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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1059/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
2. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Jörg Wälti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24 Juni 2011 wurde A.________ in Luzern von einem Linienbus der Verkehrsbetriebe Luzern (VBL) während einer Dienstfahrt erfasst und erlag am darauffolgenden Tag seinen Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte das gegen den Fahrer des Linienbusses, Z.________, eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung am 1. Mai 2011 ein. Die dagegen von X.________, der Witwe des Verunfallten, erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 18. September 2013 ab. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. September 2013 sei aufzuheben. Z.________ sei wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Luzern zurückzuweisen, damit diese an der Unfallstelle einen Augenschein durchführe. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 138 IV 86 E. 3; je mit Hinweisen).  
Für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 1988 (SLR 23) das Gemeinwesen (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 3 HaftungsG/LU). Z.________ ist als Busfahrer der städtischen Verkehrsbetriebe Angestellter des Gemeinwesens im Sinne des HaftungsG/LU (vgl. auch Urteile 1B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E.1.1; 6B_127/2010 vom 15. April 2010 E. 2). Der Unfall ereignete sich während einer Dienstfahrt. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beurteilen sich ausschliesslich nach dem HaftungsG/LU und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 125 IV 161 E. 3). 
 
2.2. Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus dem Recht, als Partei am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie der Vorwurf unvollständiger oder willkürlicher Sachverhaltsfeststellung, willkürlich antizipierter Beweiswürdigung oder materiell unzutreffender Begründung, sind nicht zu hören (sog. "Star-Praxis"; BGE 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Verfahrenspartei. Sie rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz in willkürlich antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung des beantragten Augenscheins verzichtet habe. Das Vorbringen zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Dies ist unzulässig. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die Verfahrenseinstellung vor Bundesgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist ohne Prüfung deren Begründetheit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf de Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Held