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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_178/2013 
 
Urteil vom 24. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Arrestbefehl vom 28. September 2012 verarrestierte das Bezirksgericht A.________ für eine Arrestforderung von Fr. 154'600.35 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG das Privatkonto Nr. xxxx der Schuldnerin X.________ bei der Raiffeisenbank B.________. Im Rubrum wurden sieben Gläubiger aufgeführt, darunter die Y.________. Als Forderungsurkunde wurde bei allen sieben Gläubigern ein Verlustschein des Konkursamtes C.________ vom 14. September 2004, als Forderungsgrund je eine andere Forderung aufgeführt (Darlehen, Lohnforderung, etc; bei der Y.________ wurden diverse BVG-Rechnungen genannt). 
Im Arresteinspracheverfahren erfolgten diverse gegenseitige Eingaben und es wurden Verlustscheine nachgereicht. Im Einspracheentscheid vom 16. November 2012 beschränkte das Bezirksgericht A.________ den Arrest auf die Forderung der Y.________. Im Dispositiv hielt es fest, dass der Arrest im Umfang von Fr. 134'784.85 aufgehoben werde und für eine Forderungssumme von Fr. 19'815.50 bestehen bleibe. Im Rubrum wurden alle sieben Gläubiger aufgeführt. 
 
B. 
Gegen den Arresteinspracheentscheid erhob die Schuldnerin am 27. November 2012 eine Beschwerde, wobei sie u.a. geltend machte, die einzelnen Forderungen müssten genügend klar substanziiert und hinsichtlich der Höhe und der Gläubigerzuordnung eindeutig identifizierbar sein. Durch einen Sammelantrag könne dies nicht als gegeben angesehen werden, wenn nicht die Gläubiger als Gruppe in ihrer Gesamtheit eine gemeinsame Parteifähigkeit besässen. Auch verfüge sie bis heute nicht über das Doppel des Arrestbegehrens. 
Mit Entscheid vom 14. Januar 2013, in dessen Rubrum einzig die Y.________ als Gegenpartei aufgeführt wurde, wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das Bezirksgericht den Arrest lediglich für die Forderung der Y.________ habe bestehen lassen und folglich die übrigen Arrestgläubiger nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt seien, nachdem sie selbst keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben hätten; dementsprechend müsse sich das Obergericht auch nicht mehr mit der Frage der Zulässigkeit des Sammelantrages der Gläubiger gestützt auf verschiedene Forderungsurkunden befassen. Sodann erwog es, dass zwar dem Arrestschuldner vom Arrestgesuch nachträglich Kenntnis zu geben sei, damit sich dieser dazu äussern könne; in den vorinstanzlichen Akten sei aber das Arrestbegehren mit dem Arrestbefehl zusammengeheftet, was den Schluss nahelege, dass das Arrestbegehren auch der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Arrestbefehl zugestellt worden sei. Im Übrigen hätten die Parteien vorinstanzlich die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt in je drei Eingaben zu vertreten, und die Beschwerdeführerin habe nie gerügt, keine Kenntnis vom Arrestbegehren erhalten zu haben. Ferner äusserte sich das Obergericht (wie schon das Bezirksgericht) zum Forderungsbestand und der Verjährungsfrage. 
 
C. 
Am 4. März 2013 reichte D.________ für die Arrestschuldnerin eine Beschwerde ein, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie um vollumfängliche Aufhebung des Arrestbefehls und der Kostenfestsetzung. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vor Bundesgericht nur patentierte Rechtsanwälte als Parteivertreter zugelassen sind. Am 13. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr selbst unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein. Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen. Weil es sich beim Arresteinspracheentscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, für welche das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitestgehend auf appellatorische Ausführungen, auf welche nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann. 
Als Verfassungsverletzung behauptet sie eine Missachtung des "Gebotes zur Wahrung der Einheit von Recht und Rechtsprechung" (Beschwerde S. 2 unten und S. 7 Mitte). Ein solches Gebot findet sich in der Verfassung nicht. Naheliegend wäre gewesen, eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend zu machen und in diesem Rahmen eine willkürliche, namentlich eine in krassem Widerspruch zur übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung stehende Rechtsanwendung aufzuzeigen; dahingehende Rügen werden jedoch nirgends erhoben. 
In zweierlei Hinsicht macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, welches ein verfassungsmässiges Recht ist (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung der zweiten Gehörsrüge (Beschwerde S. 6) verweist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in ihrer kantonalen Beschwerdeschrift, welche zum integralen Bestandteil der Beschwerde an das Bundesgericht erklärt werden, und sie macht geltend, mit den dortigen Ausführungen habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt. Indes ist der Verweis auf kantonale Eingaben oder andere Akten unzulässig; die Darstellung hat in der an das Bundesgericht gerichteten Eingabe selbst zu erfolgen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Indem es die Beschwerdeführerin bei einem blossen Hinweis bewenden lässt, bleibt die Gehörsrüge unsubstanziiert, zumal der Hinweis sich pauschal auf "die dortigen Seiten 4-11", mithin auf die gesamte Begründung in der kantonalen Beschwerde bezieht. Fehlt es einer Verfassungsrüge an der notwendigen Substanziierung, so kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon wäre die Rüge auch in der Sache unbegründet: Inhaltlich scheint es der Beschwerdeführerin um die materielle Stellung infolge Erbganges und um die Verjährung des Verlustscheines zu gehen; zu diesen Punkten hat sich das Obergericht aber geäussert (angefochtener Entscheid S. 5 und 6). Es wäre deshalb vielmehr aufzuzeigen gewesen, inwiefern die obergerichtliche Rechtsauffassung willkürlich sei. 
Als zulässig erweist sich demgegenüber die erste Gehörsrüge auf S. 3 der Beschwerde, in welcher Hinsicht eine genügende Begründung vorgetragen wird; diese ist im Folgenden zu prüfen. 
 
3. 
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits vor Obergericht darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Forderung auf einen anderen Betrag gelautet habe, weil im Sammelbegehren des Arrestgesuches eine Gesamtsumme von Fr. 154'660.35 angeführt und schliesslich die Forderungen der anderen Gesuchsteller abgezogen worden seien, womit die Restsumme von Fr. 19'815.50 übrig geblieben sei; die genauen Einzelbeträge seien aber bis heute nicht verifizierbar. Im Laufe des Einspracheverfahrens seien somit nicht nur die angeführten Urkunden gewechselt, sondern sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderung der damaligen Gesuchstellerin 2 und heutigen Beschwerdegegnerin geändert worden. Alle ihre diesbezüglichen Hinweise in der Beschwerde habe die Vorinstanz zwar in der Sachverhaltsschilderung erwähnt; sie sei aber in keiner Weise darauf eingegangen, was der Versagung der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. 
 
3.2 Es trifft nicht zu, dass das Obergericht die Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem "Sammelbegehren" unerwähnt gelassen hat. Vielmehr hat sie im angefochtenen Entscheid auf S. 4 Mitte festgehalten, dass die anderen Arrestgläubiger am Verfahren nicht mehr beteiligt seien und sich die Frage der Zulässigkeit des auf verschiedene Forderungsurkunden gestützten Sammelantrages der Gläubiger deshalb nicht mehr stelle. 
Dies ist eine (wenn auch kurze) Begründung, die vor dem sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Minimalanspruch standhält. Es trifft zwar zu, dass sich das Obergericht mit der Frage des "Sammelbegehrens" - im Arrestbefehl wie auch im erstinstanzlichen Einspracheentscheid sind die sieben Gläubiger gewissermassen wie notwendige Streitgenossen mit Bezug auf eine Gesamtforderung dargestellt - nicht auseinandergesetzt hat; wie gesagt hat es aber begründet, weshalb es dies unterliess, indem es nämlich die Frage als gegenstandslos betrachtete. Diese Begründung hätte die Beschwerdeführerin durchaus sachgerecht anfechten können. 
 
3.3 Was die materielle Richtigkeit der obergerichtlichen Begründung bzw. die soeben angesprochene sachgerechte Anfechtung anbelangt, enthält die Beschwerde ausschliesslich eine appellatorische Begründung. Die Beschwerdeführerin ruft nirgends ein verfassungsmässiges Recht an; insbesondere macht sie keine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend. Auch mit Bezug auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz wird nirgends eine willkürliche Rechtsanwendung gerügt. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung moniert; auch in diesem Zusammenhang wird lediglich in appellatorischer Weise eine eigene Sachbehauptung vorgebracht, aber nirgends eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine anderweitige Verfassungsverletzung geltend gemacht. Auf die Ausführungen kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
3.4 Für den Fall, dass die Beschwerde den Form- und Verfahrensvorschriften nicht genüge - was nach dem Gesagten über weite Strecken zutrifft -, verlangt die Beschwerdeführerin eine Gelegenheit zur Nachbesserung. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Einzig bei fehlender Unterschrift sowie fehlender Vollmacht oder Zulassung des Vertreters ist Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2013 darauf hingewiesen, dass vor Bundesgericht nur patentierte Rechtsanwälte zugelassen sind, und aufgefordert, innert 15 Tagen ein von ihr selbst unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. April 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli