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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1375/2019  
 
 
Urteil vom 19. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. August 2019 (SB.2018.81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 17. April 2018 des Verbrechens sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Schuldspruch, und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. 
 
B.   
Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A.________ am 19. August 2019 des Verbrechens sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Schuldspruch, und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Darüber hinaus ordnete das Appellationsgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Anstaltentreffens zum Heroinhandel und der Pornografie freizusprechen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie rügt der Beschwerdeführer, es sei unklar, ob auf dem zur Diskussion stehenden Bild, welches auf seinem Mobiltelefon gefunden wurde, ein menschliches Wesen oder eine Gummipuppe abgebildet sei. Ebenso sei unklar, ob das Bild bearbeitet worden sei oder ob dieses echt sei. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem Bild um kinderpornografisches Material gehandelt haben soll. Als ihm dies eröffnet worden sei, habe er geweint. Die Vorinstanz sei auf sein Argument, wonach diese Reaktion zeige, dass der Tatbestand der Pornografie in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, nicht eingegangen. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob das Bild in der Datenbank des Bundes eingetragen sei oder nicht. Die Prüfung von Bildern unterliege einem zweistufigen Verfahren. Nachdem die Kantone ein Bild als pornografisches Material eingestuft hätten, sei dies dem Bund zu melden, der dann eine weitere Prüfung vornehme. Erst wenn die Spezialisten des Bundes ein Bild als pornografisches Material einstuften, handle es sich zweifelsfrei um solches. Bei der Würdigung des Bildes äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, dass nur ein unnatürlicher Ausschnitt zu sehen sei, auf welchem Rumpf, Arme und Beine fehlen würden. Die Vorinstanz nehme auch keine Stellung dazu, dass auf dem Bild weitere unnatürliche Stellen ersichtlich seien, werte aber die vorhandenen Stellen als Beweis für die Echtheit, ohne sich mit der Herkunft, der Bearbeitung und dergleichen auseinanderzusetzen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Foto befinde sich in den Akten und könne unabhängig davon beurteilt werden, ob es in der Datenbank des Bundes verzeichnet sei. Darauf sei unzweifelhaft die Vagina eines Kindes abgebildet. Der Schambereich sei unbehaart; der Farbton der Haut, die Proportionen und Körperzüge würden auf das kindliche Alter hinweisen und seien mit Hautton und Proportionen einer erwachsenen Frau nicht zu verwechseln. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er habe dies für den Schambereich einer Erwachsenen gehalten, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auf dem Foto auch keine Gummipuppe abgebildet. Der Kontrast zwischen künstlichem Material und menschlichem Gewebe ergebe sich schon aus dem Vergleich des abgebildeten Kunststoff-Dildos mit der Kinderhaut, die natürliche Verfärbungen in leichten Rot- und Blautönen aufweise. Der tatsächliche Charakter des Abgebildeten reihe sich ein in die Serie der übrigen (straflos gebliebenen) Bilder, die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert gewesen seien. Diese würden ebenfalls echte Menschen und keine Puppen zeigen.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).  
Die Würdigung von Beweisen ist eine primäre Aufgabe der Gerichte; eine Pflicht der kantonalen Gerichte, pornografisches Material einer Bundesstelle vorzulegen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sich eine solche Pflicht stützen sollte. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aufgrund des unbehaarten Schambereichs, des Farbtons der Haut, der Proportionen und Körperzüge sowie des Kontrasts zum Kunststoff-Dildo auf ein kindliches Alter erkennt und eine Gummipuppe ausschliesst. Weitere Ausführungen und Abklärungen hierzu waren nicht erforderlich. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vorwurfs des Anstaltentreffens zum Heroinhandel. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei seine finanzielle Situation desolat. Es sei daher nicht erkennbar, mit welchen Mitteln er den Erwerb von 1.32 kg Heroin zur Fertigstellung von rund 13.19 kg verkaufsfertigem Strassenheroin finanzieren solle. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, von welchem Ausmass an nicht offengelegten finanziellen Mitteln sie ausgehe. Im Übrigen verletze auch die Annahme der Vorinstanz, wonach die reine Aufbewahrung des Streckmittels in der Wohnung zeige, dass er den Plan hegte, in den Heroinhandel einzusteigen, Bundesrecht. Die Vorinstanz erläutere nicht, weshalb sie seine Ausführungen zur Herkunft des Streckmittels als nicht glaubhaft ansehe. Die Vorinstanz habe sich auf eine Tatbestandsvariante festgelegt, ohne andere Hypothesen - wie etwa erlaubter Handel mit Streckmitteln - überhaupt in Erwägung zu ziehen.  
 
2.2. Zur finanziellen Lage erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, trotz seines bescheidenen Erwerbseinkommens von rund Fr. 4'000.-- im Monat zeitweise zwei Wohnungsmieten habe bezahlen und sich überdies ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz habe leisten können, dessen Unterhalt es zu finanzieren galt. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Frau nicht gearbeitet, er sei hoch verschuldet und sein Erwerbseinkommen Gegenstand einer Lohnpfändung gewesen. Diese tatsächlichen Umstände würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer über nicht offengelegte Einkommensquellen verfügte. Weiter erwägt die Vorinstanz, dass sich nicht nur die grosse Menge von mehreren Kilogramm Kokain belastend auswirken würde, sondern auch weitere Hilfsmittel wie Waage, Vakuumiergerät und Verpackungsmaterial, die in der Wohnung bereit gestanden seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Streckmittel von einem Typen für den Garten erhalten bzw. es von einem Gläubiger namens "Gazy" entgegengenommen und gemeint, es sei Blumendünger, sei weltfremd. Eigenartig sei nicht nur, dass der Bekannte beim Beschwerdeführer nichts anderes als Blumendünger deponiert haben wolle, sondern auch, dass diese Substanz nicht in den Garten oder in den Keller, sondern in ein Zimmer gleich neben Waage und Verpackungsgerät gestellt worden sei. Bei diesen Umständen würden insgesamt keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um Streckmittel (und nicht um Dünger) handelte und dass er dieses und die daneben gefundenen Geräte zur Drogenverarbeitung aufbewahrte. Der Beschwerdeführer habe nachweislich Kontakte mit Personen aus dem Drogenmilieu gepflegt und bereits andere Betäubungsmittel gelagert. Er verfüge über Bargeldquellen, die sich mit seiner offiziellen Vermögenslage nicht erklären liessen. Der Beschwerdeführer habe also sowohl die Kontakte als auch die Mittel zur Beschaffung von Heroin und er habe das Streckmittel und die gefundenen Utensilien im Hinblick auf den Ankauf, die Verarbeitung und den Weiterverkauf von Heroin gelagert.  
Die Vorinstanz erklärt ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer über nicht offengelegte Einnahmequellen verfügt, eingehend. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Ebenso wenig setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den in seiner Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Streckmittel gefunden Utensilien auseinander. Auf die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz erwägt hierzu, der Beschwerdeführer sei 2001 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe vier Schuljahre im Kosovo und fünf in der Schweiz besucht. Ein Bruder und der Vater würden in Basel leben, allerdings an einer anderen Adresse. Nach dem Lehrabschluss als Baupraktiker sei er die meiste Zeit arbeitstätig gewesen. Ein Jahr sei er arbeitslos gewesen. Seine Tätigkeit bei einer Bedachungsfirma weise auf eine berufliche Integration hin, die allerdings durch die Zuwendung zum Drogengeschäft relativiert werde. Am 14. April 2015 habe das Migrationsamt ihn gewarnt, dass er mit Schulden von Fr. 23'742.20 finanziell nicht integriert sei und dies zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne. Gleichwohl seien die Schulden weiter angewachsen; im Auszug vom 12. August 2019 seien totalisierte Betreibungen von Fr. 83'113.05 und Verlustscheine für Fr. 55'345.34 verzeichnet. Dem Beschwerdeführer könne in diesem Zusammenhang keine Lernbereitschaft zugute gehalten werden; entsprechend gering seien seine Resozialisierungschancen. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei stark mit der Kultur seines Heimatlandes verbunden. Er posiere auf Fotografien mit Gewehr und Helm, auf dem das albanische Adlersymbol prange. Ein weiteres Bild zeige seine Tochter mit demselben Helm. Mit seiner Familie und den Bekannten aus dem albanischen Kulturraum spreche er Albanisch. Er verbringe regelmässig Ferien im Kosovo und überweise seiner dort wohnhaften Schwiegerfamilie Geld. Die Schwiegereltern, ein Bruder und die Schwester würden im Kosovo leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bis 2011 im Kosovo gelebt und sei erst ein Jahr nach der Hochzeit in die Schweiz gezogen. Sie spreche Albanisch und habe während sieben Jahren nicht gearbeitet. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens habe sie per November 2018 eine Teilzeitstelle in der Hotelreinigung angetreten und sei ebenfalls verschuldet. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers (geboren 2014) sei im Deliktszeitpunkt drei Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer müsse sich vorwerfen lassen, dass er im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge bei qualifizierten Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und trotz Verwarnung durch das Migrationsamt vom 14. April 2015 die Zukunft seines Familienlebens in der Schweiz leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe. Zudem gebe es gewisse Zweifel, ob das vorgegebene Familienleben tatsächlich so bestehe. Zumindest zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe die Wohnung ziemlich steril und unbenutzt gewirkt. Weiter habe der Beschwerdeführer am Boden eines Zimmers mehr als 11 Kilogramm Streckmittel gelagert, von dem bereits wenige Gramm für ein dreijähriges Kind toxisch seien. Gleiches gelte für die Pistole, welche im Kleiderschrank und für ein Kind leicht auffindbar gelagert gewesen sei.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe nach 18 Jahren Aufenthalt in Basel eine starke Beziehung zur Schweiz aufgebaut. Eine Wiedereingliederung im Heimatland könne daher nach Einschätzung des Migrationsamtes erschwert sein. Zweifellos verfüge der Beschwerdeführer aber heute noch über ausgezeichnete Beziehungen zu seinem Heimatland und sei mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut. Dies erlaube ihm, gesellschaftlichen Anschluss zu finden und diesen für die Arbeitssuche im Bauwesen oder im Autohandel zu nutzen, wobei ihm die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dienlich sein werden. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde, solange sich die Rückkehr als zumutbar erweise. Gestützt auf die erwähnten Gründe stelle die Landesverweisung im vorliegenden Fall keine übermässige Härte dar. Auch die Verlagerung des Familienlebens - soweit dieses tatsächlich gelebt werde - in den Kosovo sei aufgrund der Herkunft der Ehefrau und des Alters der Kinder, die noch nicht die Primarschule besuchen würden, zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ergebe sich vorliegend aus dem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis der Bekämpfung des Drogenhandels und der konkreten Bedrohung, die mit diesem einhergehe. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts komme diesfalls ein grosses Gewicht zu. Dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 - bei pendentem Berufungsverfahren - mit einem grösseren Bargeldbetrag und einem Beutel Kokain aufgegriffen worden sei, unterstreiche seine Rückfallgefahr. Bei der Würdigung der gesamten Umstände zeige sich, dass dem Beschwerdeführer kein einmaliger Ausrutscher unterlaufen sei. Er sei hinsichtlich Schuldenwirtschaft, Waffen und Kontakte zum Drogenmilieu mehrfach negativ aufgefallen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege nach dem Gesagten nicht vor. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist und habe hier mehr Schuljahre als in seinem Heimatland absolviert. Er sei damit in der Schweiz aufgewachsen. Die Vorinstanz habe komplett ausser Acht gelassen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder berufstätig und im Arbeitsmarkt integriert sei. Zunächst habe er nur temporäre Anstellungen gefunden, mittlerweile sei er aber fest angestellt. Ebenfalls zahle er regelmässig seine Schulden ab. Damit dies schneller geschehe, habe auch die Ehefrau eine Arbeitsstelle angetreten, trotz zweier Kleinkinder im Alter von fünf und zwei Jahren. Des Weiteren berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass die Schulden der Ehefrau erst durch seine Inhaftierung entstanden seien. Die von der Vorinstanz erwähnten Kriterien wie Unterhaltungen in albanischer Sprache, Besuch in der Heimat und Posieren mit dem Wappen des Herkunftslandes dürften sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Hinzuweisen sei auch darauf, dass er nur selten und seiner Frau zuliebe in den Kosovo reise. Zudem lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass seine Kernfamilie - Vater und Bruder - zu welcher er seit dem Tod seiner Mutter eine noch engere Beziehung pflege, in der Schweiz lebe und er zu den Verwandten in Kosovo nur wenig und losen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz beachte nicht, dass die ältere Tochter eine Spielgruppe besuche, damit sie die Schweizer Kultur und die Schweizer Sprache erlerne. Er spreche mit ihr zuhause nur Schweizerdeutsch. Beide Kinder seien in der Schweiz geboren und würden den Kosovo nicht kennen. Auch die Ehefrau arbeite an ihrer Integration und besuche Deutschkurse. Er sei für die beiden in der Schweiz integrierten Kinder eine enge Bezugsperson und es sei ihm nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ohne sein Einkommen würden die Frau und die Kinder armengenössig, denn es sei davon auszugehen, dass er im Kosovo keine Arbeitsstelle finden werde. Die Ehefrau alleine könne den Familienunterhalt nicht bestreiten. Auch das Migrationsamt habe im Schreiben vom 6. Juni 2019 festgehalten, dass eine Wiedereingliederung im Kosovo erschwert sein werde. Es liege schliesslich auch im Interesse der Schweiz, dass er nicht des Landes verwiesen werde. Denn nur wenn davon abgesehen werde, könne er seinen finanziellen Verpflichtungen, die er vornehmlich gegenüber dem Gemeinwesen habe, nachkommen. Unter Abwägung aller vorhandenen Elemente zeige sich, dass ein Härtefall vorliege, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei. Eventualiter sei diese auf 5 Jahre zu beschränken und auf die Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. So wäre dem Schweizer Staat mit der Landesverweisung Genüge getan, gleichzeitig sei aber sichergestellt, dass er sich im Ausland, wo seine Familie wohnhaft sei, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und den Unterhalt seiner Familie bestreiten könne.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.5 mit Hinweisen).  
Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten (Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich eines qualifizierten Drogendeliktes schuldig gemacht. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung, gegenüber welchem die vom Beschwerdeführer vorgetragenen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb dies der Fall sein sollte. Aufgrund der für den Beschwerdeführer ungünstigen Interessenabwägung hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, auf einen Landesverweis zu verzichten. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall überhaupt vorliegt.  
 
3.3.3. In Bezug auf die Länge des Landesverweises und der Eintragung im Schengener Informationssystem beschränkt der Beschwerdeführer sich darauf, seine familiären Interessen darzulegen, ohne zu erklären, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung zu lang oder die Voraussetzungen für einen Eintrag im Schengener Informationssystem nicht erfüllt sein sollen. Unter diesem Blickwinkel ist auf die Rüge mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2) nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses