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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.219/2002 /zga 
 
Urteil vom 8. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Gion T. Cotti, c/o Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Amtsmissbrauch) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, 
vom 13. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 12. September 2001 machte X.________ mit seinem vierjährigen Hund einen Spaziergang am nördlichen Dorfrand von Innerferrera. Dabei stöberte der Hund einen Rehbock auf und jagte ihn gemäss Polizeirapport über eine Distanz von 250 m, gemäss Angaben von X.________ über eine Distanz von 130 m. Der Wildhüter Y.________ meldete diesen Vorfall am 19. September 2001 der Kantonspolizei in Andeer, welche X.________ mit Erhebungsbericht vom 10. Oktober 2001 wegen Jagenlassens eines Hundes verzeigte. 
B. 
Am 19. September 2001 stellte X.________ Strafantrag gegen den Wildhüter. Zur Begründung führte er aus, dass der Wildhüter mit seiner Anzeige gegen ihn den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt habe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 6. November 2001 gegen den Wildhüter ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs. Am 3. Dezember 2001 stellte sie die Strafuntersuchung ein. Dagegen erhob X.________ am 17. Dezember 2001 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, ein Wildhüter sei verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn er zur Auffassung gelange, dass in einem konkreten Fall eine Verletzung der Jagdvorschriften vorliege. Aufgrund der objektiven Umstände könne im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass der vom Wildhüter zur Anzeige gebrachte Straftatbestand von vornherein nicht erfüllt sein könne. Der freilaufende Hund sei am Dorfrand über mehrere Meter einem Rehbock nachgejagt. Für einen Amtsmissbrauch des Wildhüters würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. 
C. 
X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Eingabe vom 20. April 2002 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
2. 
An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass Amtsmissbrauch grundsätzlich keine Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes nach sich zieht (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu sein. Er legt jedoch nicht dar, und dies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der behauptete Amtsmissbrauch ihn in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt hätte. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und die Anwendung kantonaler Jagdbestimmungen beanstandet, kann nach dem Gesagten von vornherein auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass ein allfälliger Amtsmissbrauch des angezeigten Wildhüters Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde lässt sich der Beschwerdeführer jedoch ausführlich darüber aus, ob er selbst durch sein Verhalten gegen die kantonale Jagdgesetzgebung verstossen habe. Diese Frage ist jedoch Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens und ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 
 
Hingegen ist der Beschwerdeführer berechtigt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Er macht geltend, nach Erhalt des angefochtenen Entscheids habe er bei der Staatsanwaltschaft am 27. März 2002 Akteneinsicht erhalten und dabei festgestellt, dass der Bericht der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2001 lediglich als Kopie vorlag, wobei die Fotodokumentation fehlte. Die Beschwerdekammer habe den angefochtenen Entscheid somit aufgrund unvollkommener Aktenkenntnisse getroffen. Soweit die Behauptung des Beschwerdeführers überhaupt zutreffen sollte, ist festzustellen, dass es sich bei dem erwähnten Polizeirapport um ein Aktenstück handelt, welches in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren betreffend Verletzung der Jagdvorschriften erstellt worden ist. Inwiefern sich die dem Originalbericht beiliegende Fotodokumentation auf das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch hätte auswirken können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus der Fotodokumentation hätte sich ergeben, dass sein Hund den Rehbock nicht über eine Distanz von 250 m - wie vom Wildhüter behauptet -, sondern lediglich über eine Distanz von 130 m verfolgt habe. Für die Entscheidfindung der Beschwerdekammer war es indessen völlig unerheblich, ob der Hund des Beschwerdeführers den Rehbock über eine Distanz von 130 m oder 250 m verfolgt hatte. Massgebend für die Beschwerdekammer war einzig, dass der Hund dem Rehbock über mehrere Meter nachgejagt war; dies wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts. Die Beschwerdekammer legte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 160 Abs. 1 der kantonalen Strafprozessordnung die Verfahrenskosten aufgrund seines Unterliegens auf. Inwiefern sie dabei diese Bestimmung willkürlich angewendet haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung eidgenössischen Rechts rügen wollte, hätte er dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen müssen (Art. 269 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Indessen wäre der Beschwerdeführer auch zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 270 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zu: 
- dem Opfer, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. e Ziff. 1) oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt (lit. e Ziff. 2), 
- dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (lit. f), 
- dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat (lit. g). 
5.1 Art. 270 lit. e BStP ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, keine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. 
5.2 Ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 270 lit. f BStP, da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. 
5.3 Nach Art. 270 lit. g BStP ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte bzw. am Einstellungsbeschluss mitwirkte. Massgebend ist, ob der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht befugt und zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nur wenn diese Entscheidung nach dem kantonalen Prozessrecht allein dem Privatstrafkläger zusteht, hat dieser im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt (BGE 128 IV 39 E. 2b). Dies war vorliegend nicht der Fall, hat doch der Untersuchungsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2001 die Strafuntersuchung gegen den Wildhüter eingestellt. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: