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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_608/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug (Warnungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2016/106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ besitzt den Führerausweis seit 1968. Am 26. Juli 2013 wurde er wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 22 km/h verwarnt. 
Am Sonntag, 15. Juni 2014, lenkte X.________ um 19:45 Uhr einen Personenwagen auf der Rosengartenstrasse in Arbon in Richtung Bahnhof. Bei der Einfahrt in den Webschiffkreisel bog er nach links ab und befuhr den Kreisverkehrsplatz im Uhrzeigersinn entgegen der gebotenen Fahrtrichtung. Er bog danach vom Kreisel nach links in die St. Gallerstrasse ein, passierte den Bahnübergang und setzte die Fahrt auf der Bahnhofstrasse in Richtung Horn fort. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell büsste ihn am 13. April 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 900.--. Nach Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl am 15. Mai 2015 rechtskräftig. 
Aufgrund des Vorfalls vom 15. Juni 2014 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 15. Oktober 2015 gegen X.________ ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog ihm am 5. November 2015 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs am 28. April 2016 teilweise gut. Sie qualifizierte die Verkehrsregelverletzung als leichte Widerhandlung. Die mangelnde Aufmerksamkeit und das Fehlverhalten des - ortsunkundigen - Lenkers stufte sie noch als leichtes Verschulden und die verursachte Gefährdung als gering ein. Die Verwaltungsrekurskommission ging mangels anderer Angaben davon aus, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe kein Verkehrsaufkommen geherrscht und sei kein Fussgänger zugegen gewesen; zudem sei X.________ langsam und nur einen kurzen Streckenabschnitt in die falsche Richtung gefahren. Da X.________ am 26. Juli 2013 verwarnt worden sei und er die neuerliche Widerhandlung vor Ablauf von zwei Jahren begangen habe, sei der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Dies entspreche der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden dürfe. 
 
Den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission focht X.________ mit Beschwerde vom 13. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an. Mit Entscheid vom 28. September 2017 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. November 2017 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid und den Entzug des Führerausweises aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Bemerkungen zu den Stellungnahmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).  
Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe Aufnahmen von "Google Street View" als Beweise herangezogen, ohne ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf "Google Street View" festgehalten, die Einfahrt in den Webschiffkreisel sei an der fraglichen Stelle mit der Tafel "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) signalisiert (angefochtenes Urteil S. 5; vgl. insoweit auch nachfolgend E. 3.2.3). Dies wird vom Beschwerdeführer indes ebenfalls ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 7). Zudem hat er - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - selbst mehrere Bilder der Einfahrt in den Kreisel eingereicht. Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die Aufnahmen von "Google Street View" seien geeignet gewesen, den Entscheid zu beeinflussen. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen (vgl. allgemein zu dieser Thematik Roland Infanger, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16a Abs. 4 SVG. Ihn treffe nur ein besonders leichtes Verschulden. Des Weiteren habe er durch sein Fehlverhalten - wenn überhaupt - bloss eine abstrakte Gefahr geschaffen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) zu beurteilen sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen Administrativmassnahmen zur Folge haben (vgl. Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 und 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.1).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).  
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis). 
Ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des "besonders leichten Falls" im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 und 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). 
 
3.2.3. Mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- können Motorfahrzeugführer wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 OBG i.V.m. der Bussenliste gemäss Anhang 1 Ziff. 304.15 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]).  
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung - Gegenuhrzeigersinn - an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art. 24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). 
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kreisel im Uhrzeigersinn - mithin entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung - befahren hat. Damit hat er Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 4 SSV verletzt. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Strasse, in welche der südwärts fahrende Lenker einbiege, verlaufe in einem Halbkreis, wie er sich bei jeder Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz zeige. Die Strassenfläche sei nicht - wie dies bei verschiedenen Fahrtrichtungen auf derselben Fahrbahn der Fall sei - mittels Leit- und Sicherheitslinien in entsprechende Fahrstreifen unterteilt (vgl. Art. 74 Abs. 1 SSV). Dass sämtliche links der Zufahrt stehenden sechs Wegweiser für den südwärts anfahrenden Lenker "blind" seien (Rückseite der Schilder), zeige ihm offenkundig an, dass er unabhängig von seinem Fahrziel hinsichtlich der einzuschlagenden Richtung keine Wahl habe. Der Strassenverlauf mit dem "Knick" nach rechts vor der Einfahrt weise darauf hin, dass die einzuschlagende Richtung nach rechts - und nicht nach links, was eine "Spitzkehre" voraussetzen würde - verlaufe. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit werde auch dem ortsunkundigen Lenker klar, welche Richtung er bei der Einfahrt in die vortrittsberechtigte Strasse einzuschlagen habe. Unter diesen Umständen - so hat die Vorinstanz geschlossen - erscheine das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Missachtung der Signale "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) und "Kein Vortritt" (3.02) nicht mehr als besonders leicht.  
 
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, das Befahren eines Kreisels entgegen der gebotenen Fahrtrichtung sei grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu schaffen. An einem Sonntagabend müsse im Zentrum von Arbon mit Verkehr, insbesondere auch mit Rad-, Motorfahrrad- und Motorradfahrern und Fussgängern gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Im Übrigen habe er den Strafbefehl vom 13. April 2015, mit welchem er im ordentlichen Verfahren mit Fr. 900.-- gebüsst worden sei, unangefochten rechtskräftig werden lassen. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, die Widerhandlung hätte im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden müssen.  
 
3.4. Die vorinstanzlichen Ausführungen verletzen kein Bundesrecht. Gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Signalisation sei hinreichend und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Art. 24 Abs. 4 SSV (vgl. E. 3.2.3 hiervor) wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verletzt. Daran ändert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - nichts, dass die Verkehrsregelung namentlich mit einer Wiederholung des Signals "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) oder einem zusätzlichen Signal "Fahrtrichtung rechts" (2.32; vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a SSV) auf der Mittelinsel noch verdeutlicht werden könnte. Art. 24 Abs. 4 SSV stellt insoweit eine Kann-Bestimmung dar ("kann auf der Mittelinsel wiederholt werden"). Ausgehend von der gesetzmässigen Signalisation des Kreisverkehrs hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit die Widerhandlung verhindern können. Ihn trifft zumindest ein leichtes Verschulden.  
Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geschaffene objektive Gefährdungslage nicht als besonders gering eingestuft werden kann. Durch das Befahren des Kreisels in die entgegengesetzte Richtung hat er vorliegend zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen. Insbesondere musste damit gerechnet werden, dass von der Bahnhofstrasse her ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreisel einfährt, was zu einer Gefahrensituation oder sogar zu einer Kollision hätte führen können. Damit lag jedenfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nahe. 
 
3.5. Nach einer leichten Widerhandlung wird, wie dargelegt (E. 3.2.2 hiervor), der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2013 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 22 km/h verwarnt. Die neuerliche Widerhandlung beging er am 15. Juni 2014, mithin vor Ablauf von zwei Jahren nach dieser Verwarnung. Ihm wurde deshalb der Führerausweis zu Recht für die Dauer eines Monats entzogen. Dabei handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner