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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 203/03 
 
Urteil vom 21. Dezember 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 24. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Schweizer Bürger und Ökonom. Er arbeitete von 1975 bis 1977 bei der Firma S.________, von 1977 bis 1980 bei der Firma F.________ und von 1980 bis 1986 bei der Firma B.________. Von 1986 bis 1996 war er selbstständigerwerbend. Zuletzt war er von Juli 1996 bis zum Jahre 1999 als Berater für die Firma Z.________ in der Karibik tätig. In diesem Rahmen arbeitete er unter anderem in Deutschland, Österreich und Frankreich. Vom 19. Januar 1999 bis 2. September 2002 war er in diesen Ländern, zuletzt in Frankreich, wegen Wirtschaftsdelikten inhaftiert. Ein in der Schweiz gegen ihn laufendes Strafverfahren wurde eingestellt. Am 1. Oktober 2002 meldete sich X.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte. Mit Verfügung vom 13. November 2002 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, er habe in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 die Beitragszeit von mindestens sechs Monaten nicht erfüllt. Er sei auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen, da der Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt erforderlich sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt - nach Durchführung einer Verhandlung vom 24. Juni 2003 - ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 24. Juni 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 
 
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist. Gleiches gilt für die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (BGE 129 V 356 Erw. 1). 
 
Weiter hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von sechs Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung), die dafür vorgesehene Rahmenfrist im Allgemeinen (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung; vgl. Erw. 4.1 hienach) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 191 BV. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82 Erw. 1.1 [Urteil B. vom 6. März 2006, C 290/03]). 
 
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit (zu diesem Begriff: BGE 132 V 50 Erw. 3.2.3, 131 V 395 Erw. 3.2 mit Hinweisen), die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. 
 
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 2 FZA und Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 214 Erw. 5.3; SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82 Erw. 1.2). 
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 des auf der Grundlage von Art. 7 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs I ("Freizügigkeit") des FZA geniessen ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen dort - d.h. laut Art. 9 Abs. 1 im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates - die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. 
 
Art. 9 Abs. 2 Anhang I entspricht inhaltlich Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nachfolgend: Verordnung Nr. 1612/68; ABl. Nr. L 257 S. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 7. November 2003 Erw. 3.4, 2P.142/2003; BGE 132 V 90 Erw. 5.5). Diese Verordnung findet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nur subsidiär zur Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung (Urteil vom 27. März 1985, Rechtssache 122/84, Scrivner und Cole, Slg. 1985, II-1027 ff., Randnr. 16; Patricia Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 33 ff., S. 39 FN 35 und S. 49; Silvia Bucher, Soziale Sicherheit, beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen: Eine europarechtliche Untersuchung mit Blick auf schweizerische Ergänzungsleistungen und Arbeitslosenhilfen, Diss. Freiburg [Schweiz] 1999, S. 477 Rz. 1174). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002. 
 
Umstritten ist in diesem Rahmen, ob er auf Grund der vom 19. Januar 1999 bis 2. September 2002 dauernden Inhaftierung im Ausland (Deutschland, Österreich und Frankreich) während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. Oktober 2000 bis 30. September 2002; Art. 9 Abs. 3 AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) befreit war. Hiebei stellt sich die Frage, ob die in Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG enthaltene Einschränkung auf eine "schweizerische" Haft- oder Erziehungsanstalt oder ähnliche Einrichtung gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA; Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Verordnung Nr. 1612/68) verstösst und bejahendenfalls aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. 
3.2 Die Vorinstanz verneinte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, Art. 14 Abs. 1 lit c AVIG entspreche der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. Juni 2002 und stehe seit 1. Januar 2003 in Kraft. Da die streitige Verfügung vom 13. November 2002 datiere, sei ihre Rechtmässigkeit auf Grund der damaligen Rechtslage zu beurteilen. Im Zuge der Anpassung der schweizerischen Gesetze an das FZA habe die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit verabschiedet. Dieses sei am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (BBl [recte AS] 1999 S. 701 ff., 722) und enthalte die auf Grund des FZA zu ändernden Erlasse, worunter auch Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG im heute gültigen Wortlaut falle. Der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (nachfolgend: Botschaft) sei zu entnehmen, dass Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG nur noch zur Anwendung kommen solle, wenn sich der Betroffene in der Schweiz in einer Haft- oder ähnlichen Anstalt aufgehalten habe. Personen, die sich vorher noch nie in der Schweiz aufgehalten hätten, und im Ausland eine Haftstrafe verbüsst hätten, sollten sich nicht nach einer kurzfristigen Beschäftigung in der Schweiz auf diesen Befreiungstatbestand berufen können (BBl 1999 S. 6128 ff., 6365). Daraus erhelle, dass die neue Fassung des Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG bereits seit 1. Juni 2002 in Kraft stehe. Sie trage mit ihrer neutralen Ausgestaltung dem Prinzip der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) Rechnung. Die Anwendung des in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Gleichbehandlungsgebots werde durch Art. 191 BV begrenzt. Danach sei Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG selbst bei einem Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot anzuwenden. Angesichts dieser Rechtslage werde von einer eingehenden Prüfung der Norm abgesehen. Anzumerken sei indessen, dass der Gedanke der Resozialisierung von Inhaftierten, von dem Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG geprägt sei, auch auf Personen mit einer Haftverbüssung im Ausland Anwendung finde. Zu denken sei insbesondere an jene Personen, die vor der Haftverbüssung ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt hätten; ob dies auf den Beschwerdeführer zutreffe, könne offen gelassen werden. Ihnen sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr berufliches und soziales Netz hierzulande wieder aufzubauen. Bei dieser Sichtweise erscheine die Bindung der Arbeitslosenentschädigung an die Haftverbüssung in der Schweiz fraglich, da dies zur Folge haben könne, dass für gleiche Lebenssachverhalte, die sich einzig bezüglich des Haftaufenthaltsortes unterschieden, die Resozialisierungschancen ungleich ausfallen könnten. 
4. 
Als Erstes ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 verstösst (Erw. 2.1 hievor). 
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar; denn die Verwaltungsverfügung vom 13. November 2002 bezieht sich auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002, mithin auf einen Zeitraum nach In-Kraft-Treten des Abkommens (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 132 V 48 Erw. 3.2.1). 
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die neue Fassung des Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG bereits seit 1. Juni 2002 in Kraft steht, weshalb sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht zu überprüfen ist. 
4.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, welches Recht hinsichtlich der beantragten Arbeitslosenentschädigung anwendbar ist. 
 
Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Haftaufenthaltes in Deutschland, Österreich und Frankreich gearbeitet und damit Versicherungs-, Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat. Falls dies zutrifft und er während dieser Zeit in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 schweizerisches Recht anwendbar. Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist jedenfalls gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. f. dieser Verordnung schweizerisches Recht anwendbar (BGE 132 V 58 Erw. 5.1; nicht publ. Erw. 4.2 des Urteils BGE 132 V 196; Urteil des EuGH vom 11. November 2004, Rechtssache C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761, Randnrn. 24 f.). 
5. 
5.1 Die gesetzliche Regelung über die Arbeitslosenentschädigung räumt den Begünstigten bei der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Leistung ein. Unter den Begriff "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung Nr. 1408/71 fallen Geldleistungen, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit zu gewähren sind. 
5.2 
5.2.1 Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG räumen bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen und wegen des Fehlens einer freiwilligen Versicherung einen Versicherungsschutz ohne vorgängige Erfüllung der Beitragszeit ein. Die entsprechenden Leistungen unterliegen verschiedenen Einschränkungen. Gemeinsam ist allen Befreiungstatbeständen eine kausale Beziehung zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Verhinderung an einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit durch einen der im Gesetz genannten Umstände. Unerheblich ist, aus welchem Grund sich der Befreiungstatbestand verwirklicht hat; insbesondere auch, ob die versicherte Person für dessen Eintreten eine Verantwortung trägt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; BGE 131 V 280 Erw. 1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. Januar 2004 Erw. 2.4, C 175/01). 
5.2.2 Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG erfassen Personen, die den Arbeitnehmerbegriff nach schweizerischem Recht nicht, als Folge der AVIG-Unterstellung nach der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 1 Bst. a Ziff. i) jedoch erfüllen (Usinger-Egger, a.a.O., S. 47). Zu prüfen ist, ob diese beitragsfreien Leistungen auch unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 fallen. 
5.2.3 Gemäss der EuGH-Rechtsprechung liegt eine Leistung der sozialen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung 1408/71 vor, wenn sie auf Grund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestandes, ohne ermessensabhängige Bedürftigkeitsabklärung gewährt wird, und wenn sie sich auf ein in Art. 4 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 aufgezähltes Risiko bezieht. Bei der zweiten Voraussetzung hängt die Unterscheidung zwischen ausgenommenen und erfassten Leistungen im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 20. Januar 2005, Rechtssache C-101/04, Noteboom, Slg. 2005, I-771 ff.). 
 
Die Arbeitslosenleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien und zumindest im Fall von Art. 14 Abs. 1 AVIG bedarfsunabhängig gewährt. Die Tatsache, dass die Leistungen beitragsfrei und mangels versichertem Verdienst auf Pauschalansätzen basierend (Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 AVIV) gewährt werden, muss einer Zuordnung der Leistungen zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entgegenstehen (erwähntes EuGH-Urteil Noteboom Randnr. 29). Massgebend ist, ob sich diese Leistungen auf das in Art. 4 Abs. 1 Bst. g Verordnung 1408/71 erwähnte Risiko der Arbeitslosigkeit beziehen bzw. ob sie als Leistungen bei Arbeitslosigkeit qualifiziert werden können, wobei die nationale Einstufung als Leistung bei Arbeitslosigkeit keine Rolle spielt (erwähntes EuGH-Urteil Noteboom Randnr. 24; Usinger-Egger, a.a.O., S. 47 f.). 
 
Von einer Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 spricht der EuGH dann, wenn der Zweck der Leistung der Ersatz für den durch die Arbeitslosigkeit verlorengegangenen Lohn ist und dadurch dem Unterhalt der arbeitenden Person dient (Urteile vom 27. November 1997, Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689 ff., Randnr. 27, und vom 1. Dezember 1977, Rechtssache 66/77, Kuyken, Slg. 1977, 2311 ff.). Arbeitslos ist man allgemein dann, wenn man "aus wirtschaftlichen Gründen" die Arbeit verliert (Urteil des EuGH vom 27. Mai 1982, Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, I-1991 ff., Randnr. 17). Der Arbeitsausfall kann ganz sein wie bei Vollarbeitslosigkeit, oder es kann sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall bei weiter bestehendem Arbeitsvertrag handeln (Teilarbeitslosigkeit). Personen, die nach Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG Leistungen beanspruchen, haben keinen Arbeitsausfall erlitten, der unter anderem finanziell kompensiert werden müsste. Zweck dieser Leistungen ist es somit nicht, den verloren gegangenen Lohn zu ersetzen, sondern arbeitsuchende Personen, die während einer Rahmenfrist von 2 Jahren auf Grund einer besonderen, gesetzlich umschriebenen Situation insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, finanziell zu unterstützen. Da es sich bei diesen Leistungen auch nicht um ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich zu Arbeitslosenversicherungsleistungen gewährte beitragsunabhängige Sonderleistungen handelt, fallen die Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Usinger-Egger, a.a.O., S. 48 f.; Boris Rubin, Assurance-chômage, Droit fédéral, Survol des mesures cantonales, Procédure, 2° édition, Zürich 2006, p. 990; Ueli Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 3/2003 S. 289 Rz. 22; a.M. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2256 Rz. 256). 
5.3 Nach dem Gesagten betrifft Art. 14 Abs. 1 lit. c keine Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g Verordnung 1408/71 und kann daher nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 derselben Verordnung statuierte Diskriminierungsverbot verstossen. 
6. 
6.1 Weiter stellt sich die Frage, ob die Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale Vergünstigungen darstellen und eine Diskriminierung im Lichte von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA vorliegt (Erw. 2.2. hievor). 
 
In seiner Praxis geht der EuGH, dessen Rechtsprechung zu den analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 2 FZA; vgl. BGE 129 II 259 Erw. 4.2), von einem weiten Begriff der sozialen Vergünstigungen im Sinne der Parallelbestimmung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 aus. Danach fallen darunter alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Als unter den Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung fallend wurden etwa Studienbeihilfen für Kinder eines Arbeitnehmers oder für den Arbeitnehmer selber, Erziehungsgelder, welche dem Ausgleich von Familienlasten dienen, Geldleistungen zur Deckung der Bestattungskosten, das Recht, sich in einem Verfahren vor den Gerichten des Wohnsitzstaates unter denselben Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer seiner eigenen Sprache zu bedienen, oder das Recht auf Erwerb einer von einer staatlichen Eisenbahngesellschaft herausgegebenen Ermässigungskarte für kinderreiche Familien angesehen (vgl. BGE 132 V 193 Erw. 6 sowie erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 Erw. 3.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Usinger Egger, a.a.O., S. 50; Eberhard Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 3. Aufl., Berlin 2006, S. 193 f.; Edlyn Höller, Soziale Rechte Drittstaatsangehöriger nach europäischem Gemeinschaftsrecht, Berlin 2005, S. 298 f.). 
6.2 
6.2.1 Der EuGH hat die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 2 Verordnung 1612/68 auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bejaht, zum einen wenn die fragliche Leistung mit der früheren Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängt und zum anderen bei Personen, die tatsächlich eine Arbeit suchen (Urteile vom 31. Mai 2001, Rechtssache C 43/99, Leclere/Deaconescu, Slg. 2001, I-4265 ff., Randnr. 55, vom 12. Mai 1998, Rechtssache C 85/96, Martinez-Sala, Slg. 1998, I-2691 ff., Randnr. 32, vom 27. November 1997, Rechtssache C 57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689 ff., Randnrn. 37 ff., und vom 21. Juni 1988, Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161 ff., Randnr. 37). Arbeitsuchende Wanderarbeitnehmer kommen grundsätzlich nur dann in den Genuss der Inländergleichbehandlung, wenn sie im Staat, in dem sie Arbeit suchen, bereits schon gearbeitet und dadurch eine genügend enge Verbindung zum Arbeitsmarkt diese Staates haben. Diese Verbindung wurde verneint bei einem Arbeitsuchenden, der 6 Monate in einem Land gearbeitet hat, nach 17-jähriger Abwesenheit dahin zurückgekehrt ist und eine ganz andere Arbeit als die frühere Erwerbstätigkeit gesucht hat (Urteil des EuGH vom 23. März 2004, Rechtssache C 138/02, Collins, Slg. 2004, I-2703 ff., Randnrn. 28 ff.; Usinger-Egger, a.a.O., S. 50 f.). 
6.2.2 Der Beschwerdeführer ist Ökonom. Gemäss Akten arbeitete er zuletzt von 1980 bis 1986 als Arbeitnehmer bei der Firma B.________ in der Schweiz. Von 1986 bis 1996 war er selbstständigerwerbend. Zuletzt war er von Juli 1996 bis zum Jahre 1999 als Berater für die Firma Z.________ in der Karibik tätig. In diesem Rahmen arbeitete er unter anderem in Deutschland, Österreich und Frankreich, nicht aber in der Schweiz. Seit 1. Oktober 2002 sucht er in der Schweiz eine Tätigkeit als Unternehmensberater. 
 
Damit mangelt es dem Beschwerdeführer an einer hinreichend engen Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Seine Situation ist vergleichbar mit derjenigen einer Person, die zum ersten Mal in der Schweiz eine Beschäftigung sucht. Demnach fällt die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht. 
 
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA darstellen. 
7. 
Ob Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in einem Fall, in welchem eine hinreichend enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen wäre, gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: