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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_316/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl. 
 
Gegenstand 
Haft im Rahmen des Dublinverfahrens (Art. 76a AuG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. März 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1959 geborene A.________ ersuchte im Juli 2013 sowie im Mai 2014 erfolglos um Asyl. Der daraus resultierenden Wegweisung leistete er keine Folge, weshalb er schliesslich am 7. August 2014 in Ausschaffungshaft genommen wurde. In diesem Zusammenhang erwirkte der Betroffene zwischen August 2014 und Mai 2015 insgesamt sechs Urteile des Bundesgerichts. Dabei wurde eine Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_844/ 2014 vom 25. September 2014), und auf fünf weitere Beschwerden wurde nicht eingetreten (Urteile 2C_726/2014 vom 26. August 2014; 2C_915/2014 vom 7. Oktober 2014; 2C_239/2015 vom 18. März 2015; 2C_310/2015 vom 19. Mai 2015). Die Ausschaffung nach Tunesien konnte erst am 29. April 2015 mit Sonderflug vollzogen werden. 
Am 10. Juni 2016 stellte A.________ in Ungarn und am 23. August 2016 in Österreich ein Asylgesuch. Am 25. Februar 2017 wurde er an der Grenze kontrolliert, festgenommen und in strafprozessuale Haft versetzt. Nach Entlassung aus letzterer ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG an. Der Betroffene beantragte eine richterliche Haftüberprüfung, im Hinblick worauf ihm ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben wurde. Mit Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die durch das Amt für Migration und Integration angeordnete Dublin-Administrativhaft; das Amt wurde verpflichtet, den Übergang der Haftphasen (Art. 76a Abs. 3 lit. a bis lit. b AuG) mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 
Mit Eingabe vom 17. März (Postaufgabe 22. März) 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil, er sei freizulassen und es sei ihm eine Frist von zwei Wochen anzusetzen, damit er Wagen und Anhänger seiner Unternehmung und seine 2015 in der Schweiz zurückgelassenen Güter behändigen könne. Er erwähnt, dass er in Österreich ein Asylverfahren hängig habe und seine Einreise in die Schweiz darauf zurückzuführen sei, dass er im Zug eingeschlafen sei. Im Übrigen macht er geltend, er habe einen Anspruch auf einen Anwalt, den das Gericht in Lausanne missachte. 
 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Administrativhaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) umfassend dargestellt und deren Vorliegen anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines Verhaltens nach und auch vor der am 29. April 2015 erfolgten Ausschaffung nach Tunesien, geprüft. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Ergänzend ist beizufügen, dass im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dessen Entscheid - mit tauglichen Rügen - erfolgversprechend anfechten liesse. Damit ist gesagt, dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts (nun auch noch) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller