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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.581/2003 /sta 
 
Urteil vom 7. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister, Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Nichteintreten auf Strafanzeige), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Dezember 2002 erstattete X.________ ein erstes Mal Anzeige gegen die verantwortlichen Personen seines ehemaligen Arbeitgebers, der Firma Y.________ AG in Bern, wegen voraussichtlich unkorrekter Buchführung im Jahre 1997/98. Der zuständige Untersuchungsrichter trat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2003 auf diese Anzeige nicht ein. Zusammenfassend führte der Untersuchungsrichter aus, dass sich keinerlei konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben hätten. Die Anzeige sei offensichtlich Folge eines abgeschlossenen gerichtlichen Arbeitsstreits, der zu Ungunsten des Anzeigers ausgegangen sei. Der Entscheid wurde dem Anzeiger nicht eröffnet. 
 
Am 14. April 2003 reichte X.________ beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland erneut Anzeige ein wegen voraussichtlich unkorrekter Buchführung im Jahre 1997/98. Mit übereinstimmendem Beschluss des Geschäftsleitenden Untersuchungsrichters des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und des Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland vom 15./20. Mai 2003 traten die Strafverfolgungsbehörden auch auf die zweite Anzeige nicht ein. Der Untersuchungsrichter behandelte den Anzeiger als Privatkläger und eröffnete ihm dementsprechend den Nichteintretensentscheid. 
 
Gegen diesen Entscheid sowie gegen den ersten Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2003 erhob X.________ Rekurs, welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. August 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führt X.________ mit Eingabe vom 25. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür). 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162; vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). 
1.3 Für die angezeigten Straftatbestände (Urkundendelikte und Unterlassen der Buchführung) kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei durch die behauptete Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. 
1.4 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beweiswürdigung der kantonalen Behörden als willkürlich beanstandet wird. Hingegen wäre der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Solche Rügen erhebt er jedoch nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) -, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung eidgenössischen Rechts rügen wollte, hätte er dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen (Art. 269 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Indessen wäre der Beschwerdeführer auch zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 270 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zu: 
- dem Opfer, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. e Ziff. 1) oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt (lit. e Ziff. 2), 
- dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (lit. f), 
- dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat (lit. g). 
2.1 Art. 270 lit. e BStP ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, keine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. 
2.2 Ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 270 lit. f BStP, da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. 
2.3 Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte bzw. am Einstellungsbeschluss mitgewirkt hat (BGE 128 IV 39 E. 2b). 
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft an den beiden Nichteintretensbeschlüssen mitgewirkt, weshalb schon deshalb Art. 270 lit. g BStP auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: