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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1034/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Waffenbeschlagnahmung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, vom 25. Oktober 2018 (VB.2018.00670). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 4. April 2018 verfügte das Statthalteramt Winterthur, dass der von der Polizei sichergestellte Militärkarabiner von A.________ für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss beschlagnahmt bleibe. Dagegen gelangte A.________ am 10. April 2018 an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2018 abwies (Zustellung am 30. August 2018). 
Mit Schreiben an die Staatskanzlei des Kantons Zürich vom 17. September 2018 beschwerte sich A.________ über die Beschlagnahmungs-Verfügung und den regierungsrätlichen Beschluss. Das Schreiben enthielt unter anderem den Satz: "Mit dem Entscheid vom Regierungsrat werde ich mich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit diesem Schreiben Beschweren." Die Staatskanzlei überwies die Eingabe an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche sie am 5. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur allfälligen Behandlung als Beschwerde weiterleitete. Das Verwaltungsgericht wandte sich am 9. Oktober an A.________ und teilte ihm mit, dass sich dem Schreiben vom 17. September 2018 nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob er damit Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe erheben wollen, weshalb er bis spätestens 19. Oktober 2018 zu bestätigen und ausdrücklich schriftlich mitzuteilen habe, ob er Beschwerde erheben wolle. In seiner Antwort vom 15. Oktober 2018, welcher das Schreiben vom 17. September 2018 beigelegt war, erklärte A.________: "Auf Wunsch muss ich mich nochmals der Ordnunghalber beim Verwaltungsgericht.... über den Fall beschweren." 
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht gelangt sei; an der Verspätung ändere nichts, dass das Schreiben vom 17. September 2018 vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Staatskanzlei eingereicht worden sei, diese es (nach Ablauf der Frist) an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe und dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichts seinen Beschwerdewillen bestätigt habe. Es hielt namentlich fest, dass zwar gemäss § 5 Abs. 2 VRG Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Instanz weiterzuleiten sei, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Instanz massgebend sei; auf diese Weiterleitung dürfe verzichtet werden, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte; diesfalls entfalle nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte Fristwahrung. Das Verwaltungsgericht schliesst aus dem Inhalt des Schreibens vom 17. September 2018, dass A.________ im Wissen um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bewusst an die Staatskanzlei gelangt sei und in Aussicht gestellt habe, von sich aus auch noch an das Verwaltungsgericht zu gelangen, was er dann nicht getan habe. 
Mit Schreiben vom 20. November 2018 an das Bundesgericht, welchem mehrere Dokumente beigelegt sind, erklärt A.________, dass er die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2018 nicht annehmen könne, somit werde er sich beim Bundesgericht Lausanne mit diesem Schreiben beschweren. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann somit nur geltend gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die materielle Rechtsfrage (hier Beschlagnahmung einer Waffe). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsschrift vom 22. November 2018 ausschliesslich zur Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung. Zu den für den kantonalen Nichteintretensentscheid massgebenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschwerdefrist, Fristwahrung und Weiterleitungspflicht bei Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Behörde) lässt sich der Beschwerdeschrift, mit welcher insbesondere aufgezeigt werden müsste, inwiefern die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts die Verletzung welcher konkreten verfassungsmässigen Rechte bewirke, nichts entnehmen. Sie enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller