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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.220/2004 /kil 
 
Urteil vom 15. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 
III. Kammer, Lagerhausstrasse 19, Postfach 441, 
8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Art. 8 BV (Familienzulagen für Kinder im Ausland), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
III. Kammer, vom 27. Juli 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 27. Juli 2004 Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsanstalt vom 3. September und 4. November 2003, mit denen für drei in Israel zur Ausbildung weilende, über 16 Jahre alte Kinder von X.________ die Ausrichtung von Kinderzulagen verweigert worden war. X.________ führt dagegen wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) staatsrechtliche Beschwerde. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) zu behandeln: 
2.1 Nach § 5a Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; Fassung vom 26. November 2001, in Kraft seit 1. Mai 2002) besteht für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, sofern die Schweiz mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, Anspruch auf Kinderzulagen; dieser Anspruch endet in jedem Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt gemäss § 1a KZG (u.a.) das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; 0.142.112.681). 
2.2 Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil, auf das sich das kantonale Sozialversicherungsgericht stützte und welches auch dem Beschwerdeführer bekannt ist, die genannte Gesetzesbestimmung als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar und dementsprechend die Verweigerung von Kinderzulagen für über 16 Jahre alte Kinder, die in Israel einem Studium nachgehen, als verfassungskonform erachtet (Urteil 2P.290/2003 vom 12. Mai 2004). Es erblickte einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung namentlich darin, dass das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses bei Kindern im Ausland - insbesondere bei aussereuropäischen Staaten, auf welche der streitige Ausschluss nach Inkrafttreten des in § 1a KZG vorbehaltenen Freizügigkeitsabkommens hauptsächlich Anwendung finde - nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich sei. Während bei Kindern unter 16 Jahren in der Regel ohne weitere Beweiserhebung davon ausgegangen werden könne, dass sie sich noch in Ausbildung befinden (Erfüllung der Schulpflicht), bedürfe die Frage, ob die Eltern für Kinder oberhalb dieser Altersgrenze infolge Absolvierung einer weiteren Ausbildung immer noch aufzukommen hätten, naturgemäss einer weitergehenden Prüfung. Es müsste in solchen Fällen auf Bescheinigungen ausländischer Stellen mit unterschiedlicher Aussagekraft und nicht selten auch zweifelhafter Zuverlässigkeit abgestellt werden. Um solchen praktischen Schwierigkeiten vorzubeugen und um nicht heikle Differenzierungen zwischen einzelnen Staaten vornehmen zu müssen, habe der zürcherische Gesetzgeber für im Ausland wohnende Kinder von über 16 Jahren - vorbehältlich der Sonderregelungen für den EG- und den EFTA-Raum - die Gewährung von Kinderzulagen zulässigerweise generell ausschliessen dürfen. 
2.3 Der Beschwerdeführer akzeptiert an sich, dass der Gesetzgeber bezüglich des Anspruches auf Familienzulagen für Kinder in der Schweiz und solchen im Ausland eine Unterscheidung machen darf. Er erachtet es aber als unzulässig, zwischen Kindern in EG-Staaten und solchen in ausländischen Staaten ausserhalb der EU zu differenzieren. Eine israelische Ausbildungsbestätigung habe nicht weniger Aussagekraft und lasse sich nicht weniger leicht überprüfen als beispielsweise entsprechende Bestätigungen von polnischen oder lettischen Behörden. Die Unterscheidung zwischen "EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten" wegen unterschiedlicher Aussagekraft der Ausbildungsbestätigungen verletze Art. 8 BV
2.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschränkung des Geltungsbereiches der streitigen kantonalen Gesetzesbestimmung auf ausländische Staaten ausserhalb des EU- (und EFTA-)Raumes ihren Grund nicht in der unterschiedlichen Aussagekraft allfälliger Ausbildungsbestätigungen hat, sondern im Umstand, dass die Schweiz mit den EG- und EFTA-Staaten (auf Gegenseitigkeit beruhende) staatsvertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, wonach Bürger der Vertragsstaaten u.a. auch bezüglich der Familienzulagen gleich behandelt werden müssen wie Schweizer Bürger, und zwar auch für Kinder im Ausland bzw. in den betreffenden Vertragsstaaten (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6346 f.). Aus dem Gebot der Rechtsgleichheit lässt sich nicht ableiten, dass solche staatsvertraglich begründete Sonderstellungen auf andere Staaten bzw. auf Angehörige anderer Staaten bei entsprechenden objektiven Bedingungen ausgedehnt werden müssen. Der zürcherische Gesetzgeber durfte vielmehr zulässigerweise den Anspruch auf Zulagen für Kinder in ausländischen Staaten ausserhalb des EU- und EFTA-Raumes wegen der hier regelmässig gegebenen Beweisschwierigkeiten der in § 5a Abs. 1 KZG vorgesehenen Beschränkung unterwerfen, ohne dabei zwischen einzelnen Staaten nach Massgabe der mutmasslichen Zuverlässigkeit der einschlägigen Bestätigungen differenzieren zu müssen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Zurückkommen auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung rechtfertigen würde. Wenn das kantonale Sozialversicherungsgericht bei der geschilderten Rechtslage auf den Unterschied zwischen EG-Staaten und aussereuropäischen Staaten nicht weiter einging, kann ihm auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vorgeworfen werden. 
2.5 Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit ferner darin, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht es vorliegend, im Gegensatz zu einem bestimmten anderen Fall, unterlassen habe, den Fall bezüglich seiner Tochter B.________ zwecks genauerer Abklärung der Aufenthaltsdauer an die erste Instanz zurückzuweisen, da wegen der unter einem Jahr liegenden Dauer des Auslandsaufenthaltes ein Anspruch auf Kinderzulagen bestanden hätte. 
Der Beschwerdeführer tut in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, dass er vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht einen dahingehenden Einwand bereits erhoben hätte bzw. inwiefern die beiden Fälle prozessual gleich gelagert waren, wie dies zur gehörigen Begründung seiner Rüge erforderlich wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In diesem Punkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: