Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_914/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,  
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (längerfristige Freiheitsstrafe), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________, geboren 1989, Staatsangehöriger der Republik Türkei, gelangte Anfang 1992 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, wo beide - wie zuvor der Vater und Ehemann - als kurdische Flüchtlinge aus der Türkei Asyl erhielten. Im Mai 1998 erklärten Mutter und Sohn den Verzicht auf das Asylrecht. Seit April 1999 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im darauffolgenden Jahr besuchte er während einiger Monate zusammen mit einem Bruder die Schule in der Türkei, ehe die beiden Brüder wieder zu den Eltern zurückkehrten. Nach der obligatorischen Schulzeit nahm A.________ eine Berufslehre als Zimmermann in Angriff. Das Lehrverhältnis wurde wenig später vom Lehrbetrieb aufgehoben. Seit Februar 2012, dem Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, ist A.________ als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er ist ledig und kinderlos, unterhält jedoch eine langjährige Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin. Umstritten ist, ob die beiden im Konkubinat leben. 
 
B.  
 
 A.________ kam erstmals im Kindesalter mit dem Gesetz in Konflikt. Am 1. September 1999 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) mit einem Verweis belegt und am 2. September 2002 wegen Hehlerei zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Am 18. August 2004 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Erpressung, Raubes, Tätlichkeiten, geringfügigen Vermögensdelikts (Hehlerei), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwanzig Tagen verpflichtet. Davon leistete er zwölf Tage ab, widersetzte sich aber dem Vollzug der abschliessenden acht Tage. Aufgrund dessen wurde er am 23. Februar 2005 zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von acht Tagen verurteilt. 
 
 Als Jugendlicher wurde A.________ am 29. August 2005 wegen Widerhandlungen gegen das SVG gebüsst (Fr. 120.--). Am 10. April 2007 erging die Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, verschiedener weiterer Widerhandlungen gegen das SVG, Übertretung des Transportgesetzes (TG; AS 1986 1974) und Nötigung. Die Strafe lautete auf vierzehn Tage Freiheitsentzug, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren mit ambulanter Behandlung und persönlicher Betreuung. Trotz schlechter Prognose musste die ambulante Massnahme am 15. Januar 2009 infolge vereitelter Zusammenarbeit aufgehoben werden. 
 
 Im Erwachsenenalter ergingen am 11. Februar 2008 und am 18. März 2009 Verurteilungen zu Bussen (Fr. 60.-- und Fr. 200.--) wegen Widerhandlungen gegen das TG und mehrfacher Tätlichkeiten. Schliesslich sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen A.________ am 28. September 2011 zweitinstanzlich schuldig des Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung, des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der Widerhandlungen gegen das SVG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ infolge dessen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren und einer Busse (Fr. 1'000.--). Am 9. Februar 2012 wurde A.________ aus dem vorzeitig angetretenen Strafvollzug bedingt entlassen. 
 
C.  
 
 Aufgrund der im Kindesalter begangenen Straftaten von A.________ wurde dessen Vater am 21. September 2004 auf drohende ausländerrechtliche Massnahmen hingewiesen. Am 11. Juni 2007 teilte das (heutige) Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit, bei fehlendem künftigem Wohlverhalten werde es, das Migrationsamt, weitergehende Massnahmen - namentlich die Androhung der Ausweisung oder die Ausweisung - prüfen. Schliesslich verfügte das Migrationsamt am 7. März 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Rechtsmittel zunächst an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos (Entscheide vom 11. Februar 2013 und 27. August 2013). 
 
D.  
 
 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013, eröffnet am 6. September 2013, sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, nach Ergänzung des Sachverhalts neu zu befinden. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer einen gesetzlich vorgesehenen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Verurteilung zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe") gesetzt hat, selbst wenn er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i. V. m. Art. 62 lit. b AuG). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss den individuell-konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu den landesrechtlich massgebenden Kriterien zählen namentlich die Schwere des Delikts, der Grad des Verschuldens der täterischen ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das seitherige Verhalten der betreffenden Person, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; SR 0.101) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - per se ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Unter solchen Umständen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; in jüngerer Zeit dazu namentlich der Entscheid des EGMR  Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90; zum Ganzen Urteil 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass namentlich Gewaltdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, es sei von einem wesentlichen  öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer erstmals in jungen Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Seit früher Jugend ist es gewissermassen im Jahrestakt zu Verurteilungen gekommen, wobei die verübten Straftaten auf eine zunehmende kriminelle Energie schliessen lassen. Die Schuldsprüche betrafen, neben Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht, hauptsächlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, fahrlässige Körperverletzung), strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Hehlerei, Erpressung, Raub, versuchter Diebstahl), aber auch solche gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch). Weit überwiegend handelte es sich damit um Vorsatzdelikte. Schliesslich lag dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 28. September 2011 eine ganze Palette von Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter zugrunde, was zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren führte. Das Kantonsgericht ging straferhöhend von "Egoismus, Rücksichtslosigkeit und einer erheblichen Gewaltbereitschaft" (Strafurteil E. 7a) aus; strafmindernd würdigte es eine "gewisse Enthemmung" aufgrund übermässigen Alkoholkonsums und die Geständnisbereitschaft. So oder anders kam es zum Schluss, die geltend gemachte Einsicht und Reue erscheine insgesamt als fraglich (ebenda E. 7a).  
 
2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem Vollzug der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ihm unter dem Aspekt des Ausländerrechts keine günstige ausländerrechtliche Prognose ausgestellt werden. Im Ausländerrecht herrscht, verglichen mit dem Strafrecht, ein strengerer Massstab (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Ausschlaggebend ist zudem die Uneinsichtigkeit, die der Beschwerdeführer immer wieder erkennen liess. So hat er - teils auch während laufender Probezeit - in hochwertige Rechtsgüter Dritter eingegriffen, was per se ein öffentliches Interesse begründet (vorne E. 2.2.2). Die mit Urteil vom 10. April 2007 angeordnete ambulante Behandlung und persönliche Betreuung musste, trotz schon damals schlechter Prognose, abgebrochen werden (vorne lit. B).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, der Beschwerdeführer sei während des Vollzugs der 3¼-jährigen Freiheitsstrafe wegen Flucht von einer offenen in eine geschlossene Anstalt verlegt worden. Der Vollzug sei von zahlreichen Disziplinarmassnahmen geprägt gewesen, vorab im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm seien entsprechende Unterlagen, soweit ersichtlich, nie zugestellt worden. In Verletzung des rechtlichen Gehörs habe er dazu auch nie Stellung nehmen können. Indessen befinden sich die Schriftstücke, welche diese Aussagen belegen, in den vorinstanzlichen Akten. Diese können vom Bundesgericht ergänzend zu den ausdrücklichen Feststellungen herangezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, ihm sei die Einsicht in die Akten verwehrt worden. Auch diese vorinstanzlichen Feststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund ist auch die Folgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Prognose auf ein künftiges Wohlverhalten beeinträchtigt sei und ein wesentliches öffentliches Interesse daran bestehe, dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu entziehen.  
 
2.3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen denn auch am Kern vorbei. So räumt er zwar ein "punktuell inakzeptables Verhalten" ein, was er mit einer "schwierigen Pubertät" in Verbindung bringt. Hinsichtlich des zuletzt ausgesprochenen Urteils vom 28. September 2011 macht er aber geltend, es gehe "nicht um fortgesetzte kriminelle Handlungen in einer zusammenhängenden Serie", sondern um eine "Vielzahl unterschiedlichster Delikte". Er stellt sich auf den Standpunkt, die Schwere des Verschuldens dürfe nicht gesamthaft beurteilt werden, sondern rufe nach einer Beurteilung "für jedes einzelne Delikt". Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Sanktion für die gewichtigste Straftat "nur knapp über einem Jahr" liege. Dabei übersieht er freilich, dass nach bundesgerichtlicher Praxis zwar mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Im Übrigen aber verlangt das Bundesrecht keine gesonderte Betrachtung der in einem einzigen Urteil zusammengefassten Einzelstraftaten, die insgesamt zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" führen. Angesichts des Strafmasses von 3¼ Jahren steht die "Längerfristigkeit" der Freiheitsstrafe, von welcher Art. 62 lit. b AuG spricht und worauf Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG Bezug nehmen, ausser Zweifel. Zudem weist gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere voneinander unabhängige Delikte begangen hat, auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr hin.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Es stellt sich die weitere Frage nach dem  privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer eine familiäre, wirtschaftliche und gesellschaftliche Verwurzelung in der Schweiz zu, stellt dieser aber die vorhandenen Bezüge zur türkischen Heimat gegenüber. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stammen beide Elternteile des Beschwerdeführers aus der Türkei und hat dieser dort im Alter von elf Jahren einige Monate die Schule besucht. Mit Blick auf die Verankerung in seiner türkischstämmigen Familie erscheint es zumindest als fragwürdig, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, er spreche lediglich "sehr gebrochen türkisch" und könne sich bloss über einen "kleinkindlichen Wortschatz" ausweisen. Wenn es sodann zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die türkische Sprache weder zu lesen noch zu schreiben vermag, wäre ihm entgegenzuhalten, dass er erst 24-jährig ist und ihm zugetraut werden kann, die Lücken bald zu schliessen. Insgesamt erscheint aber auch dieser Einwand als unglaubwürdig. Die Vorinstanz stellt hierzu unwidersprochen fest, das türkischstämmige Umfeld, d. h. die Familie, habe sich den auf Integration gerichteten behördlichen Bemühungen "regelmässig widersetzt" und sich der angebotenen Hilfe entgegen gestellt. Der Beschwerdeführer lässt dies alles unwidersprochen; er beschränkt sich auf den Hinweis, das Verhalten Dritter könne ihm nicht zugerechnet werden. Unter diesen Umständen sind an der angeblich mangelhaften oder gar fehlenden Sprachkompetenz in Wort und Schrift erhebliche Zweifel geboten.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt mit Blick auf den strafrechtlichen Leumund, den Umgang hauptsächlich mit Landsleuten und die beruflichen Verhältnisse, es fehle an einer vertieften Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse und damit an einer engen Verbundenheit zur Schweiz. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er lebe seit rund 22 Jahren in der Schweiz und sei mit dem Land eng verbunden. Abgesehen von seinem "Fehlverhalten im Teenageralter" sei er vollauf integriert. Er erziele ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Den Umstand, dass kein schriftliches Zwischenzeugnis vorliege, habe nicht er, der Beschwerdeführer, zu vertreten. Im Wesentlichen aber beruft er sich auf ein seit eineinhalb Jahren dauerndes Konkubinat mit seiner Langzeitfreundin.  
 
2.4.3. Dazu ist Folgendes zu sagen: Praxisgemäss können neben der eigentlichen Kernfamilie (dazu BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; Urteil 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des EGMR  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 48) auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Soweit die betreffende Person unverheiratet ist, hat sie nachzuweisen, dass die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit und in eheähnlicher Weise gelebt wird. In der Praxis setzt dies den Bestand eines Konkubinats voraus, d. h. das Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt. Die in gemeinsamem Haushalt gelebte Beziehung muss in qualitativer Hinsicht bezüglich Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Wesentlich ist die Natur und Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung (Urteil 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1; BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Entscheide des EGMR  Serife Yigit gegen Türkei vom 2. November 2010 [3976/05] § 93 und 96;  A. W. Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010 [47486/06] § 34 f.).  
 
2.4.4. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin eine Langzeitbeziehung unterhalten. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer indes auf einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Seinen Angaben zufolge soll das Konkubinat schon eineinhalb Jahre andauern. Die Vorinstanz, die ihr Urteil Ende August 2013 fällte, hält vor Bundesgericht vernehmlassungsweise fest, bei den im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Dokumenten handle es sich um Beweismittel, die ihr nicht vorgelegen hätten. Dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Echte Noven haben vor Bundesgericht indessen unberücksichtigt zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Unter diesen Aspekten entfällt ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Was einen Anspruch auf Achtung des Privatlebens betrifft, erübrigt sich eine Prüfung. Zum einen hat der Beschwerdeführer gar keinen solchen Anspruch behauptet, was aber Bedingung ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), zum andern wären die Voraussetzungen für einen Eingriff (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) nach dem Gesagten ohnehin erfüllt.  
 
2.4.5. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehr des kurdischstämmigen Beschwerdeführers in die Türkei nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sein wird. Immerhin dürfte er die lokale Sprache in einem Ausmass beherrschen, das eine Verständigung ermöglicht. Er ist 24-jährig, hat in der Schweiz die Schule besucht und dürfte sich in der Lage befinden, sich rasch in die lokalen Verhältnisse einzuleben. Seine handwerklichen Fertigkeiten tragen dazu bei, bald eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Nichts anderes ergibt sich aus der Langzeitbeziehung zu seiner Freundin. Angesichts der wiederholten Verurteilungen musste sich diese bewusst sein, dass kaum eine realistische "Bleiberechtsperspektive" bestand (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
2.5. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.  
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher