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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_253/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2017 (SBK.2017.42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Sie wirft ihm insbesondere vor, B.________ und I.________ durch Androhung ernstlicher Nachteile zum Rückzug ihrer ihn belastenden Aussagen veranlasst zu haben. 
 
B.   
Am 19. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft gegen D.________ die Echtzeit-Überwachung der Mobiltelefonnummer 1 für die Zeit vom 19. September 2014 bis 19. Dezember 2014. Am 22. September 2014 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Echtzeit-Überwachung und verlängerte sie am 9. Dezember 2014 bis zum 5. März 2015. 
Am 22. Januar 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ unter anderem die Echtzeit-Überwachung der Mobiltelefonnummern 5 und 4 für die Zeit vom 22. Januar 2015 bis 22. April 2015 an. Diese Überwachungsmassnahme sowie die Verwendung eines Zufallsfunds aus der Echtzeit-Überwachung des Anschlusses 1 von D.________ betreffend den Vorwurf der Erpressung genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am 26. Januar 2015. 
 
C.   
Am 24. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Verwendung eines Zufallsfunds aus den erwähnten Überwachungen wegen des Verdachts der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von B.________ und I.________. 
 
D.   
Am 29. Juli 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt: 
 
"Die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen A.________ verfügten und am 26. Januar 2015 genehmigten Echtzeit-Überwachungen der Fernmeldeanschlüsse 5 und 4 sowie die Ergebnisse der ebenfalls am 26. Januar 2015 erfolgten Genehmigung des Zufallsfunds gegenüber dem Beschuldigten für Erpressung betreffend die am 22. September 2014 und am 9. Dezember 2014 verlängerte Echtzeit-Überwachung des Anschlusses 1 dürfen im Strafverfahren gegen A.________ auch wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB verwendet werden." 
 
E.   
Am 10. Januar 2017 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ über die gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Verwertung eines Zufallsfunds wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB aus den Überwachungsmassnahmen im Strafverfahren gegen ihn selber. 
Die von A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Mai 2017 ab. 
 
F.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen: 
 
"1. 
In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass: 
A) die Genehmigung der Verwendung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung am 26. Januar 2015 bewilligten Echtzeit-Telefonüberwachung der Anschlüsse 5 und 4 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Unrecht erfolgte, 
B) die Genehmigung der Verwendung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung am 26. Januar 2015 bewilligten Echtzeit-Telefonüberwachung des Anschlusses 1 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Unrecht erfolgte. 
2. 
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
3. 
Es seien sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1 gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren. 
4. 
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1 erlangten Aufzeichnungen aus den Verfahrensakten zu entfernen. 
5. 
Das Verfahren sei mit den weiteren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu vereinigen. 
6. 
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
7. 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 
 
G.   
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort an das Obergericht und die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlender Bedürftigkeit. 
A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der Rechtsprechung kann dieser dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Urteile 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind demnach grundsätzlich erfüllt. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat am 18. Mai 2017 drei weitere den Beschwerdeführer betreffende Entscheide gefällt (SBK.2017.32; SBK.2017.41; SBK.2017/43). Auch dabei geht es um Überwachungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese drei Entscheide ebenfalls Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 1B_251, 252 und 254/2017). Er beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren. 
Der Antrag ist abzuweisen. Die Überwachungsmassnahmen betreffen zahlreiche Fernmeldeanschlüsse und verschiedene Straftaten. Bei einer Vereinigung der Verfahren würde die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb bereits die Vorinstanz mit Grund eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Verfahrensvereinigung offenbar vor allem mit Blick auf sein Kostenrisiko. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Anliegen. Die Gerichtskosten werden im Folgenden (unten E. 6.2) so festgesetzt, dass der Beschwerdeführer nicht schwerer belastet wird, als wenn das Bundesgericht über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil befunden hätte. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe von seinem damaligen Verteidiger verlangt, die Akten in ihren Räumlichkeiten einzusehen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO).  
Wie sich aus den in Art. 102 Abs. 2 StPO enthaltenen Worten "in der Regel" ergibt, können ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden. 
 
3.3. In der Mitteilung vom 10. Januar 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Verteidiger des Beschwerdeführers könne die Akten nach telefonischer Anmeldung bei ihr einsehen. Am 11. Januar 2017, einen Tag vor Empfang dieser Mitteilung, ersuchte der Verteidiger um vollständige Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 12. Januar 2017 teilte die Staatsanwältin dem Verteidiger mit, die gesamten Akten in Sachen des Beschwerdeführers stünden ihm zur jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung. Die Akten seien jedoch noch nicht für den Versand aufbereitet (d.h. paginiert), so dass die Staatsanwältin den Verteidiger im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss bitten müsse, die Akten bei der Staatsanwaltschaft vor Ort einzusehen. Selbstverständlich habe der Verteidiger die Möglichkeit, wenn nötig Aktenstücke bei der Staatsanwaltschaft zu kopieren. Die derzeitigen Akten umfassten 12 Bundesordner. Die Staatsanwältin bat den Verteidiger um Mitteilung, falls er bezüglich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung wünsche. Ohne Gegenbericht werde sich die Staatsanwältin erlauben, es bei diesem E-Mail zu belassen. Am 17. Januar 2017 sah der Verteidiger die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Beschwerde an die Vorinstanz räumte dieser ein, dass er die wesentlichen Akten einsehen und kopieren konnte.  
Da der Verteidiger der Bitte der Staatsanwältin, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen, ohne Weiteres nachkam und nicht auf der Zustellung der Akten beharrte, ist ihm dies als Verzicht hierauf auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinem Verteidiger die Akten nicht zugestellt habe, stellt das ein widersprüchliches Verhalten dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Im Übrigen konnte der Verteidiger nach seinen eigenen Darlegungen die wesentlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft einsehen und kopieren. Er konnte somit die Beschwerde bei der Vorinstanz in Kenntnis aller Umstände einreichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit jedenfalls zu verneinen. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Verfolgung des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB hätte keine Überwachung angeordnet werden dürfen, da es an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO fehle. Zufallsfunde dürften insoweit daher nicht verwendet werden. 
Das Vorbringen ist unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht legt in seinem Entscheid vom 29. Juli 2015 (S. 2 f. E. 3) überzeugend dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 269 StPO hier erfüllt sind. Darauf kann - wie das bereits die Vorinstanz getan hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 9/10) - verwiesen werden. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe das Zwangsmassnahmengericht nicht, wie dies Art. 278 Abs. 3 StPO verlange, unverzüglich um die Genehmigung des Zufallsfundes ersucht. Dieser dürfe deshalb nicht verwendet werden.  
 
5.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können gemäss Art. 278 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Abs. 1). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Abs. 2). In den Fällen nach den Absätzen 1 (...) und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Abs. 3). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Abs. 4).  
Das Genehmigungsverfahren regelt Art. 274 StPO. Danach reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung bestimmte für die Genehmigung erforderliche Unterlagen ein (Abs. 1). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung (Abs. 2). 
Soweit Art. 274 Abs. 1 StPO bei einem Zufallsfund anwendbar sein sollte, handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt. Art. 278 Abs. 4, 277 bzw. 141 Abs. 4 StPO wären dagegen gegebenenfalls anwendbar, wenn keinerlei Verfahren zur Genehmigung der Verwendung des Zufallsfunds durchgeführt worden wäre (Urteil 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3). 
 
5.3. Im vorliegenden Fall stand für die Beschwerdegegnerin erst, als B.________ und I.________ in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2015 den Widerruf ihrer den Beschwerdeführer belastenden Aussagen bestätigten und ansonsten jede Aussage verweigerten, fest, dass sie den Nachweis, der Beschwerdeführer habe die beiden zur Abgabe der Widerrufserklärungen im Sinne von Art. 181 StGB genötigt, ohne die Verwendung der fraglichen Telefonüberwachungen nicht werde erbringen können. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge am 24. Juli 2015 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Genehmigung des Zufallsfunds. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin das Genehmigungsverfahren damit nicht unverzüglich eingeleitet hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer übergeht und auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, führt dies entgegen seiner Ansicht jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels.  
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.  
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung einer Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Mittellos ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 64 BGG). 
Der Beschwerdeführer behauptet seine Mittellosigkeit, belegt sie aber nicht. Hierzu wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, als seine finanziellen Verhältnisse undurchsichtig sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) wird aufgrund des oben (E. 2) Gesagten auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri