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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_808/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Scheidungsverfahren (Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. September 2020 (LC200013-O/Z03). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 14. Mai 2018 (BGE 144 III 298) wurde die Ehe der rubrizierten Parteien durch das Bundesgericht geschieden; die Nebenfolgen blieben ungeregelt. 
Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies das Bezirksgericht Zürich das Güterrecht in ein separates Verfahren und regelte die Kinderbelange (elterliche Sorge, Kontaktrecht, Weisungen, Besuchsrechtsbeistandschaft, verschiedene Anordnungen finanzieller Natur, Unterhaltsbeiträge). 
Dagegen erhob der Vater Berufung. Mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung in Bezug auf die Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung) als offensichtlich unbegründet ab. Sodann setzte es der Mutter mit Verfügung gleichen Datums Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort. 
Fristgerecht reichte diese eine Berufungsantwort ein. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung, in welcher sie insbesondere eine Korrektur der Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung verlangte. 
Diesbezüglich trat das Obergericht mit Beschluss vom 17. September 2020 auf die Anschlussberufung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat die Mutter am 29. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Anschlussberufung nicht auf den Gegenstand der Hauptberufung beschränkt sei, sondern grundsätzlich sämtliche Regelungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils angefochten werden könnten. Es hat befunden, dass dieser Grundsatz aber vorliegend in Bezug auf die Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung nicht zum Tragen komme, weil diesbezüglich die Hauptberufung zufolge offensichtlicher Unbegründetheit sofort abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen habe, so dass er in Rechtskraft erwachsen sei. An dieses Teilurteil sei die Kammer gebunden und darauf könne im Rahmen des weiteren Berufungsverfahrens nicht mehr zurückgekommen werden, auch nicht auf eine entsprechende Anschlussberufung hin. 
 
2.   
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 59 und 236 ZPO rügt, sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das Obergericht hat gerade anerkannt, dass mit der Anschlussberufung auch Punkte zum Anfechtungsthema gemacht werden können, die in der Hauptberufung nicht aufgegriffen worden sind. Eine Anschlussberufung kann indes nur erhoben werden, soweit überhaupt eine Hauptberufung hängig ist. Dies war aber in Bezug auf die Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung im Zeitpunkt der Einreichung der Anschlussberufung nicht mehr der Fall, weil diesbezüglich am 3. Juli 2020 bereits das Urteil ergangen war; es fehlte mithin an der Basis für einen "Anschluss". Deshalb geht das Vorbringen, mit dem Teilentscheid sei im Zusammenhang mit der Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung einzig die Hauptberufung, nicht aber ihre Anschlussberufung beurteilt worden, was nunmehr nachgeholt werden müsse, ohne dass das Teilurteil eine Bindewirkung haben könne, an der Sache vorbei. 
 
Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 313 ZPO und von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Ihre Ausführungen zu Art. 313 Abs. 2 lit. b ZPO mögen zutreffen; insbesondere wird in der Lehre verschiedentlich erwähnt, dass die Regelung von lit. b insofern verunglückt sei, als eine offensichtlich unbegründete Berufung gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO der Gegenpartei gar nicht erst zugestellt werden dürfte (z.B. STERCHI, in: Berner Kommentar, N 19 zu Art. 313 ZPO; REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3. Aufl. 2016, N 3 und 50 zu Art. 313 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar (Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander), 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 313 ZPO). Indes übergeht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht in Bezug auf die Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung gerade nach Art. 312 Abs. 1 ZPO vorgegangen ist, indem es diesen Berufungspunkt sofort beurteilt und nur in Bezug auf die übrigen Punkte zur Einreichung einer Berufungsantwort eingeladen hat. Bei dieser Ausgangslage geht es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht um ein  Dahinfallen der Anschlussberufung im Sinn von Art. 313 Abs. 2 lit. b ZPO, sondern vielmehr bestand  von Anfang an kein Raum für eine Anschlussberufung zum betreffenden Streitpunkt, weil dieser bei der Einladung zur Berufungsantwort bereits beurteilt war. Insofern geht nicht nur die Rüge der falschen Anwendung von Art. 313 Abs. 2 lit. b ZPO, sondern auch die Rüge der Gehörsverletzung an der Sache vorbei: Dem Vorgehen nach Art. 312 Abs. 1 ZPO liegt just zugrunde, dass die Gegenpartei diesbezüglich nicht zur Berufungsantwort eingeladen wird und demzufolge auch nicht Anschlussberufung einreichen kann (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 3017, Rz. 1382; REETZ/HILBER, a.a.O., N 52 zu Art. 313 ZPO). In diesem gesetzlichen Konzept - welches ohnehin nicht der Verfassungskontrolle zugänglich wäre (Art. 190 BV) - liegt keine Beschneidung des rechtlichen Gehörs begründet: Eine Partei kann nicht darauf vertrauen, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel ergreifen werde, und ihre eigenen Rügen für diesen Fall aufsparen; vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Hauptberufung erheben müssen, soweit sie mit der erstinstanzlichen Regelung nicht einverstanden war.  
 
Soweit die Beschwerdeführerin im Kontext mit Art. 313 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV schliesslich vorbringt, das Obergericht hätte die Hauptberufung nicht aufteilen und einen Aspekt sofort beurteilen bzw. eine Beschwerdeantwort nur in Bezug auf die weiteren Themen einholen dürfen, so hätte sie eine dahingehende Rechtsverletzung mit einem gegen den Teilentscheid und/oder die Verfügung vom 3. Juli 2020 gerichteten Rechtsmittel geltend machen müssen. Indem sie dies unterliess, ist der Teilentscheid vom 3. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage ist heute gegenstandslos, denn über das mangels Ergreifung von Rechtsmitteln rechtskräftig abgeurteilte Thema der Besuchsrechts-/ Betreuungsregelung kann nicht ein zweites Mal materiell entschieden werden. Mithin ist das Obergericht zu Recht auf den diesbezüglichen Teil der Anschlussberufung nicht eingetreten. 
 
3.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. 
 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli