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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 399/02 
 
Urteil vom 30. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch das Sozialdepartement X.________ 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Ehemann der 1959 geborenen D.________ bezog seit August 1996 von der Invalidenversicherung eine ordentliche ganze Rente nebst Zusatzrente für die Gattin und einer Kinderrente. Im Februar 2001 ersuchte D.________ wegen eigener Invalidität um Leistungen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 27. August 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2001 ebenfalls eine ordentliche ganze Rente mit einer Kinderrente zu. Sie plafonierte diese Renten und setzte entsprechend mit separater Verfügung vom 27. August 2001 auch den Leistungsanspruch des Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess D.________ die Aufhebung der Plafonierung ihrer Rente beantragen mit der Begründung, es sei ihr und ihrem Ehemann am 17. Februar 1999 richterlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf unbestimmte Zeit gestattet worden. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2002 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Verfügung vom 27. August 2001 zu bestätigen. 
 
Am 14. Juni 2002 reichte die IV-Stelle Akten nach. 
 
D.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Kürzung (Plafonierung) von Invalidenrenten bei gleichzeitigem Rentenanspruch beider Ehegatten richtig dargestellt. Es betrifft dies Art. 37 Abs. 1 und 1bis IVG in Verbindung mit Art. 35 AHVG, insbesondere dessen Abs. 2, wonach die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Dieser Vorbehalt gilt aufgrund des Verweises in Art. 38 Abs. 1 IVG auch für die Plafonierung von beiden Eltern zustehenden Kinderrenten. 
 
Sodann wird im angefochtenen Entscheid Rz 5504 (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) der vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) wiedergegeben: Danach gilt der gemeinsame Haushalt als aufgehoben - im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG mit der Folge, dass die Renten nicht der Plafonierung unterliegen (vgl. Rz 5503 RWL) -, wenn die Ehe durch richterliche Verfügung (Art. 176 ff. ZGB) oder richterliches Urteil (Art. 117 ff. ZGB) vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde; leben die Ehegatten hingegen trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren. Diese bundesamtliche Konkretisierung der gesetzlichen Regelung kann mit der Vorinstanz, welche die Grundsätze über die Beachtung von Verwaltungsweisungen durch den Sozialversicherungsrichter (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen) zutreffend darlegt, als rechtmässig erachtet werden. Das wird von den Parteien auch nicht bestritten. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid legen die Akten den Schluss nahe, dass die Eheleute D.________ nach der auf Art. 176 ZGB gestützten richterlichen Verfügung vom 17. Februar 1999 den gemeinsamen Haushalt vorübergehend vom 19. April 1999 bis 15. Dezember 2000 aufgehoben haben und danach bis zum 9. November 2001, somit auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. August 2001, wieder in Hausgemeinschaft lebten. D.________ wäre demnach ab Dezember 2001 eine unplafonierte Rente auszurichten. Den Äusserungen ihrer Rechtsvertreterin lasse sich aber entnehmen, dass der Ehegatte nicht erst seit dem 9. November 2001, sondern bereits seit einem wesentlich früheren Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohne. Da diese Darstellung nicht einfach von der Hand gewiesen werden könne, seien weitere Abklärungen betreffend den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Aufhebung der Hausgemeinschaft notwendig. 
 
Während sich die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst, verneint die IV-Stelle die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Die Folgerung des kantonalen Gerichts stützt sich indessen auf eine sorgfältige Würdigung der Aktenlage im Beschwerdeverfahren und ist überzeugend begründet. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Dasselbe gilt für die von der Verwaltung neu aufgelegten Dokumente, welche den im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgestellten Abklärungsbedarf nicht abdecken können. 
 
Nach dem Gesagten erweisen sich die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2001 und die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung als rechtens. Die IV-Stelle wird im Rahmen des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens auch die Mitwirkungsrechte des von einer Rentenplafonierung ebenfalls betroffenen Ehemannes zu berücksichtigen haben. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch eine kommunale Amtsstelle vertretenen Beschwerdegegnerin steht ungeachtet ihres Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Vertretung entgeltlich erfolgte (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; unveröffentlichtes Urteil M. vom 21. Juni 1999, I 221/99). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: