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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_939/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Nachzahlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Aargau dem 1973 geborenen A.________ für seine Kinder rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 12. Juli 2012 Familienzulagen in der Höhe von Fr. 25'440.- zu. Auf Einsprache der Gemeinde X.________ hin ordnete die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2014 eine Drittauszahlung dieser Nachzahlung an die Gemeinde X.________ an, da diese A.________ und dessen Familie in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 28. August 2012 vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt habe. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde verlangt A.________ sinngemäss, die Nachzahlung von Fr. 25'440.- habe unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides an ihn selber und nicht an die Gemeinde X.________ zu erfolgen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 12. Juli 2012 Anspruch auf Familienzulagen für seine Kinder hatte. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie eine Drittauszahlung der Nachzahlung dieser Leistungen an die Gemeinde X.________ bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch ist gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG grundsätzlich weder abtretbar noch verpfändbar. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, abgetreten werden.  
 
3.2. Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen zwar grundsätzlich eine formelle Abtretungserklärung (Art. 164 ff. OR) voraus; von diesem Erfordernis kann aber rechtsprechungsgemäss auch unter der Herrschaft des ATSG ausnahmsweise abgewichen werden. Wie unter altem Recht bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 9C_741/2014 E. 3.2). Gemäss den schlüssigen Erwägungen des kantonalen Gerichts kennt das aargauische Sozialhilfe- und Präventionsgesetz eine entsprechende normativ eindeutige Regelung.  
 
3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe grundsätzlich stets als "Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren und damit vom Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde erfasst (vgl. in Bezug auf Art. 22 Abs. 4 ELV: BGE 132 V 113 E. 3.2.3 S. 118). Dies gälte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf einen höheren als den tatsächlich ausbezahlten Sozialhilfebetrag gehabt hätte. Somit ist auf seine Vorbringen, wonach die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zu tief gewesen seinen, nicht weiter einzugehen.  
 
3.4. Dem Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde steht die Asylgesetzgebung nicht entgegen, insbesondere nicht der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 8 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) : Jener Artikel beschlägt die Verrechnung der allgemeinen Rückerstattungsforderung der Sozialhilfebehörde mit der zu diesem Zweck erhobenen Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG, nicht aber den Anspruch der Sozialbehörde auf Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen, für die die Behörde Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG erbracht hat.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold