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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 209/02 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
W.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene W.________ war von April 1999 bis 31. Dezember 2000 als Geschäftsleiter bei der A.________ AG angestellt. Am 19. Dezember 2000 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich holte unter anderem Handelsregisterauszüge verschiedener Unternehmen (der A.________ AG, Genossenschaft G.________, S.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, Q.________ GmbH und B.________ AG) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei und überwies die Sache dem Amt für Wirtschaft (AWA) des Kantons Zürich zum Entscheid. Dieses lehnte, nach einer persönlichen Befragung des Versicherten am 19. Juli 2001, mit Verfügung vom 31. Juli 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2001 ab. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, W.________ sei Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer gleichartiger, im Bereich des Hanfanbaus und -handels tätiger Unternehmen, die untereinander und mit der Genossenschaft G.________, welcher er ebenfalls als Mitglied angehöre, in engen geschäftlichen Beziehungen stünden. Der Anspruchsteller übe massgeblichen Einfluss auf diese Betriebe aus und verfüge daher über unternehmerische Dispositionsfreiheit, weshalb sein Gesuch auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufe. 
B. 
Die gegen die Verwaltungsverfügung erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse ab 1. Januar 2001 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und eventualiter beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 123 V 238 f. Erw. 7b) die Voraussetzungen richtig dargelegt, unter welchen die Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung durch Arbeitnehmer, die nach ihrer Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten, eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung) darstellt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten hat das kantonale Gericht festgestellt, der Beschwerdeführer sei ab Oktober 1995 als Mitglied der Verwaltung und Geschäftsleiter der Genossenschaft G.________ arbeitstätig gewesen. Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, habe er bei der S.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident er war und die wirtschaftlich zu 60 % zur Genossenschaft gehörte, eine Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer zu einem Vollzeitpensum aufgenommen, das ab Dezember 1998 auf 20 % reduziert wurde. Am 8. Dezember 1998 habe er der Arbeitslosenversicherung, bei welcher er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, angegeben, ab 1. Januar 1999 eine Beschäftigung als Geschäftsführer bei der B.________ AG zu beginnen, bei welcher er über eine Aktienbeteiligung im Betrage von Fr. 30'000.- verfügte. Diese Anstellung habe er in der Folge nicht angetreten, sondern Anfang April 1999 bei der im Frühjahr 1999 gegründeten A.________ AG, bei welcher er ein Aktienkapital von Fr. 10'000.- gezeichnet hatte, die Arbeit als Geschäftsleiter aufgenommen. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer die im Juni 2000 gegründete D.________ AG aufgebaut, der er ein persönliches Darlehen von Fr. 31'968.- gewährte und in deren Verwaltungsrat er bis am 6. Februar 2001 Einsitz hatte. Ab Januar 2001 habe er einen bei der C.________ AG als Controller erzielten Zwischenverdienst gemeldet, einem Unternehmen, das vollständig der Genossenschaft G.________ gehörte und in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Verwaltungsrat war. Sodann sei er vom 2. Juli 1999 bis 15. Juni 2001 Geschäftsführer der Q.________ GmbH, die sich seither in Liquidation befindet, gewesen und vom 24. Oktober 1997 bis 16. März 2001 Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft "M.________". Die Verwaltungsratsmandate der C.________ AG und S.________ AG habe er mit Schreiben vom 29. Januar 2002 an die Genossenschaft G.________ niedergelegt (Handelsregistereintrag vom 16. April 2002). Die Vorinstanz hat weiter erwogen, gemäss einer Verfügung der Bezirksanwaltschaft Y.________ vom 12. Oktober 2000 sei dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt worden, künftig jegliche Mitwirkung oder Tätigkeit beim Anbau (zwecks Betäubungsmittelgewinnung) von hoch THC-haltigen Hanfpflanzen, deren Verarbeitung, Vertrieb und Verkauf im Zusammenhang mit dem Betrieb der Genossenschaft G.________ und den zugehörenden und artverwandten Betrieben zu unterlassen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht davon abhalten lassen, bei verschiedenen dieser Unternehmungen als Controller oder Liquidator tätig zu werden. Zudem habe er laut Verfügung der Bezirksanwaltschaft Y.________ faktisch weiterhin eine leitende Stellung in der Genossenschaft G.________ innegehabt, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er als Verwaltungsrat der mit der Genossenschaft verbundenen Betriebe gezwungen gewesen sei, die Tätigkeit dieser Unternehmen umzubauen oder abzuschliessen. Zumindest im Zeitraum bis Erlass der Verwaltungsverfügung vom 30. Juli 2001 sei mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in leitender Stellung oder in der Administration der Unternehmen rund um die Genossenschaft G.________ arbeitstätig gewesen sei. Daher lasse sich die Verwaltungsverfügung nicht beanstanden. 
3. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen wiederholt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Ergänzend ist anzufügen, dass nicht ausschlaggebend ist, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer bei der Firma C.________ AG ab 1. Januar 2001 arbeitstätig war. Dass er im erwähnten Firmenkonglomerat auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.________ AG seine Einflussmöglichkeiten auf das Schicksal der Betriebe behielt, wird gerade durch die Aufnahme der als "Controlling" bezeichneten Tätigkeit bei der C.________ AG, deren Verwaltungsrat er angehörte, belegt sowie durch den Umstand, dass seine Hauptfunktion laut eigenen Angaben (Protokoll der Befragung durch das AWA vom 19. Juli 2001) auch schon bei der A.________ AG darin bestand, andere Unternehmen bei der Produktion von Hanfpflanzen und deren Verarbeitung zu beaufsichtigen. Insofern änderte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG nichts an seiner Dispositionsfreiheit. Im Ergebnis kommt daher das Gesuch des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich, wie Vorinstanz und Verwaltung zu Recht entschieden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: