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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_231/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, 
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Martin Huber, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich, vertreten durch den Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes, Amthaus V, Werdmühleplatz 3, Postfach, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Strassenprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. Juni 2007 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenprojekt für die flankierenden Massnahmen zur N4/N20-Westumfahrung fest. Gleichzeitig wies der Stadtrat eine Einsprache der B.________ AG ab, deren Grundstück Kat.-Nr. AU3445 für den geplanten Verkehrsknoten Seebahnstrasse/Hohlstrasse teilweise beansprucht und deren Gebäude Seebahnstrasse "..."/Hohlstrasse "..." dafür abgebrochen werden müsste. Die von der B.________ AG gegen die Festsetzung des Strassenprojekts erhobenen Rechtsmittel an den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit Urteil 1C_373/2009 vom 30. August 2010 wies das Bundesgericht die von der B.________ AG in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. 
 
B.   
Am 29. August 2011 reichte die B.________ AG beim Stadtrat ein Revisionsgesuch wegen nachträglich entdeckter Tatsachen ein mit dem Antrag, der Entscheid des Stadtrats vom 27. Juni 2007 sei, soweit ihre damals abgewiesene Einsprache betreffend, aufzuheben. Das Strassenprojekt sei im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse zu überarbeiten. Von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Projektvarianten seien erneut zu prüfen und auf die ihr Grundstück betreffende Enteignung bzw. den Abbruch ihres Gebäudes sei möglichst zu verzichten. Zur Begründung des Revisionsgesuchs führte die B.________ AG unter anderem aus, verschiedene Projektvarianten im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse seien mit der Begründung verworfen worden, dass diese sich nicht ohne bauliche Anpassung der SBB-Überführung Hohlstrasse verwirklichen liessen, was aus Kostengründen nicht zur Diskussion stehe. Nun habe sich herausgestellt, dass die SBB-Überführung ohnehin saniert oder neu gebaut werden müsse, was eine Neubeurteilung des Strassenprojekts im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse rechtfertige. Der Stadtrat wies das Revisionsgesuch am 5. Oktober 2011 ab. Den von der B.________ AG dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 23. Januar 2013 ab. In der Folge gelangte die B.________ AG wiederum ans Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2014 im Sinne der Erwägungen abwies. 
 
C.   
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die A.________ AG (vormals B.________ AG) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolge keine Rückweisung an die Vorinstanz, solle eventualiter das Bundesgericht die Projektpläne betreffend Neubau der SBB-Überführung Hohlstrasse herausverlangen sowie einen Augenschein durchführen und subeventualiter ein Expertengutachten erstellen lassen zur Frage, ob mittels Koordination des Strassenprojekts und des SBB-Brückenprojekts eine Schonung ihres Grundstücks bzw. ihres Gebäudes möglich sei. 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
D.   
Die Stadt Zürich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht bestätigt, dass das vom Stadtrat am 27. Juni 2007 festgesetzte Strassenprojekt im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse nicht zu revidieren ist. Die Beschwerdeführerin hat neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich einen Antrag in der Sache gestellt. Wie allerdings aus der Beschwerdebegründung zu schliessen ist, verlangt sie weiterhin die Überarbeitung des Strassenprojekts im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse unter möglichster Schonung ihres Grundstücks bzw. Gebäudes.  
 
1.2. Nachdem das Bundesgericht am 30. August 2010 bereits eine von der Beschwerdeführerin gegen das Strassenprojekt und die damit verbundene Beanspruchung ihres Grundstücks erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen hat (Urteil 1C_373/2009) stellt sich vorab die Frage, ob das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 lit. a BGG sein kann.  
 
1.2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen nachträglich entdeckter erheblicher Tatsachen verlangt werden. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, ausser wenn der Revisionsgrund die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht betrifft. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für den Fall, dass es die Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, sondern auch, wenn es sie - wie vorliegend - abgewiesen hat (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f.).  
Diese Praxis hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (vgl. Art. 97 sowie 105 Abs. 1 und 2 BGG) überprüfen konnte (kritisch zur Praxis des Bundesgerichts KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1790 f. S. 607 f.; ELISABETH ESCHER, Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, Rz. 6 zu Art. 123; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal féderal, 2008, N. 4691 zu Art. 123; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, Rz. 11 ff. zu § 86b). 
 
1.2.2. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte die Beschwerdeführerin das Revisionsgesuch wegen nachträglich entdeckter Tatsachen und Beweismittel somit nicht bei einer kantonalen Behörde bzw. beim Stadtrat, sondern unmittelbar beim Bundesgericht einreichen sollen. Ihr ist allerdings zuzugestehen, dass im Anschluss an die Neugestaltung der Rechtsmittel ans Bundesgericht im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit für Revisionsgesuche wegen nachträglich entdeckter Tatsachen und Beweismittel eine gewisse Unsicherheit bestand, welche jedenfalls im Zeitpunkt, in dem sie das Revisionsgesuch einreichte, noch andauerte. Dies zeigt auch das Vorgehen der kommunalen und kantonalen Behörden. Der Stadtrat hat das an ihn gerichtete Revisionsgesuch gestützt auf kantonales Recht behandelt und der Beschwerdeführerin nicht etwa mitgeteilt, er sei zur Behandlung des Gesuchs unzuständig. Im folgenden kantonalen Rechtsmittelverfahren war zwar die innerkantonale funktionelle Zuständigkeit ein Thema, allerdings gingen offenbar auch der Regierungsrat und die Vorinstanz ohne Weiteres davon aus, dass das Revisionsgesuch zunächst von einer kantonalen Behörde und nicht vom Bundesgericht zu beurteilen sei.  
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dass sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Revisionsgründen auseinandersetzt. Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen spielt es keine Rolle, dass das Bundesgericht die Sache nicht als Revisionsinstanz, sondern als Beschwerdeinstanz beurteilt. Unerheblich ist namentlich, dass die kantonalen Behörden kantonales Verfahrensrecht (§ 86a lit. b sowie § 86b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]) angewandt haben, weil dieses für eine Revision wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel die gleichen Voraussetzungen nennt wie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
 
1.2.3. Für die von der Beschwerdeführerin gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.   
Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (vgl. Lit. C hiervor) sind abzuweisen, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt (vgl. auch nachfolgend E. 3.2). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht und ohne genügende Begründung Beweisanträge abgewiesen. Ausserdem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine durch den Regierungsrat begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt worden sei. 
 
3.1. Mit diesen Rügen vermag die Beschwerdeführerin von vornherein nicht durchzudringen, wenn man davon ausgeht, dass das vorinstanzliche Verfahren gar nicht durchzuführen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin das Revisionsgesuch unmittelbar an das Bundesgericht hätte richten müssen (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Abgesehen davon kann der Vorinstanz aber aus den nachfolgenden Gründen ohnehin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden.  
 
3.2. Wie die Vorinstanz in der Sache zu Recht festgestellt hat, hing die von der Beschwerdeführerin kritisierte, vom Bundesgericht mit dem Urteil 1C_373/2009 geschützte Variantenwahl nicht entscheidend vom Zustand der SBB-Überführung oder von den höheren Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Anpassung der SBB-Überführung ab (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3). Demzufolge bestand kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen vorzunehmen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausreichend begründet hat.  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Inhalt von zwei Protokollen zu Sitzungen zwischen der Stadt und den SBB auch vor der Vorinstanz nicht äussern können, ist zu bedenken, dass alle in den Akten liegenden Protokolle von den periodisch durchgeführten Sitzungen zwischen der Stadt und den SBB ohnehin nur Tatsachen bestätigen, welche im vorinstanzlichen Verfahren unumstritten waren, nämlich dass die SBB bereits während des Hauptverfahrens mindestens eine Instandstellung oder sogar einen Ersatz der SBB-Überführung planten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. Januar 2011 von der Existenz der beiden ihr nicht zugestellten Protokolle Kenntnis hatte und die Vorinstanz ihr die Stellungnahmen des Stadt- und des Regierungsrats vom 18. bzw. 23. April 2013 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt hat, aus denen hervorging, dass den beiden Protokollen in Bezug auf die SBB-Überführung nichts zu entnehmen war, das nicht auch schon in den früheren Protokollen stand. In diese konnte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat Einsicht nehmen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge zu den Stellungnahmen des Stadt- und des Regierungsrats und erneuerte ihren Beschwerdeantrag, die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Regierungsrat zurückzuweisen. Sie unterliess es aber, von der Vorinstanz Einsicht in die beiden Sitzungsprotokolle zu verlangen, was sie nach Treu und Glauben hätte tun müssen, wenn sie an den entsprechenden Ausführungen des Stadt- und des Regierungsrats gezweifelt hätte.  
Unter diesen besonderen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abwies und dass sie zum Schluss kam, die durch den Regierungsrat begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das vom Stadtrat am 27. Juni 2007 festgesetzte Strassenprojekt müsse im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse revidiert werden, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die SBB-Überführung ohnehin saniert oder neu gebaut werden müsse. 
 
4.1. In Übereinstimmung zur kantonalrechtlichen Regelung von § 86a lit. b sowie § 86b Abs. 1 VRG (vgl. dazu BERTSCHI, a.a.O., Rz. 14 ff. zu § 86a) kann gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nachträglich entdeckte Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Unbestritten ist, dass die SBB im Bereich des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse bereits während des Hauptverfahrens mindestens eine Instandstellung oder sogar einen Ersatz der SBB-Überführung planten und dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache im Verfahren, welches mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2009 abgeschlossen worden ist, nicht beibringen konnte, weil sie davon erst nachträglich erfahren hat. Zu prüfen ist, ob diese Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und falls ja, ob eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände zu einem anderen Ergebnis führt. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Umstände anführt, die ihrer Ansicht nach eine Neubeurteilung des Strassenprojekts gebieten würden, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG handeln sollte, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Im Urteil 1C_373/2009 bestätigte das Bundesgericht, dass der mit dem Ausbau des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin nach Art. 36 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV zulässig ist, namentlich dass er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (a.a.O., E. 10). Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ausführte, hatte das Verwaltungsgericht verschiedene Varianten zum Ausbau des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse geprüft, welche das Grundstück bzw. das Gebäude der Beschwerdeführerin geschont hätten. Darunter waren auch Varianten, die mit einer Verschiebung der Seebahnstrasse Richtung Osten verbunden gewesen wären. Diese Varianten wurden von den kantonalen Behörden und dem Bundesgericht unter anderem mit der Begründung verworfen, dass sie eine aufwändige Anpassung der über die Geleise führenden SBB-Überführung erforderlich machten (a.a.O., E. 10.3.2). Wie die Vorinstanz in der Sache zu Recht festgestellt hat, ist der Umstand, dass die SBB bereits während des Hauptverfahrens mindestens eine Instandstellung der SBB-Überführung planten, geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern. Zu prüfen bleibt, ob die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände zu einem anderen Ergebnis führt.  
 
4.3.2. Aus der Begründung des Urteils 1C_373/2009 geht klar hervor, dass ausser der erforderlichen Anpassung der SBB-Überführung verschiedene weitere Punkte gegen eine Verschiebung der Seebahnstrasse Richtung Osten sprechen, nämlich eine mögliche Kollision mit den Sicherheitsbedürfnissen der Bahn, die erforderliche Überdeckung der geschützten Böschung zwischen der heutigen Seebahnstrasse und der Gleisparzelle sowie die unerwünschte Behinderung des öffentlichen Verkehrs bei Staubildungen im Kreuzungsbereich. Mehrere der verworfenen Varianten erfüllten die verkehrsplanerischen Vorgaben (Anzahl der Fahrspuren, Anforderungen an Fussgängerübergänge, Schleppkurvenradien für die Befahrbarkeit mit Lastwagen) nicht, hätten insgesamt mehr Land für den Strassenbau beansprucht und ausserdem den Abbruch eines anderen Gebäudes vorausgesetzt. Von den drei vom Beschwerdeführer im Hauptverfahren vor Verwaltungsgericht angeregten Varianten, die auf eine Beanspruchung des nördlich der heutigen Kreuzung liegenden Areals verzichtet hätten, erfüllt eine die verkehrsplanerischen Vorgaben (Anzahl der Fahrspuren) nicht, während die beiden anderen mit einer sehr massiven, hohen und langen Überdeckung der inventarisierten Böschung zwischen der heutigen Seebahnstrasse und der Gleisparzelle verbunden wären (a.a.O., E. 10.3.2).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat in der Sache zu Recht erwogen, neben den weiteren mit der Verschiebung der Seebahnstrasse Richtung Osten verbundenen Nachteilen komme dem Argument, diese erfordere eine aufwändige Anpassung der SBB-Überführung, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidwesentlicher Umstände führt zum Ergebnis, dass die im Hauptverfahren geprüften Varianten, die mit einer Verschiebung der heutigen Seebahnstrasse nach Osten verbunden wären, unabhängig vom Bedürfnis, die SBB-Überführung zu sanieren, unzweckmässig und damit nicht geeignet sind, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des Ausbaus des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse zu erfüllen. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend, die Tatsache, dass die SBB bereits während des Hauptverfahrens mindestens eine Instandstellung oder sogar einen Ersatz der SBB-Überführung planten, führe dazu, dass die Einschränkung in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Schwere nicht zumutbar sei (vgl. Urteil 1C_373/2009 E. 10.3.3). Die neu entdeckten Tatsachen ändern somit nichts daran, dass der mit dem projektierten Ausbau des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin nach Art. 36 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV zulässig ist.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht durchzudringen. Nicht erheblich für den vorliegenden Entscheid ist namentlich, seit wann die Stadt Zürich von den Plänen der SBB zur Instandstellung der SBB-Überführung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.  
 
5.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle