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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
13Y_1/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022  
Rekurskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter Marazzi, Präsident, 
Bundesrichter Abrecht, Hurni, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Generalsekretariates des Bundesgerichts vom 16. Februar 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 ersuchte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) das Generalsekretariat des Bundesgerichts um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021, in dem sie als Gesuchstellerin fungierte. Ihr Einsichtsgesuch begründete sie mit dem Wunsch, zu verstehen, auf welcher Informationsgrundlage das fragliche Urteil des Bundesgerichts basiere. 
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Generalsekretariat das Gesuch ab, da die Gründe, die zur Abweisung des Revisionsgesuchs 5F_24/2021 geführt hätten, im Urteil wiedergegeben seien. 
 
B.  
Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 11. März 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an die Rekurskommission. Darin erhebt sie Rügen gegen das Vorgehen des Generalsekretariates sowie dessen Schreiben vom 17. (recte: 16.) Februar 2022. 
In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariates und der vorinstanzlichen Akten verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Zuständigkeit der Rekurskommission ergibt sich aus Art. 55 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; dazu ausführlicher Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 E. 1.2). Die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG). 
 
2.  
Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (zum ähnlich lautenden Art. 42 Abs. 1 BGG siehe statt vieler BGE 137 III 617 E. 6.2; 134 III 235 E. 2). 
Die Beschwerdeführerin stellt keine (ausdrücklichen) Rechtsbegehren. Aus der Begründung ihrer Eingabe lässt sich allerdings erkennen, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 und Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 verlangt. Damit genügt die Eingabe den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
 
3.  
Zur beantragten Akteneinsicht ist Folgendes vorauszuschicken. 
 
3.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO legen fest, welche Aktenstücke eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren sind, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei Einwilligung der betroffenen Personen) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.1).  
 
3.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteil 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1.3; zit. Urteile 13Y_2/2021 E. 3.3.2; 13Y_1/2019 E. 3.2.2).  
 
4.  
Die Beschwerdeschrift ist allgemein schwer lesbar und enthält unter anderem zum Teil kaum nachvollziehbare rechtliche Ausführungen. In der Folge wird nur auf einigermassen verständliche und für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevante Rügen eingetreten. 
 
4.1. Zunächst stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass sie am Bundesgericht nicht die Akten aller Verfahrensstufen, sondern nur jene des bundesgerichtlichen Verfahrens einsehen kann.  
Diese Frage ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend zu erörtern sein wird - kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Dementsprechend war der fragliche Hinweis in der angefochtenen Verfügung des Generalsekretariats überflüssig. Der Vollständigkeit halber sei immerhin darauf hingewiesen, dass die kritisierte Beschränkung der einsehbaren Akten ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 1 VO findet. 
 
4.2. Sodann postuliert die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gewährung des Akteneinsichtsrechts die (unmittelbare oder mittelbare) Berücksichtigung zahlreicher Gesetze. Sie setzt sich mit den vorstehend (E. 3.1 und 3.2) erläuterten gesetzlichen Grundlagen, namentlich Art. 8 und Art. 12 VO, allerdings gar nicht auseinander. Sie erklärt nicht in nachvollziehbarer Weise, was aus der Heranziehung der von ihr erwähnten Gesetzesbestimmungen für die Auslegung der einschlägigen VO gewonnen werden kann, und wie dies zu einem anderen Ergebnis führen müsste als in der angefochtenen Verfügung entschieden. Auf diese Rüge ist mithin nicht einzutreten.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die angefochtene Verfügung beinhalte keine oder bloss eine ungenügende Begründung. Dies stelle eine Verletzung von Art. 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar.  
Auch diese Rüge verfängt nicht: Obgleich mit einem einzigen Satz überaus knapp, wird der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Februar 2022 in verständlicher Weise mitgeteilt, warum die von ihr genannten Gründe für die begehrte Akteneinsicht nicht als Nachweis für ein schutzwürdiges Interesse ausreichen. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist, ist eine Frage des Inhalts der Verfügung, nicht jedoch von deren Begründung. 
 
4.4. Weiter scheint die Beschwerdeführerin - soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind - unter Anrufung des Verbotes von Überraschungsentscheiden, das sie aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II, Bürgerrechtspakt; SR 0.103.2) ableitet, den lediglich im Dispositiv ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2020 und das Urteil des Bundesgerichts 5F_24/2021 inhaltlich zu kritisieren. Da die erwähnten Gerichtsentscheide jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
4.5. In einem weiteren Abschnitt ihrer Beschwerdeschrift beschäftigt sich die Beschwerdeführerin mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR. 152.3), und dort insbesondere mit dem Charakter der Aktennotiz als amtliches Dokument, welches ihrer Ansicht nach nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ fallen soll. Es erhellt nicht ohne Weiteres, was die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen bezweckt; es kann lediglich mutmasst werden, dass sie dem Generalsekretariat unterstellt, anlässlich der Beantwortung ihres Akteneinsichtsgesuchs über andere Akten verfügt zu haben als jene, die sie kennt. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beschwerdeführerin diese Vermutung zieht. In der angefochtenen Verfügung steht: "Die Gründe, die zur Abweisung Ihres Revisiongesuchs geführt haben, sind im Urteil vom 20. Januar 2022 in der Sache 5F_24/2021 wiedergegeben." Das heisst lediglich, dass eine korrekte Lektüre jenes Urteils die Gründe für die Abweisung des Revisionsgesuchs offenbart. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung dahingehend versteht, dass dem Generalsekretariat Aktennotizen vorgelegen hätten, welche Informationen enthalten, die dem Urteil 5F_24/2021 nicht entnommen werden können, verliert sie sich in reinen Spekulationen. Folglich sind ihre diesbezüglichen Vorbringen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde untauglich.  
 
4.6. Soweit überhaupt nachvollziehbar, scheint die Beschwerdeführerin weiter die Ansicht zu vertreten, dass die Gerichte nach Abschluss eines Verfahrens gegenüber den betroffenen Personen kein Geheimhaltungsinteresse mehr über die Entscheidgrundlage hätten. Dieser Rüge liegt die bereits in Erwägung 4.5 hiervor erwähnte irrige, spekulative Annahme zugrunde, das Generalsekretariat habe über weitere Akten verfügt als jene, die der Beschwerdeführerin bekannt waren. Folglich kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.  
 
4.7. Die Beschwerdeführerin spricht weiter ein ergänzendes Gesuch vom 22. (recte: 24.) Februar 2022 an, in dem es um eine Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 gehen soll.  
 
4.7.1. Bezüglich der letztgenannten Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht lediglich um Zustellung einer Eingangsanzeige im "Revisionsverfahren 5A_24/2021". Dieses Gesuch beantwortete der Präsidialgerichtsschreiber der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 2. März 2022 zusammengefasst dahingehend, dass kein Revisionsverfahren 5A_24/2021 existiere, jedoch das Beschwerdeverfahren 5A_414/2021. Ihre (elektronisch eingereichte) Beschwerde vom 17. Mai 2021 habe das Bundesgericht an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Mängelbehebung retourniert, da diese nicht gültig unterzeichnet gewesen sei. In der Folge habe sie die Beschwerde nochmals am 28. Mai 2021 elektronisch und am 31. Mai 2021 postalisch eingereicht. Da es sich dabei jeweils um identische Beschwerdeschriften gehandelt habe, sei auf die Zustellung einer zweiten bzw. dritten Eingangsanzeige verzichtet worden.  
 
4.7.2. In einer zusätzlichen Eingabe vom 22. März 2022 an die Rekurskommission führt die Beschwerdeführerin aus, besagte Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 habe einen anderen Inhalt aufgewiesen und andere Rügen enthalten als die Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2021. Aus einer parallelen Lektüre dieser Eingabe und des eingangs erwähnten Gesuchs vom 24. Februar 2022 ergibt sich, dass es sich bei der angesprochenen Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 um jene im Verfahren 5A_24/2021 (gemeint: 5A_414/2021) handeln soll.  
 
4.7.3. Was für eine Bewandtnis dieses Gesuch vom 24. Februar 2022 mit dem hier zu beurteilenden Akteneinsichtsgesuch haben soll, erhellt weder aus dem Gesuch selbst noch aus der Beschwerdeschrift noch aus dem weiteren Schreiben vom 22. März 2022. Ein Zusammenhang des Gesuchs vom 24. Februar 2022 und der Eingabe vom 22. März 2022 mit dem vorliegenden Verfahren - wie dies der Beschwerdeführerin scheinbar vorschwebt - besteht nicht, weil dieses die Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 betrifft, während die streitgegenständliche Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 allenfalls das Verfahren 5A_414/2021 betraf.  
 
4.7.4. Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht.  
Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. 
Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen. 
 
4.7.5. Dem Gesagten zufolge kann sowohl auf das Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch auf die Eingabe vom 22. März 2022 nicht eingetreten werden.  
 
4.8. Am 31. März 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zukommen mit dem Antrag, es "als Eingabe in das Verfahren 325_0254" zu behandeln. Besagtes Schreiben, anscheinend eine Kopie einer Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt, ist jedoch nicht an die Rekurskommission gerichtet und enthält überdies keine Begehren, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben könnten. Es bleibt deshalb unberücksichtigt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführerin in dieser S ache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (BGE 133 II 209 E. 5; zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). 
 
 
Demnach erkennt die Rekurskommission:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Generalsekretariat schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2022 
 
Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Marazzi 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel