassung einer Waffe zum Gebrauch setzt für privilegierte Waffen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b WG) nach Art. 11 WG einen schriftlichen Vertrag voraus. Wie es sich bei einer kurzzeitigen Gebrauchsleihe verhält, muss hier nicht näher geprüft werden (vgl. Hans Wüst, Waffenrecht, 1999, S. 70). Für die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen bestimmt das Waffengesetz in Art. 11a WG, dass der Entlehner einen regelmässigen Gebrauch im Rahmen des Schiesssports nachweist, kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. b oder c WG vorliegt und die gesetzliche Vertretung die leihweise Abgabe der Sportwaffe der zuständigen Meldestelle im Kanton zur Kenntnis bringt (vgl. die entsprechenden Strafbestimmungen in Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG). Dass ein laut Waffengesetz berechtigter Benutzer respektive Entlehner Zugriff auf die Waffe haben darf und nicht Dritter im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Nicht erkennbar ist, inwiefern dem Gesichtspunkt der fehlenden Zugriffsberechtigung darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 162, der das Merkmal "unberechtigter" als irreführend und überflüssig bezeichnet).  
 
3.3.2. Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Munition etc. zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Art. 8 WG statuiert die Waffenerwerbsscheinpflicht. Wer eine Waffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Der früher unterschiedlich geregelte Waffenerwerb im Handel und unter Privaten wurde mit der umfassenden Teilrevision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft getreten am 12. Dezember 2008 (AS 2008 5499), aufgehoben. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (Wüst, a.a.O., S. 79; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2523 ff. und 2533). Wer eine nicht im Sinne von Art. 10 WG privilegierte Waffe überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen (Art. 9c WG). Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten (vgl. Art. 7 WG und Art. 12 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]). Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- und Besitzübertragung wie zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1057 Ziff. 211).  
 
 Die zitierten Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs (BBl 1996 I 1054, 1056). Neu ist auch der Besitz Regelungsgegenstand des Gesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG in der seit 12. Dezember 2008 geltenden Fassung). Dabei spielt die Regelung zur sorgfältigen Aufbewahrung eine zentrale Rolle. Eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung erleichtert den Übergang von der legalen zur illegalen Waffe. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG (vgl. Christian Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, N. 4 zu § 36 D-Waffengesetz). Dies legt nahe, den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen. 
 
3.3.3. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe (vgl. BBl 1996 I 1070 Ziff. 26).  
 
 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn im gleichen Haushalt Kinder und Jugendliche leben. Der Sorgfaltspflicht genügt nur, wer in solchen Fällen Munition und Waffen getrennt aufbewahrt, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (vgl. BGE 128 IV 49 E. 2d S. 52; in diesem Entscheid übertrug das Bundesgericht die bei der Auslegung der Aufbewahrungspflicht gemäss Waffengesetz wichtigen Gesichtspunkte auf die zu beachtende Sorgfalt bei der Aufbewahrung von [nicht unter das Waffengesetz fallenden] Luftgewehren). Das Bundesgericht bestätigte in BGE 103 IV 12 den Schuldspruch der fahrlässigen Tötung. Es erwog, wer in aufgelockerter Stimmung jungen Leuten seine Dienstpistole vorführt, nachher die geladene Waffe unter den Augen desjenigen, dem die Demonstration gegolten hatte, in einem unverschlossenen Schrank versorgt und sich schlafen legt, während die anderen wach bleiben, die Waffe später behändigen und sich beim Herumspielen damit ein tödlicher Schuss löst, beobachtet nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht. In einem weiteren Fall bestätigte das Zürcher Obergericht die Verletzung der Aufbewahrungspflicht. Der Beschuldigte hatte Waffen und Munition in einem gemieteten Lagerraum deponiert, dessen Türe inklusive Gitterverschlag auf dem Weg dorthin verschlossen war. Die Liegenschaft befand sich in einem dem Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend. Der Beschuldigte hatte nach einem Hausverbot den Lagerraum während zwölf Monaten nicht kontrolliert. Gemäss Obergericht wäre eine engmaschige Kontrolle während der Abwesenheit des Beschuldigten angezeigt gewesen. Seine Sorgfaltspflichten erfüllt ebenso wenig, wer als Sportschütze Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen lässt, wer eine schussbereite Waffe im verschlossenen Kofferraum eines auf einem fremden Grundstück abgestellten Fahrzeugs respektive im unverschlossenen Handschuhfach eines unbewacht abgestellten verschlossenen Autos verwahrt oder nachts unter sein Kopfkissen legt (vgl. Papsthart, a.a.O., N. 4 zu § 36 D-Waffengesetz). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wohnte zusammen mit seiner Freundin, beherbergte zeitweise in der gegenüberliegenden Wohnung Kollegen und liess einen Bekannten regelmässig in der eigenen Wohnung, in der sich der fragliche Schrank befand, übernachten. Soweit der Beschwerdeführer sich in unzulässiger Weise von diesem verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) entfernt, ist er mit seiner Kritik nicht zu hören. Die Bekannten des Beschwerdeführers aus der rechtsextremen Szene wie auch die Freundin sind Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG.  
 
 Besondere Vorsichtsmassnahmen waren mit Blick auf das Alter der Mitbewohnerin und der Gäste nicht geboten. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde in der fraglichen Zeit volljährig und das Alter der Besucher wurde nicht festgestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich im fraglichen Haushalt weder Kinder noch Jugendliche aufhielten. Ebenso wenig wurden in Bezug auf die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers spezielle Umstände (Hang zu Waffen, Suizidalität etc.) festgestellt, die besondere Anforderungen an die Sorgfalt gestellt hätten. Für erhöhte Sorgfaltspflichten sprechen die Gefährlichkeit der Waffe (einer Pistole Walther PPS) sowie die Tatsache, dass diese zusammen mit dem Magazin und der Munition im selben Kasten aufbewahrt wurde, was eine Munitionierung ohne Weiteres erlaubt hätte. 
 
 Beim Beschwerdeführer wurden rund 20 Schusswaffen sichergestellt. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei ihm um eine an Waffen interessierte Person. Er selbst bezeichnet sich als "Waffennarr" und unterstreicht, er sei unter anderem als Waffensammler in der Waffenszene regional bekannt gewesen (Beschwerde S. 11). Diese Umstände akzentuieren eine erhöhte Sorgfaltspflicht, selbst wenn die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zweifelsohne nicht mit jenen eines Waffengewerbetreibenden gleichgestellt werden können. Ein solcher hat nach Papsthart unter anderem nach Ladenschluss die Schusswaffen unter Verschluss zu halten sowie Schaufenster und Eingangstüren gegen Einbruch zu sichern (Papsthart, a.a.O., N. 3 zu § 36 D-Waffengesetz). Gleichwohl muss sich der Beschwerdeführer seine auch Dritten bekannte Vorliebe zu Waffen und seine umfangreiche Waffensammlung in privaten Räumen im Rahmen der Sorgfaltsbemessung entgegenhalten lassen. 
 
3.4.2. Pistole, Magazin und Munition waren in einem unverschlossenen Wandschrank aufbewahrt, das Magazin und vier Patronen auf dem obersten Regal, die Waffe etwas höher liegend auf Kleidern. Alle Gegenstände waren bei geöffneter Schranktür sofort einsehbar (vgl. Untersuchungsakten Register 6 Beilage 5).  
 
3.4.3. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Sicherheitsmassnahmen (E. 3.4.2) werden den konkreten Umständen (E. 3.4.1) in keiner Weise gerecht. Selbst wenn Waffe, Magazin und Munition getrennt voneinander im Einbauschrank lagen, waren sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar. Weder hat der Beschwerdeführer die Waffe, das Magazin oder die Munition versteckt, noch hat er den Einbauschrank abgeschlossen. Er hat die Vorsichtsmassnahmen, welche möglich und von ihm billigerweise erwartet werden durften, nicht beachtet und seinen Aufbewahrungspflichten, denen mit Blick auf das Waffengesetz eine zentrale Rolle zukommt, ungenügend Rechnung getragen. Die Waffe inklusive Munition war für Dritte in der Wohnung nahezu frei zugänglich. Dies trifft zweifelsohne in Bezug auf die Mitbewohnerin, aber auch auf den Besuch sowie Einbrecher und andere ungebetene Gäste zu. Aus dem Umstand, dass sich die Waffe in der Wohnung des Beschwerdeführers befand, vermag dieser nichts für sich abzuleiten. Bereits der Gesetzeswortlaut thematisiert die Gefahr, dass auf die Waffe ohne Recht zugegriffen wird. Ein Waffenbesitzer hat für die Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen (vgl. E. 3.3.3). Unmassgeblich ist schliesslich, dass die unsorgfältige Aufbewahrung nicht dazu führte, dass die Waffe von einem Dritten tatsächlich behändigt respektive eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet, verletzt oder getötet wurde. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird (Urteil 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a). Der vorinstanzliche Schuldspruch, der mit der Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte entgegen der Rüge des Beschwerdeführers rechtsgenügend begründet ist (Entscheid S. 15 ff.), verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer erhielt von einem Schützenkollegen ein Scharfschützengewehr Elmech EM-992 ausgehändigt, damit er in einer Schiessanlage das Zielfernrohr einstelle. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, das fragliche Gewehr sei mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 19 WV eine meldepflichtige Waffe, für deren Übertragung ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Art. 11 WG hätte abgeschlossen werden müssen. Der Besitzer und Eigentümer habe dem Beschwerdeführer die Waffe in dem Sinne übertragen, dass der Beschwerdeführer allein die tatsächliche Gewalt über die Waffe innegehabt habe. Entscheidend sei nicht, ob der Beschwerdeführer den Willen gehabt habe, die Waffe zu besitzen. Wesentlich sei die Möglichkeit der alleinigen Sachherrschaft. Mangels Vertrags habe sich der Beschwerdeführer nach Art. 34 Abs. 1 lit. d WG schuldig gemacht (Entscheid S. 18 f.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, seine Ausführungen vor der Vorinstanz zu wiederholen, wonach er als Besitzdiener über keinen Besitzwillen verfügt habe (Beschwerde S. 17 f.). Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich nicht auseinander. Selbst wenn die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügte, wäre sie abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 18 f.). Insbesondere betont die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer die Waffe ausgehändigt erhielt, um sie (zwecks Einstellung des Zielfernrohrs) zu verwenden. Nach Wüst erwirbt bereits eine Waffe, wer sie nur temporär, beispielsweise miet- oder leihweise erhält. Ein Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält. Die waffengesetzlichen Erwerbsvorschriften kommen beispielsweise zur Anwendung, wenn ein Schütze seine Waffe einem Kollegen zur Reparatur überlässt (Wüst, a.a.O., S. 66 ff.; vgl. eingehend Bernd Heinrich, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, N. 33 ff. zu § 1 D-Waffengesetz). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.  
 
5.  
 
 Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 10. Mai 2010 war der Beschwerdeführer im Besitz eines CS-Sprays, den er mehrere Jahre zuvor im Internet gekauft hatte. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, CS-Sprays fielen (aufgrund des Reizstoffes CS [2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril]) im Gegensatz zu Pfeffersprays unter das Waffengesetz. Als der Beschwerdeführer Mitte 2006 den Spray gekauft habe, sei der Besitz ohne Berechtigung nach Art. 33 WG (in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung) nicht strafbar gewesen. Seit 12. Dezember 2008 werde der Besitz vom Waffengesetz erfasst. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 10. Mai 2010 sei der Besitz des Sprays tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gewesen.  
 
 Der Beschwerdeführer sei eine an Waffen interessierte Person mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen. Er müsse sich entgegenhalten lassen, nicht jede Vorsicht aufgewendet zu haben, zu welcher er verpflichtet gewesen wäre. Er habe jegliche Sorgfaltspflicht bei der Unterscheidung eines erlaubten Pfeffersprays von einem verbotenen CS-Spray unterlassen. Den entsprechenden Tatbestand habe er fahrlässig erfüllt (Entscheid S. 19 ff.). 
 
5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Besitz eines unter Art. 4 Abs. 1 lit. b WG fallenden Geräts seit 12. Dezember 2008 Regelungsgegenstand des Waffengesetzes ist, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage.  
 
 Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nahm der Beschwerdeführer nicht an, dass der Besitz eines CS-Sprays erlaubt war. Mithin hatte er nicht verkannt, dass CS-Sprays vom Waffengesetz erfasst werden, und unterlag er keinem Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe weder gewusst noch wissen können, dass es sich beim fraglichen Spray nicht um einen legalen Pfefferspray, sondern um einen illegalen CS-Spray gehandelt habe. Die Sprays seien sehr leicht zu verwechseln, und die Vorinstanz wende einen zu strengen Massstab an (Beschwerde S. 19 f.). Ihm kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz billigt ihm zu, den CS-Spray als vermeintlichen Pfefferspray erworben zu haben. Gleichzeitig berücksichtigt sie, dass er als eine an Waffen interessierte Person über "entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen" verfügte. Dass damit nicht nur Schusswaffen, sondern auch weitere Waffen gemeint sind, darf mit Blick auf die in den Jahren 2008 und 2010 sichergestellten Gegenstände (nebst Schusswaffen unter anderem zahlreiche Messer, Schlagstöcke, Pfeffer- und CS-Sprays) sowie die im Jahre 2007 an Y.________ verkauften CS-Sprays und Schlagstöcke ohne Not angenommen werden. Es wäre für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, sich über den Inhalt des fraglichen CS-Sprays zu informieren (vgl. zudem Untersuchungsakten Register 11 Beilage 3, wo der fragliche CS-Spray sowie weitere Pfefferspraydosen abgebildet sind und auf den Pfefferspraydosen die Bezeichnung "Pfeffer" respektive "Pepper" leicht erkennbar ist). Der Irrtum über die Art des Sprays ist auf mangelhafte oder fehlende Erkundigungen zurückzuführen und wäre bei pflichtgemässer Vorsicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB vermeidbar gewesen. Der vorinstanzliche Schuldspruch (Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 WG) ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
 
 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er sei für die eintägige Haft zu entschädigen, ist abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit dem verlangten vollumfänglichen Freispruch begründet. Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch. 
 
7.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga