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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_108/2018  
 
 
Urteil vom 28. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
 
gegen  
 
Amt für Inneres, Abteilung Migration, 
Departement Inneres und Sicherheit. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 (O4V 17 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1991 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Mai 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern in die Schweiz ein. Sein Vater hielt sich damals als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom 22. August 2006 wurden A.________ sowie seine Mutter und Geschwister als Flüchtlinge anerkannt (Familienasyl), wobei das BFM eine eigenständige Verfolgung von A.________ sowie seiner Mutter und Geschwister verneint hat. A.________ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde A.________ mehrfach straffällig, wobei es zu den folgenden siebzehn Verurteilungen kam:  
 
- 4 Halbtage persönliche Leistung in Form eines Arbeitseinsatzes wegen geringfügiger Diebstähle (Strafverfügung der Jugendanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden vom 30. September 2009); 
- Arbeitsleistung von 20 Halbtagen wegen geringfügiger Diebstähle (Strafverfügung der Jugendanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden vom 16. Dezember 2009); 
- bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.-- wegen mehrfachen Diebstahls, Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 22. Februar 2011); 
- bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 250.-- wegen Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 2. Mai 2011); 
- unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 14. Dezember 2011); 
- unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2012); 
- unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 250.-- wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Drohung, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. März 2012); 
- unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 15. Mai 2012); 
- Busse von Fr. 250.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. Januar 2013); 
- unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23. April 2013); 
- unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Betrugs und Nötigung (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 11. Juni 2013); 
- Busse von Fr. 80.-- wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 3. Juni 2014); 
- Busse von Fr. 80.-- wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. Juni 2014); 
- unbedingte Freiheitsstrafe von 80 Tagen und Busse von Fr. 500.-- wegen Drohung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. August 2014); 
- Busse von Fr. 200.-- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 26. August 2014); 
- unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und Busse von Fr. 250.-- wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz (Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 1. April 2015); 
- Busse von Fr. 200.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 9. Februar 2016). 
 
A.c. Am 6. April 2011 wurde A.________ durch das Migrationsamt von Appenzell Ausserrhoden (heute: Amt für Inneres, Abteilung Migration) schriftlich verwarnt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er bei erneuter schwerwiegender Straffälligkeit mit dem Widerruf des Asyls und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 widerrief das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen spätestens per 30. November 2016 aus der Schweiz weg. 
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies das Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 22. Februar 2017 ab. Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts sowie Ziff. 1 des mitangefochtenen Rekursentscheides des Departements Inneres und Sicherheit vom 22. Februar 2017 und die mitangefochtene Verfügung des Amtes für Inneres vom 19. Oktober 2016 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien aufzuheben. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Obergericht und das Amt für Inneres verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Departement Inneres und Sicherheit schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Staatssekretariat für Migration SEM, wobei dessen Stellungnahme verspätet erfolgt ist. 
Mit Replik vom 25. Mai 2018 hat sich sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Departements Inneres und Sicherheit geäussert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 7. Februar 2018 hat das Bundesgericht A.________ mitgeteilt, dass von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde. 
Mit Eingabe vom 14. August 2018 hat das Amt für Inneres im bundesgerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 17. September 2018 dazu geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - vorbehältlich E. 1.3 hiernach - einzutreten, soweit sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betrifft.  
 
1.2. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).  
Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt er jedoch keine spezifischen Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum, so dass darauf nicht eingetreten wird. 
 
1.3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2017 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids des Departements Inneres und Sicherheit vom 22. Februar 2017 und der Verfügung des Amtes für Inneres vom 19. Oktober 2016 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese Entscheide wurden durch das Urteil des Obergerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gelten als inhaltlich mitangefochten, können aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt für alle Verfahrensbeteiligten. Die durch das Amt für Inneres am 15. Februar 2018 bzw. am 15. August 2018 eingereichten Unterlagen (Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden betreffend die Übernahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und vier Polizeirapporte bzw. drei Polizeirapporte sowie ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen gegen den Beschwerdeführer) stellen echte Noven dar und sind folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit den durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 eingereichten Berichten (Bericht der Beratungsstelle für Flüchtlinge vom 30. April 2018 und Bericht des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden vom 20. Februar 2018).  
 
3.  
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Zwar wurde er nicht persönlich verfolgt, doch wurde ihm Familienasyl gewährt, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 1 f. zu Art. 51 AsylG).  
Die asyl- und ausländerrechtliche Regelung bzw. Beendigung der Anwesenheit eines anerkannten Flüchtlings sind miteinander verknüpft. Der Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Nach Art. 64 Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) erlischt das Asyl, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist. Eine kantonale Behörde, die über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden hat, muss somit nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen prüfen (BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; 135 II 110 E. 3.1 S. 116; Urteile 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2; 2C_203/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.3). 
 
3.2. Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 65 AsylG, der auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AuG verweist. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.3).  
Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird zudem durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK; SR 0.142.30) geregelt (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Flüchtlingen findet namentlich Art. 32 FK Anwendung (HRUSCHKA, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 AsylG und N. 1 zu Art. 59 AsylG). Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113; Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist somit völkerrechtskonform, in Übereinstimmung mit Art. 32 FK, auszulegen; folglich dürfen nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (vgl. Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). 
Die Weg- oder Ausweisung steht schliesslich unter dem Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK; vgl. auch BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 73 f.; 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 2.2). 
 
3.3. Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 AuG). Entsprechend sieht Art. 63 Abs. 3 AuG vor, dass ein Widerruf unzulässig ist, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Migrationsbehörden können weiterhin den Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verfügen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist (vgl. Urteil 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1).  
Vorliegend wurden die Straftaten, die den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Verurteilungen zugrunde lagen, vor dem 1. Oktober 2016 begangen; ebenso ergingen die verschiedenen Strafbefehle und Urteile vor diesem Datum. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 AuG als verletzt erachtet, mit der Begründung, die Migrationsbehörde habe seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, obwohl das Strafgericht von einer Landesverweisung explizit abgesehen habe, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 
 
4.  
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Widerrufsgrunds bejaht hat. 
 
4.1. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Gemäss der Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz (BBl 2002 3709) ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 65 AsylG und unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und erwogen, dass gewisse Delikte des Beschwerdeführers keinesfalls als geringfügig zu qualifizieren seien. Ins Gewicht fielen insbesondere die wiederkehrenden Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität durch Raub, Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer während Jahren immer wieder gegen die Rechtsordnung verstossen habe, was insgesamt zu 17 Verurteilungen geführt habe. Schliesslich hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer Betreibungen von Fr. 9'643.75 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 14'655.-- verzeichnet seien. In Anbetracht der gesamten Umstände ist sie zum Schluss gekommen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vor (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Das Obergericht hat jedoch nicht geprüft, ob die begangenen Verfehlungen auch die Schwelle von Art. 32 FK erreichen und eine Aus- oder Wegweisung des Beschwerdeführers als anerkanntem Flüchtling auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist. Dadurch hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5). Angesichts der konkreten Umstände, die nachfolgend näher darzulegen sind, ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, der sowohl die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, als auch den erhöhten Anforderungen von Art. 32 FK entspricht.  
 
4.3.1. Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizien davon ausgegangen, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5).  
 
4.3.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, namentlich: zu 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (vgl. Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 15. Mai 2012); zu drei Monaten wegen Betrugs und Nötigung (vgl. Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 11. Juni 2013); zu 80 Tagen wegen Drohung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. August 2014); zu 30 Monaten wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 1. April 2015). Insgesamt wurde er zwischen 2009 und 2015 17 Mal wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität verletzt. Auch die Höhe der zuletzt verhängten Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug lässt auf die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter schliessen und indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (vgl. Urteile 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.1 [Freiheitsentzug von 24 Monaten]; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3 [Freiheitsstrafe von 36 Monaten]). Zudem wurde er wiederholt wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt.  
 
4.3.3. Hinsichtlich der Schwere der begangenen Straftaten hat das Bundesgericht festgehalten, dass Raubdelikte als Gewaltdelikte regelmässig schwere Straftaten darstellen (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls als schwerwiegend beurteilte das Bundesgericht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raubs, versuchtem Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Urteil 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2). Raub stellt zudem ein Delikt dar, welches seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).  
 
4.3.4. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer weiter delinquiert hat, obwohl er am 6. April 2011 durch das Migrationsamt schriftlich verwarnt und darauf hingewiesen wurde, dass er bei erneuter schwerwiegender Straffälligkeit mit dem Widerruf des Asyls und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. So wurden sämtliche Straftaten, die zur bisher höchsten Freiheitsstrafe führten, im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2014 begangen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 1. April 2015). Offensichtlich liess sich der Beschwerdeführer weder durch die verhängten Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass er selbst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin "geringfügigere Delikte" begangen hat. Sein Verhalten zeugt somit von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten. Daran ändern seine Behauptungen, er habe jeweils im Rauschzustand gehandelt, nichts, wäre es doch an ihm gelegen, alles daran zu setzen, um seine Suchtprobleme in den Griff zu bekommen.  
 
4.3.5. Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b wie auch von Art. 32 FK darstellt.  
 
5.  
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG und allenfalls Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) erweist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.) 
 
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK. Er wohne seit seinem 15. Altersjahr mit seiner Familie in der Schweiz und habe einen Rechtsanspruch darauf, von seiner Familie nicht getrennt zu werden. Weil er mittellos, suchtmittelabhängig sowie psychisch krank sei, habe er in der Südosttürkei ohne seine Familie keinerlei Chancen auf eine Reintegration in die Gesellschaft. Vor und nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2016 habe er bei seiner Familie gewohnt, was aufzeige, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern eng verbunden sei. Die enge Verbindung zu seinen Geschwistern zeige sich unter anderem darin, dass seine Schwester monatlich Fr. 50.-- für ihn bezahle, damit er seine Schulden abbauen könne. Ferner macht er geltend, er habe seine Alkohol- und Drogensucht in einer Klinik behandeln lassen und wolle eine Ausbildung machen, damit er in der Schweiz berufliche Chancen habe. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, eine Ausweisung in die Türkei würde ihn einer unmittelbaren Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung aussetzen. Als anerkannter Flüchtling und Sohn eines anerkannten kurdischen Flüchtlings müsse er damit rechnen, in der Türkei verhaftet, bedroht, gefoltert und schikaniert zu werden. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die allgemeine politische Lage an seinem Herkunftsort. Schliesslich würde ihm bei einer Wegweisung eine Verhaftung drohen, weil er nicht ins türkische Militär einrückte.  
 
5.2. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3, zur Publikation bestimmt).  
 
5.3. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil (oder Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen (vgl. Urteile 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2).  
Vorliegend ist kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Allein der Umstand, dass der volljährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern zusammenwohnt (oder gewohnt hat) und ihn seine Schwester in einem bescheidenen Umfang finanziell unterstützt, vermag noch keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung aufzuzeigen, die über eine normale affektive Bindung hinausgeht. Zudem geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Wohnsituation mit seinen Eltern immer wieder zu Spannungen führte und der Beschwerdeführer mehrheitlich auf der Strasse lebe (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Eltern und Geschwistern. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 I 153) und des EGMR (Urteile [des EGMR]  Polidario gegen die Schweiz vom 30. Juli 2013 [33169/10] und  Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [12020/09]) ableiten (vgl. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift) : Den drei Urteilen lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen es um Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern ging. Insofern unterscheiden sich diese massgeblich vom vorliegend zu beurteilenden Fall. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.  
 
5.4. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Einschränkung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer ist 2006 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann er sich grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV berufen (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9, zur Publikation bestimmt).  
 
5.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Garantien nach Art. 8 Abs. 1 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt damit eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 f.; Urteile 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3).  
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit zahlreichen Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Bei Flüchtlingen ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 118 f.; 139 II 65 E. 5.3 S. 73). 
 
5.4.2. Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor). Folglich besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der seit 2009 regelmässig delinquiert und sich sowohl von strafrechtlichen Verurteilungen wie auch von der ausländerrechtlichen Verwarnung unbeeindruckt zeigt, lässt das Rückfallsrisiko als hoch erscheinen. Folglich besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.  
 
5.4.3. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen. Trotz seiner über 11-jährigen Anwesenheit in der Schweiz kann von einer guten Integration keine Rede sein. Abgesehen von seiner Straffälligkeit kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, arbeitslos und verschuldet ist. So lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils Betreibungen in der Höhe von Fr. 9'643.75 sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'655.-- gegen ihn vor (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Zudem wurde er durch Sozialhilfegelder unterstützt. Wie die Vorinstanz ebenfalls festhält, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Einkommen erwirtschaften und seine Eigenversorgung nachhaltig steigern könnte (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). So ist ihm namentlich nicht gelungen, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle zu finden oder an einem RAV-Einsatzprogramm teilzunehmen.  
Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein werde, allerdings nicht als unmöglich erscheine (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat die ersten 15 Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er weiterhin mit der Sprache und der Kultur vertraut ist. In seiner Heimat leben zudem noch seine Grosseltern. Diese könnten ihn nach seiner Rückkehr bei seinen Reintegrationsbemühungen unterstützen. Dass die Behandlung seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit in seinem Heimatland nicht möglich sei, macht er im Übrigen nicht geltend. 
 
5.4.4. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers - wie von ihm geltend gemacht - gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK) verstossen würde.  
Im Einklang mit Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. u.a. das Urteil 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 
Die Äusserungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (wie übrigens gegenüber der Vorinstanz) verbleiben im Allgemeinen. Es handelt sich im Wesentlichen um generelle Hinweise auf die politische Lage in der Türkei sowie um blosse Vermutungen in Bezug auf die Repression, die gegen Kurden nach deren Rückkehr in die Türkei ausgeübt werden könnte. Solch allgemeine und unsubstanziierte Behauptungen sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer persönlich aufzuzeigen. Auch ergeben sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass sämtliche Familienangehörige, einschliesslich seines Vaters, inzwischen auf den Flüchtlingsstatus verzichtet haben und unbeschadet in die Türkei einreisen und das Land wieder verlassen konnten (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). 
Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass - selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse herrschen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (vgl. Urteil [des BVGer] E-3131/2018 vom 7. Juni 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in der Provinz Ganziantep, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16, bestätigt beispielsweise im Urteil [des BVGer] D-1392/2018 vom 2. August 2018 E. 7.3). 
Folglich verstösst eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip. 
 
5.5. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen private Interessen an einem Verbleib. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich deshalb als verhältnismässig.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert worden. 
Das Obergericht erachtete zwar die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als gegeben, wies das Gesuch jedoch wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
6.1. Gemäss Art. 59 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 2002 des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AR; bGS 143.1) kann namentlich die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 25 Abs. 2 VRPG/AR kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, sofern sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen, von erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskundig ist.  
 
6.2. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen; Urteile 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 5.2.2). Vorliegend galt es auch im vorinstanzlichen Verfahren, komplexe und sorgfältig zu beurteilende Abwägungsfragen zu behandeln. Die Interessenabwägung würde ex ante betrachtet, insbesondere auch wegen des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers sowie seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, nicht offensichtlich zu seinen Ungunsten ausfallen. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch das Kantonsgericht als begründet.  
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung als begründet, im Übrigen aber als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, die Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erschien. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 3 bis 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2017 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Tim Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
4.   
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tim Walker, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov