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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_274/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Rust, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 3. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten am 9. Januar 1981. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 1984 und 1995).  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 4. Juli 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'000.-- (an die Ehefrau persönlich) und Fr. 4'000.-- (für die jüngere Tochter inkl. Schulgeld u.a.) zu bezahlen. Der Ehemann wurde berechtigt, die seither an den Unterhalt von Frau und Kind geleisteten Zahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.  
 
B.  
 
B.a. Am 26. November 2009 klagte die Beschwerdegegnerin auf Scheidung.  
 
B.b. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2010 um Abänderung der im Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahmen weitergeltenden Eheschutzmassnahmen. Das Bezirksgericht Schwyz wies das Gesuch mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab.  
 
B.c. Am 10. November 2010 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 zog er sein Gesuch indes zurück, worauf das Bezirksgericht Schwyz das Abänderungsverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2011 "infolge Rückzug des Begehrens als gegenstandslos" abschrieb.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Februar 2009. Er beantragte, seine Unterhaltspflicht sei rückwirkend auf den 10. November 2010 angemessen herabzusetzen. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht rückwirkend ab Gesuchseinreichung, subeventualiter "umgehend" herabzusetzen.  
 
C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs.  
 
C.c. Am 17. Januar 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwyz statt. Während der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhielt, beantragte die Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten. Anschliessend wurde das Verfahren zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche einstweilen sistiert.  
 
C.d. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wies das Bezirksgericht das Änderungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin.  
 
D.  
 
D.a. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur materiellen Entscheidung seines Gesuchs vom 25. Juni 2013 an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter habe das Kantonsgericht selbst gemäss seiner Anträge vom 25. Juni 2013 zu entscheiden.  
 
D.b. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Berufungsantwort vom 11. August 2014 um Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Berufung. Beide Parteien äusserten sich ein weiteres Mal.  
 
D.c. Mit Entscheid vom 3. März 2015 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit darauf einzutreten sei. Weiter bestätigte es ausdrücklich den Entscheid des Bezirksgerichts vom 3. Juli 2014. Der Beschwerdeführer wurde zu den Gerichtskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.  
 
E.  
 
E.a. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt, "Es sei der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichtes Schwyz vom 3. März 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.".  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 4. April 2015 (Postaufgabe: 7. April 2015, Eingang beim Gericht: 14. April 2015) äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert ein zweites Mal.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) hat den ehelichen Unterhalt zum Gegenstand. Sie ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht.  
 
1.2. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.3. Nicht zu berücksichtigen ist die Eingabe vom 4. April 2015, welche nach Fristablauf und damit verspätet einging.  
 
1.4. Im angefochtenen Urteil geht es um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319; 135 V 2 E. 1.3 S. 5).  
Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255); auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
 
2.   
Die Vorinstanz befand vorab, auf die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Die Berufungsschrift (Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge) vermöge den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht zu genügen. 
 
2.1. Das Kantonsgericht führte aus, es fehle an einer konkreten Bezifferung, wobei eine solche selbst unter Einbezug der Berufungsbegründung nicht hergeleitet werden könne. Der blosse Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 1) sei sodann nicht zulässig gewesen. Schon das Bezirksgericht hätte nicht auf das Rechtsbegehren betreffend Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge eintreten dürfen, sei doch bereits das Abänderungsgesuch vom 25. Juni 2013 unbeziffert geblieben. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2014 vorgebracht, dass ein Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 4'000.-- als tragbar erscheine. Der Betrag habe sich aber damals auf den gesamten Unterhalt für Beschwerdegegnerin und Tochter bezogen, weshalb sich daraus nicht ergebe, welcher Betrag der Beschwerdegegnerin zukommen solle. Dass ihm eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, bringe er nicht vor.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe sich auf bundesgerichtliche Rechtsprechung bezogen, welche sich nur zur Bezifferung von Berufungsanträgen äussere - und nur für den Fall, dass eine Rückweisung an die erste Instanz ausser Betracht falle. Vorliegend sei eine Rückweisung aber gerade geboten, habe die erste Instanz das Änderungsgesuch doch nicht materiell entschieden. Zudem erwähne die Vorinstanz selbst die Fr. 4'000.--, welche er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genannt habe. Der Unterhaltsbeitrag der Tochter sei dabei nicht zur Diskussion gestanden, da sie längst volljährig sei und ihre Ansprüche durch einen eigenen Anwalt geltend mache. Damit sei ersichtlich gewesen, in welcher Höhe sein Begehren zu beziffern sei. Ein Nichteintreten komme überspitztem Formalismus gleich.  
 
2.3. Sowohl die Berufungseingabe gemäss Art. 311 ZPO als auch die Eingabe an die erste Instanz muss Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen: für das Schlichtungsverfahren Art. 202 Abs. 2 ZPO; für das ordentliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; für das summarische Verfahren Art. 252 i.V.m. Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für die Scheidungsklage Art. 290 lit. b - lit. d ZPO). Ein Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind daher zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3, E. 4.4 S. 619 f.; mit weiteren Hinweisen). Auch für den Kinderunterhalt sind bezifferte Anträge erforderlich (BGE 137 III 617 E. 4.5.4 S. 621).  
Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss Eheschutzentscheid vom 3. Februar 2009 zur Bezahlung von Unterhalt sowohl an die Ehefrau als auch an die jüngere Tochter verpflichtet. Der Beschwerdeführer hätte somit in der Berufung und selbstredend auch bereits im Abänderungsgesuch an das Bezirksgericht präzisieren müssen, ob sich das Abänderungsgesuch auf beide Unterhaltsverpflichtungen oder nur auf den Frauenunterhalt bezog. Dabei hätten Ausführungen zur Situation betreffend Tochter durchaus im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, hat die Höhe des Kindesunterhalts doch, selbst falls Letzterer nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, zumindest einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vor Bundesgericht kann der Beschwerdeführer keine Ergänzungen hierzu anfügen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Ob die erste Instanz hätte eintreten dürfen, kann offen bleiben. Das Bundesgericht hat nur den Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit dieser ist festzustellen, dass sich der Berufung vom 16. Juli 2014 - weder den Rechtsbegehren noch der Begründung - eine genügend bestimmte oder bestimmbare Zahl entnehmen lässt. Mithin war die vorinstanzliche Einschätzung, auf die Berufung könne nicht eingetreten werden, keinesfalls willkürlich. Dass das strittige Rechtsbegehren nur als Eventualantrag (subsidiär zum Antrag auf Rückweisung) gestellt worden war, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 
 
3.   
Faktisch trat das Kantonsgericht nichtsdestotrotz auf die Berufung ein und wies diese ab, weil einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge eine res iudicata in Form des Abschreibungsentscheids vom 18. Juli 2011 entgegenstehe. 
 
3.1. Das Kantonsgericht erwog im Einzelnen, ursprünglich habe der Beschwerdeführer durch seine Zahnarztpraxis in U.________ ein monatliches Einkommen von Fr. 34'400.-- bzw. mindestens Fr. 28'000.-- erzielt, später sei er in angestelltem Verhältnis in V.________ tätig gewesen. Im Abänderungsgesuch vom 20. November 2010 habe er geltend gemacht, dass er ab 1. Januar 2011 als Zahnarzt in Deutschland angestellt sei. Er verdiene fortan monatlich brutto 2'300 Euro zuzüglich Einnahmen aus Bruttomietzinsen von Fr. 3'750.-- und Abzahlungsleistungen von Fr. 1'527.80 durch den Praxisnachfolger. Das Abänderungsgesuch vom 25. Juni 2013 habe er in gleicher Weise begründet (mit folgenden Abweichungen: zusätzliche Berücksichtigung von 17 Euro für Einkünfte aus selbständiger Arbeitstätigkeit sowie Fr. 325.-- an Zinsen auf dem Restkaufpreis der Praxisräumlichkeiten, Abzug von Fr. 285.-- auf den Mietzinseinnahmen von Fr. 3'750.-- für Heiz- und Nebenkosten). Damit lägen den beiden Gesuchen im Wesentlichen die gleichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zugrunde.  
Bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren über vermögensrechtliche Angelegenheiten gelte die Dispositionsmaxime, entsprechend müsse auch der Rückzug eines Gesuchs möglich sein, der, wenn wie hier vorbehaltlos erfolgt, materielle Rechtskraftwirkung entfalte. Da der Beschwerdeführer das erste Abänderungsgesuch zurückgezogen habe, könne er daher nicht bei unveränderten Verhältnissen dasselbe Gesuch um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen erneut stellen. Gründe, welche bei unveränderten Verhältnissen zu einer erneuten Einreichung des Abänderungsbegehrens berechtigen würden, bringe der Beschwerdeführer keine vor. Er behaupte auch nicht, dass die Verhältnisse, welche dem Eheschutzentscheid vom 3. Februar 2009 sowie der Abschreibungsverfügung vom 18. Juli 2011 zugrunde gelegen hätten, nicht den damaligen tatsächlich vorliegenden Verhältnissen entsprochen hätten. 
 
3.2. Auch in diesem Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vor und rügt sinngemäss Willkür. Er kritisiert, Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen komme nicht dieselbe materielle Rechtskraft zu wie im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheiden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie nur auf Glaubhaftmachung basierten, vereinfacht abgeändert werden könnten und schliesslich mit dem Entscheid in der Hauptsache dahinfallen würden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn wie hier der Anspruch gar nicht geprüft, sondern ein Verfahren durch Rückzug erledigt worden sei. Die Massnahme bzw. die Höhe der Unterhaltsbeiträge erweise sich als nachträglich ungerechtfertigt, basiere doch die geltende Unterhaltsverpflichtung auf dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 von Fr. 37'800.-- resp. im Jahr 2010 von Fr. 28'000.--. Heute verdiene er aber 2'300 Euro, also zehn Mal weniger. Sodann habe er damals, nicht anwaltlich vertreten, sein Gesuch aus Verärgerung und Frustration über die lange Verfahrensdauer von über neun Monaten zurückgezogen. Dass er sich der möglichen Folgen eines solchen Entscheids nicht bewusst gewesen sei und sein Gesuch nicht "angebrachtermassen", aber immerhin "unter Protest", wie die Abschreibungsverfügung ausdrücklich festhalte, zurückgezogen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz mache sich einer Rechtsverweigerung schuldig. Es bedeute, dass eine Anpassung an die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse während der gesamten Dauer des bereits über fünf Jahre dauernden Scheidungsverfahrens gar nicht mehr möglich sei.  
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber nicht geltend, dass er sein Gesuch unter Vorbehalt einer späteren Neueinreichung zurückgezogen habe. 
 
3.3. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO).  
 
3.3.1. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3 in: FamPra.ch 2010 S. 705; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 373). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. zum nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; zur Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4, in: FamPra.ch 2014 S. 725).  
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er im jetzigen Verfahren dieselbe Veränderung gelten machen will wie bereits im Gesuch vom 10. November 2010. Anders als die Vorinstanz ist er aber der Ansicht, dass der Rückzug des ersten Gesuchs einer Überprüfung heute nicht entgegenstehe. 
 
3.3.2. Der ZPO lässt sich keine Regelung entnehmen, welche sich explizit zu den Rechtsfolgen des Rückzugs eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen äussert.  
Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt (Art. 65 ZPO). Mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten tritt demnach die sog. Fortführungslast als prozessuale Obliegenheit ein, d.h. der Kläger ist an seinen Prozess gebunden. Zieht er die Klage nach diesem Zeitpunkt zurück, geht er seines materiell-rechtlichen Anspruches endgültig verlustig (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7278; Thomas Sutter-Somm/Martin Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 und N. 13 zu Art. 65 ZPO; Isabelle Berger-Steiner, Berner Kommentar zur ZPO, Band I, 2012, N. 3 f. zu Art. 65 ZPO). Die Bestimmung zu den Folgen des Klagerückzugs steht in den Allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Sie ist demnach gemäss Art. 1 lit. a und b ZPO grundsätzlich auf sämtliche streitigen Zivilsachen sowie auf die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar, mithin auch im Summarverfahren (Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, N. 16 Vorbemerkungen zu Art. 248-270 ZPO; Stephan Mazan, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 Vorbemerkungen zu Art. 248-256 ZPO). 
Allerdings spricht der Gesetzestext von "Klage", nicht von "Gesuch". In der Lehre besteht daher Uneinigkeit, ob Art. 65 ZPO auch auf Gesuchsverfahren, wie sie vorsorgliche Massnahmen darstellen, anwendbar ist. Eine Mehrheit der Autoren spricht sich für eine gewisse Ausweitung auf Nicht-Klageverfahren aus. Isabelle Berger-Steiner führt aus, die Fortsetzungslast beschlage auch das durch Gesuch eingeleitete Summarverfahren, soweit es zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid führe (a.a.O., N. 3 zu Art. 65 ZPO). Ähnlich äussert sich Stephen V. Berti, der festhält, einer Anwendung von Art. 65 ZPO auf das Gesuch im summarischen Verfahren stehe nichts entgegen, wo einem Sachendentscheid materielle Rechtskraft zukomme (in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 65 ZPO). Roger Morf wendet Art. 65 ZGB auf Gesuche an, soweit sie eine Streitsache betreffen (im Gegensatz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit), das Gericht auf die Sache eintreten kann und das Summarverfahren - ohne Rückzug - zu einem rechtskräftigen Sachentscheid führen würde (in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar Orell Füssli, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 65 ZPO e contrario). Prisca Schleiffer Maraiserkennt eine allgemeine Geltung für Gesuche i.S.v. Art. 252 Abs. 2 ZPO und verweist betreffend Fortführungslast im summarischen Verfahren auch auf Art. 256 ZPO (in: Baker & McKenzie, Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N. 4 zu Art. 65 ZPO). Ebenso äussert sich François Bohnet dahingehend, dass nicht nur beim einseitigen Rückzug einer Klage ("demande"), sondern auch beim Gesuch ("requête en justice") ein Rücktritt stattfinde (in: Bohnet/ Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy, CPC commenté, 2011, N. 4 zu Art. 65 ZPO). Thomas Sutter-Somm/Martin Hedinger vertreten demgegenüber die Meinung, im Zusammenhang mit Gesuchen an ein Gericht sei Art. 65 ZPO nicht einschlägig (a.a.O., N. 9 zu Art. 65 ZPO). 
 
3.3.3. Im selben Zusammenhang zu berücksichtigen ist Art. 241 Abs. 2 ZPO. Die zum ordentlichen Verfahren gehörige Bestimmung hält unter dem Titel "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" fest, dass ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat. Auch hier ist nur von "Klage" die Rede. Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit stellt sich die Frage, ob Art. 241 Abs. 2 ZPO mangels anderer Vorschrift in den Bestimmungen zum summarischen Verfahren sinngemäss auch für dieses gilt. Soweit ersichtlich äussert sich nur Laurent Killiasexplizit hierzu. Er vertritt die Ansicht, die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens betreffend Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (Art. 241 f. ZPO) seien im summarischen Verfahren analog anwendbar (in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N. 37 zu Art. 219ZPO). Im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes könnten die Parteien im vereinfachten und im summarischen Verfahren die Handlungen gemäss Art. 241 ZPO vornehmen (Laurent Killias, a.a.O., N. 4 zu Art. 241 ZPO). Diverse Autoren äussern sich - abgesehen vom vorliegend nicht massgebenden Sonderfall des Schlichtungsgesuchs - nicht zur Möglichkeit und den Rechtsfolgen eines Rückzugs von Gesuchen des summarischen Verfahrens. Die Frage braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.  
 
3.3.4. Allgemein gilt im Zivilprozess der Grundsatz, wonach Summarentscheide grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt sind, d.h. dass sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit - unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO - unwiderrufbar werden (BGE 141 III 43 E. 2.5.2 S. 46 mit Hinweisen). Für Summarentscheide betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 268 Abs. 1 ZPO) sieht die ZPO allerdings die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor (BGE 141 III 43 E. 2.5.2 S. 46). Dennoch kommt auch Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen eine beschränkte Rechtskraft zu. Sie können zwar für die Zukunft abgeändert werden, eine rückwirkende Abänderung oder Aufhebung bedarf aber gemäss älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung - bei gegebenen Voraussetzungen - einer Aufhebung der (materiellen) Rechtskraft durch ein Revisionsverfahren. Davon abgesehen werden vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zur Regelung der ehelichen Rechte und Pflichten während des Scheidungsverfahrens definitiv zugesprochen und können weder durch ein weiteres Massnahmeverfahren noch durch das Scheidungsurteil selbst rückwirkend aufgehoben werden (BGE 127 III 496 E. 3b/bb S. 502; vgl. hierzu auch den Kommentar von Christoph Leuenberger, in: ZBJV 138/2002 S. 557 ff., S. 567). Die neuere Rechtsprechung spricht explizit nur noch von formeller, aber nicht materieller Rechtskraft (BGE 138 III 382 E. 3.2.1 S. 385 betreffend Arrestentscheid als vorsorgliche Massnahme; BGE 133 II 393 E. 5.1 S. 396 betreffend Eheschutz). Auch hier wird indes festgehalten, dass einem neuen Gesuch der Einwand der res iudicata entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren (BGE 138 III 382 E. 3.2.2 S. 385 mit Hinweisen; vgl. sodann auch BGE 139 III 126 E. 3.1 ff. S. 128 ff. zur negativen und positiven Wirkung der materiellen Rechtskraft und der Identität von Streitgegenständen).  
 
3.4. Zusammengefasst und angewendet auf vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt, was folgt: Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommt nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen (Klage-) Verfahren ergangenen Urteil. Dies findet namentlich darin Niederschlag, dass der Massnahmeentscheid erstens im Falle einer Veränderung der Verhältnisse einer Anpassung zugänglich ist und dass dieser zweitens das Scheidungsverfahren, in welchem die Massnahmen angeordnet wurden, resp. das Endurteil nicht präjudiziert. In diesen Schranken kommt einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen indes Bindungswirkung zu und muss ein Rückzug eines Abänderungsgesuchs einer Abweisung gleichgestellt werden. Ein neues Abänderungsgesuch ist bei dieser Ausgangslage nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig. Der Beschwerdeführer kann mithin nicht heute darauf zurückkommen, wenn er 2011 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Gegenpartei auf eine Prüfung der veränderten Verhältnisse verzichtete. Der angefochtene Entscheid hält vor der Verfassung stand.  
Ergänzend sei angemerkt, dass die geltend gemachten Veränderungen mangels präjudizierender Wirkung des Massnahmeentscheids auf das Endurteil im Hauptverfahren ohne weiteres im Rahmen des Scheidungsurteils (für die Zukunft) berücksichtigt werden können. 
 
3.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Rückwirkung. Der Vollständigkeit halber sei er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft, doch kann die Änderung auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (vgl. BGE 111 II 103 E. 4 S. 107 f.; Urteil 5A_597/2013 vom 14. März 2014 E. 3.1, in: FamPra.ch 2014 S. 725).  
 
4.   
Die Beschwerde muss abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann