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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 133/06 
 
Urteil vom 16. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
E.________, 1960, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der Firma R.________ AG bei der C.________-Stiftung vorsorgeversichert. Am 25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut, dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder aufgrund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil betrage Fr. 3995.- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.-) und werde ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben. 
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 übernahm die Pensionskasse X.________ die Rechte und Pflichten der C.________-Stiftung, welche auf diesen Zeitpunkt hin im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge gestrichen wurde. 
B. 
Am 30. November 2001 reichte E.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte u.a., die Pensionskasse sei zu verpflichten, sein Deckungskapital zuzüglich des von ihm für Wohneigentum vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse zu berechnen, dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2003 (B 3/02) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Klage materiell entscheide. 
C. 
In der Folge zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die aufsichtsrechtlichen Akten der am 12. September 2002 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöschten C.________-Stiftung sowie die aufsichtsrechtlichen Akten der Beklagten bei, holte bei der Beklagten verschiedene Auskünfte sowie einen Amtsbericht des Amts für berufliche Vorsorge ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung. Daraufhin sistierte es mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 das Verfahren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Frage vorliege, ob die Eingabe des Klägers vom 11. Januar 2002 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Beschwerde gegen die Verfügung dieses Amtes vom 31. Januar 2002 entgegengenommen werde bzw. bis gegebenenfalls ein rechtskräftiges Sachurteil über die Verteilung freier Mittel der C.________-Stiftung per 31. Dezember 2000 vorliege. 
Die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2006 (B 5/05) gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2004 auf und wies die Vorinstanz an, über die Klage vom 30. November 2001 unverzüglich materiell zu entscheiden. 
Mit Entscheid vom 13. September 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
D. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die in der Klage vom 30. November 2001 gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Kantonales Gericht, Pensionskasse X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen ist in der beruflichen Vorsorge - abgesehen bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b ff. BVG und Art. 23 FZG in der Fassung gemäss Gesetzesrevision vom 3. Oktober 2003, insbesondere Art. 53d Abs. 2 und 4; vgl. auch Art. 68a BVG und Art. 48d BVV2 betreffend Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen) - gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Namentlich sind die freien Mittel primär zur Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 3e und 4 S. 32) und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (BGE 131 II 514 E. 5.3 S. 521, 525 E. 4.2 S. 527 f. und 533 E. 5.2 S. 537, 128 II 394 E. 3.2 und 3.3 S. 397 mit Hinweisen). Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung das freie Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf; die Aufsichtsbehörde hat daher nur einzugreifen, wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten, das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinweis). Diese zurückhaltende Überprüfung des Ermessensentscheides hat auch das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG anzuwenden, wenn es sich mit der Verteilung von freien Mitteln zu befassen hat, die - wie hier - nicht Gegenstand eines von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Teilungsplanes war (vgl. nunmehr Art. 53c und d Abs. 5 BVG). 
3. 
Im Streit liegt, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verwendung der überschüssigen freien Mittel das Gleichbehandlungs- und das Opportunitätsprinzip verletzt hat. 
3.1 Als Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile am Überschuss bildete nach dem Beschluss der Beschwerdegegnerin das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder aufgrund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, wurde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Ausgangspunkt bildete somit das am 1. Januar 1999 tatsächlich vorhandene Deckungskapital. Von diesem Grundsatz wurde zu Gunsten von Mitarbeitenden abgewichen, die während der Zeitspanne vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum oder im Rahmen einer Ehescheidung Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB an den Ehepartner zu leisten hatten. In dieser Vorgehensweise erblickt der Beschwerdeführer, der am 25. November 1996 einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum machte, eine rechtsungleiche Behandlung. 
3.2 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). 
3.3 Mit dem Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital (hier: 1. Januar 1999) hat die Beschwerdegegnerin ein sachgerechtes Kriterium gewählt (vgl. BGE 128 II 394 E. 4.4 S. 400). Darüber hinaus hat sie für eine zweijährige Zeitspanne vor dem massgebenden Stichtag bereits aus der Vorsorgestiftung abgezogenes Vorsorgekapital berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Überschüsse u.a. auch mit den Erträgen aus den Vorsorgeguthaben geäufnet worden sind (vgl. auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, 128 II 24 E. 4 S. 32). Unter diesem Blickwinkel würde sich eine allzulange Berücksichtigung bereits abgezogener Vorsorgekapitalien kaum rechtfertigen. Was die vom Stiftungsrat festgelegte Zeitspanne von zwei Jahren betrifft, so hält sie sich - zumal sie ein Entgegenkommen bedeutet - im Rahmen des dem Stiftungsrat zustehenden Ermessens und ist nicht als willkürlich zu betrachten. Sie verletzt auch das Gleichbehandlungsprinzip nicht. Sodann wird es bei jeder noch so lange festgelegten Zeitspanne Versicherte geben, die davon mehr oder weniger knapp erfasst oder nicht erfasst werden. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeitspanne nur um rund einen Monat verfehlt, kann daher keine Verletzung des Opportunitätsprinzips erblickt werden. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für den Vorbezug auf das Valutadatum (25. November 1996) oder auf die Aushändigung der Dokumente (12. Dezember 1996) abgestellt wird. Unter diesen Umständen erübrigt sich, auf die weiteren Begründungselemente der Vorinstanz näher einzugehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: