Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_578/2009 
 
Urteil vom 12. Oktober 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
F.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dominique Erhart und Dr. Oscar Olano, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, 
 
Gegenstand 
Ausschlagung einer Erbschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 14. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
E.________, Jahrgang xxxx, war Bürger von G.________ (Kanton Graubünden) und hatte seinen Wohnsitz in B.________ (Kanton Basel-Landschaft), bevor er nach Italien auswanderte. Am 7. Oktober 2008 starb E.________ (fortan: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in I.________ (Italien). 
 
B. 
X.________ war die Ehefrau des Erblassers und erklärte mit Schreiben vom 18./22. Dezember 2008 an den Kreispräsidenten H.________ und an das Erbschaftsamt K.________ die Ausschlagung der Erbschaft. Eine gleich lautende Erklärung richtete die Mutter des Erblassers, Y.________, am 29./30. Dezember 2008 an den Kreispräsidenten H.________. Wegen örtlicher Unzuständigkeit wies der Kreispräsident die Ausschlagungserklärungen zurück (Entscheid vom 6. März 2009). X.________ und Y.________ legten dagegen Rekurs ein. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Rekurse gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten zurück. Gemäss E. 6 S. 15 wurde der Kreispräsident angewiesen, die Erbausschlagungen mit dem Datum vom 18./22. Dezember 2008 (X.________) bzw. vom 29./30. Dezember 2008 (Y.________) zu protokollieren und entsprechende Bestätigungen auszustellen (Urteil vom 14. Mai 2009). 
 
C. 
Die F.________ AG ist von Gläubigern des Erblassers beauftragt, deren Forderungen insbesondere gegenüber dem Nachlass und gegenüber allen gesetzlichen und testamentarischen Erben, namentlich gegenüber der Witwe des Erblassers geltend zu machen. Die F.________ AG (hiernach: Beschwerdeführerin) hat in Italien die Sicherstellung von Vermögenswerten bis zum Betrag von 15.3 Mio. EUR erwirkt und wehrt sich in der Schweiz gegen die behördliche Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen von X.________ und Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerinnen). Dem Bundesgericht beantragt sie zur Hauptsache, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die internationale Zuständigkeit des Kreispräsidenten H.________ zu verneinen. Es sind die kantonsgerichtlichen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
D. 
Ihrer Beschwerde vom 4. September 2009 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nachgereicht, das beim Bundesgericht per Fax am Freitag, den 9. Oktober 2009 um ca. 15.30 Uhr, und per Express am Montag, den 12. Oktober 2009, eingetroffen ist. Sie teilt darin mit, dass gemäss Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. xxx vom xxxx 2009 über den Schuldner "E.________, ausgeschlagene Hinterlassenschaft" der Konkurs am xxxx 2009 eröffnet und am xxxx 2009 eingestellt wurde und dass den Gläubigern eine Frist bis zum xxxx 2009 läuft, um die Durchführung des Konkurses zu verlangen und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesgericht, das Konkursamt des Bezirks P.________ anzuweisen, die genannte Frist bis mindestens vierzehn Tage nach Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids über die Beschwerde zu sistieren. Es sind keine Vernehmlassungen zum Gesuch eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein blosser Rückweisungsentscheid, der aber als Endentscheid gilt, zumal dem Kreispräsidenten, an den die Sache zurückgewiesen wurde, keinerlei Beurteilungsspielraum verbleibt und nur mehr der Vollzug der kantonsgerichtlichen Anweisungen obliegt (Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es betrifft die Protokollierung der Ausschlagungserklärung als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 570 ZGB; vgl. BGE 114 II 220 E. 1 S. 222) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Mit ihren Begehren verfolgt die Beschwerdeführerin letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck (vgl. E. 2.1 hiernach), so dass von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (vgl. BGE 118 II 528 E. 2c S. 531), deren Streitwert das Kantonsgericht mit mindestens Fr. 30'000.-- und die Beschwerdeführerin mit über 15 Mio. Fr. angeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Von daher gesehen kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2. 
Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
2.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit erhalten, am kantonalen Verfahren teilzunehmen. Sie macht geltend, als Beauftragte mehrerer Gläubiger des Erblassers habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, damit sichergestellt sei, dass die Vermögenswerte im Nachlass des Erblassers weiterhin und uneingeschränkt für die Schulden des Erblassers hafteten und dieses Substrat nicht - wie bereits geschehen - durch die Beschwerdegegnerinnen der Haftung entzogen würde. Es solle verhindert werden, dass die Beschwerdegegnerinnen einerseits die Ausschlagung erklärten und andererseits die Vermögenswerte, die auf einen Erwerb vom Erblasser zurückgingen, der Haftung gegenüber den Gläubigern des Erblassers entzogen würden (S. 17 f. Ziff. 29-30 der Beschwerdeschrift). 
 
2.2 Das angefochtene Urteil weist den Kreispräsidenten an, gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB "über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen", d.h. die Erklärungen der Beschwerdegegnerinnen, die Erbschaft auszuschlagen, mit dem jeweiligen Datum zu protokollieren. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (für einen Anwendungsfall: BGE 133 III 1; vgl. zum Ganzen: ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16, TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 5, und SCHWANDER, Basler Kommentar, 2007, N. 14, je zu Art. 570 ZGB; PITTELOUD-NGUYEN, La répudiation d'une succession, Diss. Fribourg 2008, S. 39, mit weiteren Hinweisen). 
 
2.3 Dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Ausschlagungserklärungen im festgestellten Zeitpunkt abgegeben haben, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie wendet sich ausschliesslich gegen die Protokollierung durch schweizerische Behörden (S. 29 ff. Ziff. 39-52 der Beschwerdeschrift). Da der Protokollierung indessen keine weitergehenden Rechtskraftwirkungen im Verhältnis zwischen den Beschwerdeparteien zukommt, besteht an der Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit für die Protokollierung kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651). Denn die Verneinung der Zuständigkeit könnte den von der Beschwerdeführerin angegebenen Zweck (E. 2.1 soeben) nicht erreichen, d.h. nicht verhindern, dass die Vermögenswerte, die auf einen Erwerb vom Erblasser zurückgehen, der Haftung gegenüber den Gläubigern des Erblassers entzogen werden. Hierfür sind andere gesetzliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, wie sie sich für das schweizerische Recht z.B. in Art. 579 ZGB finden. Welches rechtlich geschützte Interesse ihr zustehen könnte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen insgesamt nicht darzutun (vgl. zur Begründungspflicht betreffend Beschwerdeberechtigung: BGE 135 III 46 E. 4 S. 47 f.). 
 
2.4 Gegen die Verneinung der Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Fall kann nicht eingewendet werden, die Gläubiger seien berechtigt, gegen die behördliche Einräumung einer weiteren Frist zur Ausschlagung Beschwerde zu führen (vgl. ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 576 ZGB). Das Bundesgericht hat die Beschwerdeberechtigung der Erbschaftsgläubiger und damit das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 88 des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (BS 3 531) bejaht, weil in der Beurteilung der wichtigen Gründe, die gemäss Art. 576 ZGB die Verlängerung oder die Einräumung einer neuen Ausschlagungsfrist gestatten, insbesondere auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 5P.183/1989 vom 6. Oktober 1989 E. 1c). Im Unterschied dazu hat die Behörde gemäss Art. 570 ZGB lediglich die Aufgabe, die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren, deren Gültigkeit aber nicht zu prüfen, geschweige denn die Interessen der Gläubiger gegen diejenigen der Erben abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1975 E. 3, in: SJ 98/1976 S. 33 ff.). Beurkundet wird - wie erwähnt (E. 2.2 soeben) - die Tatsache ihrer Abgabe und nicht die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, so dass Gläubiger an einer Anfechtung der Protokollierung allenfalls ein tatsächliches, hingegen kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben. 
 
2.5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen als Partei vor Bundesgericht auftritt und Rechte einer unbestimmten Anzahl nicht namentlich aufgezählter Gläubiger des Erblassers wahrnimmt. Anhand der kantonsgerichtlichen Akten und der Beschwerdebeilagen lässt sich die Frage nicht abschliessend beantworten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Übertragung der Vertretungsbefugnis durch Beschluss einer Gläubigergemeinschaft behauptet (S. 19 f. Ziff. 29 der Beschwerdeschrift), muss mit Blick auf allfällige weitere Verfahren darauf hingewiesen werden, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft, d.h. eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, einen Prozess in eigenem Namen als Partei anstelle des materiell Berechtigten zu führen, nach schweizerischem Verfahrensrecht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGE 78 II 265 E. 3a S. 274/275; statt vieler: HOHL, Procédure civile, T. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 456-458 S. 101). 
 
3. 
Mit dem bundesgerichtlichen Entscheid (Art. 61 BGG) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung des kurz zuvor eingereichten Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme weggefallen. Denn die verlangte Massnahme wäre ohnehin nur bis zum Entscheid über die Beschwerde aufrecht erhalten geblieben und mit Blick auf deren offensichtliche Unzulässigkeit im Übrigen auch nicht angeordnet worden (Art. 103 f. BGG; vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 404 Ziff. 2c und 4b). Da der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid den Parteien sofort im Dispositiv (vorab per Fax) mitgeteilt wurde, bleibt der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, innert angesetzter Frist sämtliche Vorkehren im Konkurs der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft zu treffen. Eine gesonderte Entscheidung zum Massnahmengesuch erübrigt sich. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten