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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_321/2007 
 
Urteil vom 28. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
Stiftung 2. Säule swissstaffing, VPDS, c/o Hewitt Associates SA, avenue Edouard-Dubois 20, 
2000 Neuenburg, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Herrn lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur, 
 
Mitbeteiligte: PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, 
6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geb. 1948) war zwischen Juli und Oktober 1998 bei der Firma S.________ als Kranführer temporär beschäftigt und damit bei der Stiftung 2. Säule VPDS (nunmehr: Stiftung 2. Säule swissstaffing) vorsorgeversichert. Mit Verfügungen vom 8. September 2000 und 23. März 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Mai 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 lehnte die Stiftung 2. Säule VPDS die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, da der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr versichert gewesen sei. 
B. 
Auf Klage vom 4. Juli 2006 (Datum des Poststempels) hin verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 2007 die Stiftung 2. Säule swissstaffing, B.________ ab 1. Mai 2000 eine volle Invalidenrente zuzüglich Zinsen von 5 % auszurichten unter Rückerstattung einer allfällig ausgerichteten Austrittsleistung. 
C. 
Die Stiftung 2. Säule swissstaffing führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern zu korrigieren, als die Rentenleistungen vom 1. Mai 2000 bis 4. Juli 2001 verjährt seien. 
 
Sämtliche zur Vernehmlassung eingeladenen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist auf Grund des Beschwerdeantrags einzig, ob die volle Invalidenrente für die Zeitspanne vom 1. Mai 2000 bis 4. Juli 2001 verjährt ist. 
2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar. 
 
Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision [AS 1677 und 1700]) verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach Abs. 2 der Bestimmung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar. 
 
Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 131 V 425 E. 5.1-2 S. 429 f. mit Hinweisen; vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 154). 
2.2 Das kantonale Gericht hat die in der vorinstanzlichen Klageantwort vom 29. September 2006 erhobene Einrede der Verjährung als unbegründet erachtet, da die Forderungen seit Inkrafttreten der anlässlich der ersten BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 geänderten Fassung von Art. 41 Abs. 1 BVG nicht mehr verjähren würden, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses der pflichtigen Vorsorgeeinrichtung angehört hätten. Da der Leistungsanspruch erst am 1. Mai 2000 einsetze, seien die Rentenbetreffnisse nicht verjährt. 
 
Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des kantonalen Gerichts unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], [1. BVG-Revision], vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2694), woraus klar hervorgehe, dass mit der Revision von Art. 41 BVG das Rentenstammrecht unverjährbar gestaltet worden sei, während die einzelnen Rentenzahlungen weiterhin der fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen. 
2.3 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist begründet. Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, allerdings nur für Versicherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben. Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzelnen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs. 1 von Art. 41 BVG unverändert in Abs. 2 des revidierten Art. 41 BVG übernahm. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Rentenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist (bundesrätliche Botschaft a.a.O.). Diese Auffassung wird auch einhellig im Schrifttum vertreten (Jürg Brechbühl/Erika Schnyder, Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge, SZS 2005 S. 56; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2061 f. Rz. 163 f.; André Pierre Holzer, a.a.O., S. 153 ff.; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006 Rz. 93 f. zu § 7; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 347 Rz. 933; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, S. 143 f.). Die 1. BVG-Revision hat somit nichts daran geändert, dass die einzelnen Forderungen der Verjährung unterliegen. Die Auffassung des kantonalen Gerichts verletzt daher Bundesrecht, wenn es auch die in der Zeitspanne vom 1. Mai 2000 bis fünf Jahre vor der Klageeinleitung am 4. Juli 2006 fällig gewordenen Rentenzahlungen als nicht verjährt betrachtet. 
3. 
3.1 Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (BGE 129 III 541 E. 3.2.1; in StR 55/2000 S. 573 und Pra 2000 Nr. 169 S. 1030 veröffentlichtes Urteil M. vom 26. Mai 2000, 2P.43/2000, E. 2c; Schraner, Zürcher Kommentar, 1991, N. 22 zu Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen (Art. 75 OR; Berti, Zürcher Kommentar, 2002, N 12 zu Art. 130 OR; Pichonnaz, Commentaire romand, 2003, N 1 zu Art. 130 OR). 
 
Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, 126 V 263 E. 3a; Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, E. 2 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 49]), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (BGE 132 V 164 f.; SVR 2007 BVG Nr. 22 E. 3.2; vgl. auch Urteile V. vom 24. April 2003, B 91/02, E. 3.1 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 454], und F. vom 4. August 2000, B 9/99, E. 3c [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 48]). Gemäss Art. 38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. 
3.2 Der kantonale Entscheid enthält keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Rentenzahlungen. Auf Grund der Akten lässt sich die Frage ebenfalls nicht beurteilen. Weder haben die Parteien im vor- und letztinstanzlichen Verfahren hiezu Ausführungen gemacht, noch befindet sich das Vorsorgereglement in den Akten. Entscheidend für den Beginn der einzelnen Rentenzahlungen ist deren Fälligkeit, die sich in erster Linie nach dem Reglement (monatliche, vierteljährliche Auszahlung etc.) richtet. Bei fehlender reglementarischer Grundlage kommt Art. 38 BVG zum Zug. Es muss deshalb mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sämtliche vor dem 5. Juli 2001 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt sind (Datum der Klageeinreichung vor Vorinstanz: 4. Juli 2006). Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, neben der Höhe der Invalidenrente die Fälligkeit der einzelnen Rentenzahlungen zu ermitteln. 
4. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2007 dahingehend geändert, als festgestellt wird, dass die in der Zeit vor dem 5. Juli 2001 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt sind. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden B.________ auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Stiftung 2. Säule swissstaffing zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der PKG Pensionskasse, Luzern, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: