Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_62/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, P LH RD, 
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021 (BV.2020.00013). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1954 geborene A.________ schloss am 5. Februar 1991 bei der damaligen Elvia Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Genf (nachfolgend: Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Allianz) eine "Gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung" (Nr. xxx; gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a) für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019 ab. Versichert wurden gemäss Police im Rahmen der Hauptversicherung ein Todesfallkapital oder ein Erlebensfallkapital von je Fr. 500'000.- sowie im Rahmen von Zusatzversicherungen ein weiteres Todesfallkapital von Fr. 500'000.- und eine vierteljährliche Rente von Fr. 21'000.- im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis längstens 1. Januar 2019.  
 
A.b. Bei Vertragsablauf am 1. Januar 2019 richtete die Allianz A.________ Leistungen von insgesamt Fr. 550'694.20 aus: Fr. 500'000.- als Kapital im Erlebensfall und Fr. 50'694.20 als Überschussbeteiligung. Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm zusätzlich eine Überschussbeteiligung von Fr. 435'000.- auszubezahlen. Eine Einigung unter den Parteien kam nicht zustande.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Antrag, die Allianz sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung Police Nr. xxx den Betrag von Fr. 435'000.- nebst Zin s zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 wies das kantonale Gericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Allianz zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung Police Nr. xxx den Betrag von Fr. 435'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sie fällt damit in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG). Letztinstanzlich ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die Allianz richtete dem Beschwerdeführer aus der Lebensversicherungspolice Nr. xxx eine Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 50'694.20 aus. Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine darüber hinausgehende Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 435'000.- aus dieser Police resp. ein entsprechender Schadenersatzanspruch aus "Vertrauenshaftung". Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Klage des Versicherten abwies. 
 
3.  
 
3.1. Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen) sowie die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar. Zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR; BGE 120 II 133 E. 3). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Das VVG enthält keine Formvorschriften für Versicherungsverträge; diese können somit formfrei abgeschlossen werden. Insbesondere stellt die Police kein Formerfordernis für das Zustandekommen des Vertrages dar, sondern sie ist lediglich Beweisurkunde (BGE 112 II 245 E. II/1c).  
 
3.2. Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunternehmen zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errechnen daher eine während der Vertragsdauer gleich bleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungsunternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Sicherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine derartige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Gewinn beteiligt werden. Bereits bei Vertragsschluss wird diesem daher neben der Todes- oder Erlebensfallleistung eine zusätzliche Leistung in Form der sogenannten Überschussbeteiligung zugesichert. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar nicht exakt beziffert werden, jedoch wird dem Versicherungsnehmer anhand von Modellrechnungen aufgezeigt, wie sich die Werte ausgehend von realistischen Einschätzungen grundsätzlich entwickeln könnten (zum Ganzen: BGE 140 II 16 E. 2.2).  
 
3.3. Bei Lebensversicherungen ausserhalb der zweiten Säule (vgl. Art. 37 VAG) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Überschüssen (vgl. BGE 148 III 201 E. 3.2). Ein Überschussanspruch hängt somit von einer entsprechenden Zusage der Versicherungsgesellschaft ab (BGE 140 II 16 E. 2.2; ANDREA PFLEIDERER, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, 2006, S. 55 und 59; KUHN/GEIGER-STEINER, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, N. 14 zu Art. 3 VVG; SCHUDEL TRÜB, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 86 f. zu Art. 36 VAG). Zusätzlich ist erforderlich, dass Überschüsse erwirtschaftet werden (BGE 140 II 16 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 2A.255/2002 vom 22. April 2003 E. 3.3). Dies ist der Fall, wenn die Erträge die Aufwendungen eines Versicherungsportefeuilles übersteigen, wobei die entsprechenden Überschüsse aus Zins-, Risiko- und Kostenüberschüssen entstehen können (FISCHER/GISLER/WIEDMER, Einzellebensversicherung, 2015, S. 128 f.; SCHUDEL TRÜB, a.a.O., N. 102 zu Art. 36 VAG; zum Ganzen: BGE 148 III 201 E. 3.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass entweder beim Abschluss des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben eine Überschussbeteiligung von (mindestens) Fr. 485'000.- vereinbart worden sei oder dann spätestens im Rahmen der nachfolgenden Gespräche eine Zusatzvereinbarung zustande gekommen sei resp. eine Zusicherung abgegeben worden sei. 
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis über eine gemischte Lebensversicherung besteht. Die vorliegend streitige Lebensversicherungspolice Nr. xxx trägt den Vermerk "Gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung". In der Police selbst sind die Modalitäten hinsichtlich der Ausrichtung einer Überschussbeteiligung nicht geregelt. Aus dem Dokument "Bedingungen der gemischten Versicherung", H 111.2 01.89, ergibt sich, dass die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten werden. Dem "Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen", H 102.2 01.91, ist zu entnehmen, dass die Berechnung der Überschussbeteiligung auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt wurden, basiert, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der Elvia. Gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung sind (unter anderem) die Dokumente H 111.2 01.89 und H 102.2 01.91 integraler Bestandteil des Versicherungsvertrages.  
Aus dem Dargelegten erhellt, dass bei Vertragsschluss nicht eine Überschussbeteiligung in einer bestimmten Höhe vereinbart wurde; vielmehr wurde dem in der Natur der Sache liegenden Umstand Rechnung getragen, dass die Höhe des Überschusses von künftigen ungewissen Faktoren abhängig ist (vgl. E. 3.2 und 3.3). Soweit der Beschwerdeführer eine (nachträgliche) Zusicherung im Schreiben des Generalagenten der Elvia vom 14. März 1991 erblickt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass in diesem Dokument eine Überschussbeteiligung per 1. Januar 2019 von Fr. 485'000.- erwähnt wird. Bei besagtem Schreiben, adressiert an einen Agenten der Elvia, handelt es sich indes unbestrittenermassen um ein internes Dokument. Selbst wenn - wie beschwerdeweise geltend gemacht wird - dieses Schriftstück dem Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung ausgehändigt worden sein sollte, macht dieser Umstand es nicht zu einer Zusicherung gegenüber dem Beschwerdeführer. So wird darin auf den (oben erwähnten) Nachtrag H.102.2 01.91 verwiesen. Ein expliziter Vorbehalt war sodann - entgegen der Auffassung des Versicherten - nicht erforderlich, zumal das Schreiben zu Handen des Versicherungsagenten verfasst wurde. Schliesslich wird beschwerdeweise zu Recht nicht geltend gemacht, dass im Nachgang eine Anpassung der Versicherungspolice Nr. xxx erfolgt sein soll, was bei einer Zusicherung zu erwarten gewesen wäre. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er die Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.- aus dem Memo der Elvia vom März 1997 ableitet. Diesem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass sich der "voraussichtliche Überschuss" per 1. Januar 2019 auf Fr. 149'927.- belaufe. 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die Erwägung des kantonalen Gerichts, der tatsächliche Wille der Parteien sei feststellbar und sie seien sich darüber einig gewesen, dass sich die Überschussbeteiligung im Voraus nicht bestimmen lasse, weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass sich die exakte Höhe der Überschussbeteiligung im Voraus nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, schliesse ein berechtigtes Vertrauen in die zugesicherte Höhe nicht aus. 
 
4.2. Der Versicherte wirft der Vorinstanz sodann vor, diese habe den "Vorsorgesachverhalt" zu Unrecht und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vollständig ausgeblendet. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass er bei Ablauf der Versicherung am 1. Januar 2019 ein Erlebensfallkapital erhalten werde, das eine jährliche Altersrente von rund 60 % des letzten Erwerbseinkommens von Fr. 80'000.- pro Jahr nach der Pensionierung absichern werde. Dieses Leistungsziel werde alleine mit der garantierten Erlebenssumme von Fr. 500'000.- nicht erreicht, was ihm bei Vertragsschluss hätte mitgeteilt werden müssen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Lebensversicherer um die fehlende obligatorische berufliche Vorsorge des Beschwerdeführers wusste, kann daraus nicht automatisch gefolgt werden, dass mit der vorliegend streitigen Police das verfassungsrechtliche Leistungsziel der beruflichen Vorsorge (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise; vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) - für das Risiko Alter - erreicht werden muss. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gebundenen Vorsorge überhaupt die für einen ausgedehnteren Versicherungsschutz notwendigen höheren Prämien hätte bezahlen können, ohne die zulässigen Maximalbeträge von Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zu überschreiten. Entsprechend war die Elvia im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses denn auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer speziell auf die drohende Lücke im Vorsorgeschutz aufmerksam zu machen. Damit ist einer möglichen Vertrauenshaftung der Beschwerdegegnerin die Grundlage entzogen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das kantonale Gericht durfte daher - auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz - darauf verzichten, in Abklärung zu bringen, welches Kapital im Verlauf der 28 Vertragsjahre anzusparen gewesen wäre, um eine Altersrente von 60 % des letzten Lohnes absichern zu können.  
 
4.3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie einen Anspruch auf eine (zusätzliche) Überschussbeteiligung von Fr. 435'000.- resp. einen Anspruch aus Vertrauenshaftung verneinte und die Klage des Versicherten demzufolge abwies.  
 
5.  
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zufolge mutwilliger Prozessführung. 
 
5.1. Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Diese bundesrechtliche Minimalanforderung steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (und gegebenenfalls weitere Verfahrensbeteiligte), soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage (BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig und auferlegte ihm die Prozesskosten. Zur Begründung erwog es, bereits die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer eingehend über die Rechtslage aufgeklärt und ihm im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Ombudsman sogar eine grosszügige Zusatzleistung in der Höhe von Fr. 35'000.- angeboten. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des kantonalen Gerichtsverfahrens lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen habe. Stattdessen habe er geklagt und versucht glauben zu machen, er sei von einer Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.- ausgegangen, obwohl er im Widerspruch dazu eingeräumt habe, er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen.  
 
5.2.2. Dieser Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass gerade der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Schlichtungsversuchs eine "grosszügige" Vergleichssumme angeboten hat, für den Beschwerdeführer als ein Indiz angesehen werden durfte, dass seine Klage vor dem kantonalen Gericht keineswegs aussichtslos war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Allianz den Versicherten eingehend über die Rechtslage aufgeklärt haben soll, zumal eine am Recht stehende Partei grundsätzlich Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der Streitsache hat (vgl. Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.3). Dies gilt umso mehr, als bei einem Klageverfahren eine erstmalige Überprüfung des Anspruchs mit dem kantonalen Gerichtsurteil vorgenommen wird. Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Versicherten nicht als mutwillig zu qualifizieren und das kantonale Gericht hat ihm zu Unrecht die Prozesskosten auferlegt. Da das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos ist (vgl. E. 5.1) und die Beschwerdegegnerin, welche im hier interessierenden Zusammenhang - als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) - eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015 E. 5, nicht publ. in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17), sind Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.  
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; zu einem Viertel hat sie die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 375.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 125.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger