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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_397/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.B.________, 
2. C.D.B.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Heinz Dornauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 C.D.B.________ (geb. 1960) stammt aus Kamerun. Sie reiste im September 2004 in die Schweiz ein und ehelichte im Oktober 2004 den Schweizer Staatsangehörigen A.B.________ (geb. 1949), worauf ihr zunächst die Aufenthaltsbewilligung und im September 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 
 
 Im September 2010 verurteilte das zuständige Kreisgericht          C.D.B.________ wegen mengenmässig qualifizierter sowie teilweise gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 149 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 15. September 2011 widerrief die Einwohnergemeinde Bern die Niederlassungsbewilligung von C.D.B.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung gelangten C.D.B.________ und A.B.________ erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht Bern wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. März 2014 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2014 beantragen C.D.B.________ und A.B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014 sei kostenfällig aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen. 
 
 Die Vorinstanz und die Einwohnergemeinde Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Als ausländische Ehegattin eines schweizerischen Staatsangehörigen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ist ausreichend, dass die Beschwerdeführerin darlegt, über einen solchen Bewilligungsanspruch zu verfügen; ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführenden, die mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen sind, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit ihrer Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt zu haben. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sei jedoch unverhältnismässig. 
 
2.1. Der Anspruch einer Ausländerin, die mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet ist, auf Erteilung und Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung selbst bei einem Aufenthalt von mehr als fünfzehn Jahren, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b AuG); als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass sich diese staatliche Massnahme als verhältnismässig erweist. Die Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin, die sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betreffende Person hier geboren ist und ihr ganzes Leben im Lande verbracht hat. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) der aufenthaltsbeendenden Massnahme entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der (im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht als verletzt gerügten) konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).  
 
2.3. Ausgangspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das Verschulden. Nach der nicht qualifiziert gerügten (vgl. dazu oben, E. 1.4) und somit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat das Strafgericht das Verschulden der Beschwerdeführerin als knapp mittelschwer eingestuft und diesem mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren Rechnung getragen. Die begangene Rechtsgutverletzung (mengenmässig qualifizierte sowie teilweise gewerbsmässig begangene Betäubungsmitteldelikte über fünf Jahre) wiegt ebenfalls schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (Urteile  Gablishvili gegen Russland vom 26. Juni 2014, § 50;  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 65;  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, § 80;  Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, § 34 ff.;  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. dazu BGE 139 I 16).  
 
2.4. In mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Ausgangslagen hat das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung je nach Gewichtung weiterer, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elementen bisweilen als verhältnismässig bezeichnet (vgl. die Nachweise in BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.). Nach der jüngsten publizierten Praxis rechtfertigten die Betäubungsmitteldelikte (Lagern, Befördern und Vermitteln von mehreren Kilos Heroin und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten), die ein beruflich nicht integrierter, kinderloser und lediger Ausländer begangen hatte, den Widerruf dessen Niederlassungsbewilligung (BGE 139 I 37), während der Widerruf im Falle der Beteiligung bezüglich eines Kilos Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) eines auf dem Arbeitsmarkt integrierten sowie zuvor und danach nie straffällig gewordenen, ebenfalls ledigen und kinderlosen Ausländers als unverhältnismässig bezeichnet wurde (BGE 139 I 16).  
 
2.5. Neben dem als mittelschwer zu geltenden Verschulden und der schweren Straftat fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bis zu ihrer Verhaftung im Jahr 2009 und damit über einen Zeitraum von fünf Jahren ohne persönliche Notlage und aus rein finanziellen Motiven delinquiert hat. Unabhängig davon, ob der Drogenhandel im Einzelfall strafrechtlich aus mehreren Taten (Realkonkurrenz in Form mehrerer Verstösse gegen dieselbe Norm) besteht oder als Tateinheit zu qualifizieren ist (vgl. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Aufl. 2010, S. 932 ff.), liegt in ausländerrechtlichen Hinsicht eine Summierung von Verstössen vor, die zeigen, dass die betreffende Person weder willens noch in der Lage ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Obwohl die Beschwerdeführerin sich während der zwei Jahre dauernden strafrechtlichen Probezeit - was nicht massgeblich berücksichtigt werden kann (BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24) - und unter Druck des fremdenpolizeilichen Verfahrens rechtstreu verhalten hat, ist ein Restrisiko weiterer Drogendelikte nicht auszuschliessen, was angesichts des gefährdeten Rechtsgutes (die öffentliche Gesundheit) nicht hingenommen werden muss (oben, E. 2.2). Der Schluss der Vorinstanz aus den vorliegenden Sachverhaltselementen auf das Vorliegen einer Rückfallgefahr ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin, die erst im Alter von 44 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier rund 10 Jahre verbracht hat, beruflich nicht integriert ist und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache nur wenig beherrscht, ist eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, in welchem zwei ihrer vier Kinder sowie weitere Familienangehörige wohnen, zudem ohne Weiteres zumutbar.  
 
 Das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird durch den Umstand, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin, einem schweizerischen Staatsangehörigen, die Ausreise nach Kamerun nur schwer zumutbar oder sogar unzumutbar ist, nicht aufgewogen; diesem bleibt es freigestellt, seiner Ehefrau nicht nach Kamerun nachzufolgen. Damit überwiegt vorliegend das durch die gewichtigen Rechtsgutverletzungen begründete öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verblieb in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist im Übrigen auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 64).  
 
3.  
 
 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt keine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 67 BGG; Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall