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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 147/06 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________ betreibt in X.________ eine Carrosserie und ist als Selbstständigerwerbender und Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angeschlossen. Da er die Schlussrechnung des Jahres 2004 nicht fristgerecht beglich, wurden ihm Verzugszinsen im Umfang von Fr. 102.40 auferlegt. P.________ war damit nicht einverstanden, sodass die AKB am 8. März 2005 eine entsprechende Verfügung erliess. Nach erfolglos erhobener Einsprache (Einspracheentscheid vom 16. März 2005) führte er Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. Juni 2005 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 2. September 2005 mahnte die AKB den Versicherten hinsichtlich der Lohnbeiträge des Monats Februar 2005 in der Höhe von Fr. 3391.50 sowie der Verzugszinsen von Fr. 102.40. Für die Mahnung erhob sie eine Gebühr von Fr. 50.-. 
Nachdem P.________ gegen die auf dem Betreibungsweg eingeforderte Mahngebühr von Fr. 50.- Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die AKB am 29. Dezember 2005 diesbezüglich eine Verfügung, an der sie mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006 festhielt. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2006 ab. 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Juli 2006 und der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006 aufzuheben. 
Während die AKB auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Streitig ist einzig die Gebühr von Fr. 50.- (plus Betreibungskosten) für die Mahnung, die am 2. September 2005 erfolgte; diese betraf die Lohnbeiträge für den Februar 2005 von Fr. 3289.10 sowie Verzugszinsen von Fr. 102.40 für die zu spät erfolgte Begleichung der Schlussrechnung des Jahres 2004 (Total Fr. 3391.50). 
3.1 Gemäss Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). 
3.2 Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer der AKB am 1. März 2005 die Bezahlung der noch ausstehenden Beiträge für den Monat Februar 2005 zusammen mit den Zinsbetreffnissen bar angeboten. Diese Feststellung ist von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden und auch sonst nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3.3 Die AHVV enthält nur Bestimmungen über die Zahlungsfristen und den Zeitpunkt der Zahlung (Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 4, Art. 39 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1), nicht aber über die Form der Zahlung. Auch Art. 147 Abs. 1 AHVV schreibt eine Zahlung auf ein Bank- oder Postkonto nicht zwingend vor, abgesehen davon, dass diese Bestimmung schon aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht den Zahlungsverkehr des Beitragspflichtigen an die Kasse regelt (dieser ist in den Art. 142 bis 144 AHVV niedergelegt), sondern den Verkehr von den Kassen an andere Empfänger. 
3.4 Mangels spezialgesetzlicher abweichender Regelung können die Beiträge durch Barzahlung (in Münzen oder Banknoten) beglichen werden. Das ergibt sich aus Art. 2 und 3 WZG (SR 941.10) i.V.m. Art. 84 Abs. 1 OR, der mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht analog anwendbar ist (vgl. Schraner, Zürcher Kommentar, Rz. 154 zu Art. 84 OR). Wenn der Gläubiger ein Bank- oder Postkonto nennt, ist der Schuldner zwar zu bargeldloser Zahlung ermächtigt, mangels besonderer Regelung, Vereinbarung oder Verkehrssitte aber nicht verpflichtet (Schraner, a.a.O., Rz. 164 ff. zu Art. 84 OR). Der Beschwerdeführer war somit befugt, die Forderung in bar zu bezahlen. Das kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Barzahlung mag zwar unüblich sein, aber ausgeschlossen ist sie nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin durch die Barzahlung ein wie auch immer gearteter Nachteil hätte entstehen sollen. 
3.5 Indem die Beschwerdegegnerin die Annahme der ordnungsgemäss angebotenen Zahlung verweigerte, kam sie in Annahmeverzug (Art. 91 OR; Schraner, a.a.O., Rz. 160 Art. 84 OR). Sie hat es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Zahlung nicht erhielt. Sie erliess die Mahnung und die hiefür erhobene Mahngebühr somit unberechtigterweise. 
3.6 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht bezahlt, obwohl er nach dem Urteil vom 17. Juni 2005 dazu aufgefordert worden sei. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass jenes Urteil nur den vom Beschwerdeführer angefochtenen Verzugszins für die zu spät beglichene Schlussrechnung des Jahres 2004 betraf (nicht die Februarbeiträge), mithin nur 3 % der ganzen Summe. Andererseits wurde der schon vorher eingetretene Annahmeverzug der Beschwerdegegnerin durch dieses Urteil nicht aufgehoben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). Ausgangsgemäss hat die Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Zudem hat sie dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2006 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Februar 2006 werden aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 26. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: