Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1001/2017  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (VB.2017.00480). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 11. August 1974), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete 1998 seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________ und reiste 1999 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Nach einer Aufenthaltsbewilligung wurde ihm später die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus der Beziehung mit B.________ gingen C.________ (geboren 1997), D.________ (geboren 2001), E.________ (geboren 2002) und F.________ (geboren 2013) hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2015 geschieden. Die minderjährigen Kinder wurden unter der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen, während die Obhut für E.________ und F.________ der Mutter und die Obhut für D.________ dem Vater übertragen wurde. B.________ und die gemeinsamen Kinder sind mittlerweile Staatsangehörige der Schweiz.  
 
A.b. Strafrechtlich ist A.________ in der Schweiz folgendermassen in Erscheinung getreten:  
 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. März 2000: 60 Tage Gefängnis bedingt wegen einfacher Körperverletzung zulasten seiner damaligen Ehefrau (Probezeit drei Jahre). Er schlug sie mit den Fäusten ins Gesicht und fügte ihr offene Verletzungen an den Lippen und ein Hämatom zu, sodass sie ärztlich versorgt werden musste; 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Januar 2001: 60 Tage Gefängnis bedingt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG (Probezeit vier Jahre). A.________ hatte mehrfach kleinere Mengen Kokain verkauft (in Portionen von 0.15, 0.3, 0.5 oder 1 g) und zudem hin und wieder selbst Kokain konsumiert; 
Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnte ihn wegen dieser Strafbefehle mit Verfügung vom 26. Juli 2001 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht, sollte er erneut straffällig werden. 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13. Dezember 2002: 60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das BetmG. A.________ hatte kleinere Mengen Kokain verkauft. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit während der Probezeit wurde diesmal der bedingte Vollzug verweigert und ausserdem der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafen aufgrund der beiden vorgenannten Strafbefehle widerrufen; 
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde A.________ erneut fremdenpolizeilich verwarnt. 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. Juni 2003: 90 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das BetmG. A.________ wurde mit 11.6 g Kokain, aufgeteilt in 78 Portionen, welche  nicht zum Eigenkonsum bestimmt waren, aufgegriffen. Aufgrund der negativen Prognose wurde der Vollzug der Strafe angeordnet;  
Erneut wurde A.________ mit Verfügung vom 30. September 2003 fremdenpolizeilich verwarnt. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Shil vom 16. Januar 2006: 42 Tage Gefängnis unbedingt wegen Vergehens gegen das BetmG. A.________ hatte 42 Portionen Kokain à 0.2 g verkauft; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2006: 90 Tage Gefängnis unbedingt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG im Zeitraum Februar 2006. Er hatte mehrfach kleinere Mengen Kokain verkauft und trug zudem bei zwei polizeilichen Kontrollen jeweils kleinere, zum Verkauf bestimmte Mengen Kokain auf sich; 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich sprach daraufhin am 20. Juni 2006 eine erneute Verwarnung gegenüber A.________, der mittlerweile über die Niederlassungsbewilligung verfügte, aus. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2006: 90 Tage Gefängnis unbedingt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG aufgrund Verkaufs kleinerer Mengen Kokain am 25. Oktober 2006; 
Dieser Verurteilung folgte am 30. November 2006 eine erneute Verwarnung des Migrationsamtes des Kantons Zürich. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. August 2010: 360 Stunden gemeinnützige Arbeit und Fr. 560.-- Busse wegen Drohung, Nötigung und mehrfacher Übertretung im Rahmen des BetmG. Nachdem seine damalige Ehefrau am 24. Juli 2010 Kokain in der ehelichen Wohnung gefunden und ihrem Ehemann bzw. A.________ erklärt hatte, die Drogen weggeworfen zu haben, bedrohte er sie massiv und forderte sie auf, entweder die Drogen zu bezahlen oder mit dem Dealer bzw. Verkäufer den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem es der Ehefrau gelungen war, die Polizei zu alarmieren, übergab sie letzterer 19.1 g Kokaingemisch, welches gemäss ihren Angaben für den Eigenkonsum durch A.________ bestimmt war. Die Strafe wurde vollzogen; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2012: 480 Stunden gemeinnützige Arbeit und Fr. 300.-- Busse wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG, insbesondere im Dezember 2011. A.________ hatte Kokain verkauft und zum teilweisen Verkauf bestimmtes Kokain (16.2 g brutto) gelagert sowie Kokain konsumiert. Die Strafe wurde vollzogen; 
Mit Verfügung vom 23. April 2013 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ erneut und stellte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht. 
- Strafbefehl der Staatsanwatschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2014: 640 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen einfacher Körperverletzung zulasten einer Drittperson am 15. März 2014. Die Strafe wurde vollzogen; 
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 400 Busse wegen Verbrechens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG. A.________ hatte vom  März 2013bis März 2015 jeweils unter anderem grössere Mengen Kokain verkauft, nämlich 40-120 g sowie 20-40 g und zuletzt ca. 55 g aufbewahrt, wovon der grösste Teil zum Verkauf bestimmt war. Dadurch wurde die Voraussetzung eines schweren Verstosses gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, nämlich die mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erfüllt. Zudem wurde A.________ für den Kokainkonsum bestraft.  
 
A.c. Im Juli 2016 ist A.________ eine Beziehung mit der italienischen Staatsbürgerin G.________ eingegangen. Im August 2017 gaben A.________ und G.________ eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt ab, welche sich auf das erwartete gemeinsame Kind aus ihrer Beziehung bezog.  
 
B.   
Mit Verfügung vom 6. April 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ per 6. Juli 2017 aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 6. Juli 2017 abgewiesen. Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2017 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2017 und für den Fall des Weiterzugs an das Bundesgericht eine Ausreisefrist von zwei Monaten ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides setzte. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 28. November 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht infrage gestellt, weshalb von diesem auszugehen ist. 
 
2.   
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Dieser Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.1; 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 3.4.1; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1 und 2.5.1). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit (18 Jahre) im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.2; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. 
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Er leitet dieses sowohl aus dem von ihm behaupteten Konkubinat und seiner Beziehung zur italienischen Staatsbürgerin G.________ als auch vom Aufenthaltsrecht der gemeinsamen Tochter H.________ ab (umgekehrter Familiennachzug). Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das zu erwartende gemeinsame Kind umfasste, ist dessen Existenz in die vorliegende Prüfung einzubeziehen.  
 
3.2. Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA können auch Konkubinatspartner fallen (Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.5). Ein Konkubinat setzt jedoch voraus, dass der Konkubinatspartner und die Konkubinatspartnerin in einem  gemeinsamen Haushalt leben (Urteile 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1; 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen, dass er mit G.________ in einem gemeinsamen Haushalt lebt und ein gemeinsamer Haushalt wurde sachverhaltsmässig  nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer und G.________  nicht zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer kann somit aufgrund seiner Beziehung mit G.________ schon mangels Konkubinat kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA ableiten, so dass offenbleiben kann, ob sich aus dem letzten Satz von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen.  
 
3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Zhu und Chen (Urteil vom 19. Oktober 2004 C-200/2 i. S. Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925) angeschlossen hat, kann ein sorgeberechtigter drittstaatenangehöriger Elternteil eines gemäss FZA freizügigkeitsberechtigten Kleinkindes gemäss Art. 6 FZA i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4). Vorliegend haben offenbar sowohl das Kind als auch seine Mutter ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so dass das Kind ohnehin die Schweiz nicht verlassen muss, auch wenn sein Vater nicht hier lebt. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der Rechtsprechung Zhu und Chen nichts für sich ableiten.  
Vorausgesetzt ist zudem, dass dieser Elternteil sowohl für sich selbst wie auch das Kleinkind über genügend finanzielle Mittel verfügt, sodass sie beide nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; ausserdem müssen sie krankenversichert sein (Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA). Die entsprechenden finanziellen Mittel können auch von Familienangehörigen oder Dritten stammen (BGE 144 II 113 E. 4.1-4.3 S. 116 ff. mit Hinweisen; 142 II 35 E. 5.1-5.3 S. 43 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_375/2014 vom 4. Februar 2015 E. 3.1-3.4). 
Der Beschwerdeführer konnte trotz 18-jähriger Anwesenheit in der Schweiz nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen. Seit der Einreise nahm er Sozialhilfe in Anspruch, welche sich per 22. November 2016 auf Fr. 202'300.70 belief. Dass er von G.________ finanziell unterstützt wird, und zwar in einem Ausmass, wonach er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Zhu und Chen und verfügt demnach auch durch das gemeinsame Kind mit G.________ über  kein Aufenthaltsrecht gemäss FZA. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind, welche die Verweigerung eines auf dem FZA basierenden Aufenthaltsrechts ermöglichen.  
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Verbleib in der Schweiz bzw. die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung weiter auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Er führt im Wesentlichen aus, die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern sei intakt und eng, insbesondere weil er bezüglich der Kinder aus der ehelichen Beziehung die Betreuung übernommen habe, während seine damalige Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Kindeswohl sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden und insbesondere auf die minderjährigen Töchter D.________ und E.________ würde sich die Trennung vom Vater negativ auswirken. Ausserdem hätten Kinder, insbesondere F.________ und die neugeborene Tochter H.________, das Recht, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Insgesamt verweist der Beschwerdeführer dabei auf die Kinderrechtskonvention. Ausserdem führt er Fälle ins Feld, in denen das private Interesse an der Achtung des Familienlebens trotz teilweise sogar gravierenderer Straffälligkeit höher gewichtet worden sei als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Die mangelnde Rückfallgefahr und die mehrjährige Straffreiheit seit der letzten Tatbegehung sprächen eindeutig gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung.  
 
4.2. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, der weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129). Art. 8 EMRK ist jedoch von Vornherein nicht verletzt und dessen Schutzbereich nicht tangiert, wenn die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu einer Trennung der Familien führt, weil es den Familienangehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Schweiz mit dem Ausländer zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 II 129). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) gewährt im Übrigen kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Staat, wobei den Kindesinteressen im Rahmen einer allfälligen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 II 129).  
Vorliegend kann zumindest den minderjährigen Kindern aus der ehelichen Beziehung, welche in der Schweiz geboren, hier seither aufgewachsen, die ganze Schulzeit (abgesehen vom jüngeren Kind F.________) in der Schweiz verbracht und das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, nicht ohne Weiteres zugemutet werden, mit dem Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik auszureisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb dessen Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (respektive Art. 13 Abs. 1 BV) im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen ist (BGE 144 I 91 E. 4.2 und 5.2 S. 96 ff.; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.). 
 
4.3. Bei der Interessenabwägung sind praxisgemäss die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Integration) und zum Herkunftsland, die Rückfallgefahr und die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann, zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5.4; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2; 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 2.2; 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2). Bei schweren Delikten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3; 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 2.2). Stellt die Tat wie vorliegend Drogenhandel zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führt, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, so ist dies zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.3, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3; 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach der Einreise straffällig geworden und danach wiederholt wegen Kokainhandels bestraft worden, wobei die Deliktsschwere zugenommen habe. Auch sei er wiederholt gewalttätig geworden. Die Rückfallgefahr sei sehr hoch, zumal eine dauerhafte Erwerbstätigkeit nicht in Sicht sei. Zudem sei er nicht integriert, verfüge er doch trotz 18-jähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht über genügende Deutschkenntnisse. Bisher habe er von der Fürsorge unterstützt werden müssen und weise offene Verlustscheine (Fr. 13'008.80) und Betreibungen (Fr. 3'436.--) auf. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe er in der Dominikanischen Republik verbracht und halte sich dort regelmässig für mehrere Wochen auf. Zudem lebten noch zwei seiner Geschwister dort, die er regelmässig besuche. Er sei nach wie vor mit seinem Heimatland vertraut. Die bald 17-jährige D.________, deren Obhut bei ihm liege, sei wieder zur Mutter zurückgezogen. Dafür wohne jetzt E.________ bei ihm, die aber wieder bei der Mutter wohnen könne, müsste er die Schweiz verlassen. Die Kinder aus der ehelichen Beziehung hielten sich jedes Jahr in der Dominikanischen Republik auf und könnten ihn bei dieser Gelegenheit besuchen und in der übrigen Zeit lasse sich der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Was die Schwangerschaft von G.________ betreffe, habe er dieses Kind gezeugt, nachdem ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gewährt worden sei. Ebenso wenig habe G.________ angesichts der Vorstrafen damit rechnen können, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können. Der Eingriff in das Familienleben erweise sich damit als verhältnismässig.  
 
4.5. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer das Kindesinteresse berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist elf Mal straffällig geworden und liess sich trotz Probezeiten und sechs ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht davon abhalten, ständig weiter zu delinquieren, was seine vollständige Ignoranz und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dokumentiert. Er ist weder gewillt noch fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Bezüglich der Drogendelikte stand der Handel im Vordergrund, während der Eigenkonsum nur eine zu vernachlässigende Nebenrolle spielte. Dabei fällt auf, dass die verkauften Drogenmengen und damit die Deliktsschwere im Laufe der Zeit  zugenommen haben. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zuletzt wegen schweren Drogenhandels, der die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, verurteilt. Seit der letzten und schwersten Tat sind gemessen am Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst zweieinhalb Jahre vergangen, was deutlich zu kurz ist, um positiv berücksichtigt zu werden. Im Urteil 2C_116/2017, in welchem das Bundesgericht dem Täter eine positive Entwicklung bescheinigte, betrug der Abstand zur letzten schweren Tat zehn Jahre (Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2).  
In Bezug auf die Kindesinteressen muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass ihn auch sechs ausländerrechtliche Verwarnungen und damit die akute Gefährdung seines Aufenthaltsrechts über Jahre nicht davon abgehalten haben, zu delinquieren. Auch ist zu vermerken, dass er wiederholt gegen seine damalige Ehefrau und Mutter seiner vier Kinder gewalttätig geworden ist. Dass der Beschwerdeführer wie seine damalige Ehefrau ebenfalls die Kinder aus der ehelichen Beziehung betreut hat, wird vorinstanzlich nicht festgestellt, allerdings auch nicht in Abrede gestellt. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass die Betreuung durch ihn auch darauf zurückzuführen war, dass es seiner Ehefrau überlassen war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die beiden noch minderjährigen Töchter waren zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits 15 und 16 Jahre alt und damit praktisch am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit, sodass die zukünftige Abwesenheit des Vaters die schulischen Leistungen dieser Kinder nicht negativ beeinflussen kann, sofern der bisherige Einfluss der väterlichen Anwesenheit überhaupt positiv war. Sämtliche Kinder aus der ehelichen Beziehung führen zudem zusammen mit der Mutter ein stabiles und geregeltes Familienleben. Zum Zeitpunkt der Zeugung seines Sohnes F.________ hatte der Beschwerdeführer im Übrigen bereits neun strafrechtliche Verurteilungen und fünf ausländerrechtliche Verwarnungen zu verzeichnen, sodass seine Niederlassungsbewilligung bereits auf dem Prüfstand war. Dies gilt erst recht in Bezug auf die Tochter aus der Beziehung mit G.________. Diesbezüglich musste der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung wissen, dass er aufgrund des drohenden Verlustes seiner Niederlassungsbewilligung mit dieser Tochter kein Familienleben in der Schweiz würde pflegen können. Die Kinderrechtskonvention verleiht den Kindern des Beschwerdeführers unter solchen Umständen kein vorrangiges Recht, gemeinsam mit beiden Elternteilen bzw. auch mit dem Beschwerdeführer aufzuwachsen. 
 
4.6. Im Weiteren ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der im Alter von 25 Jahren eingereist ist, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 43 Jahre alt und nie im ersten Arbeitsmarkt tätig war und kaum über Deutschkenntnisse verfügt, davon auszugehen, dass er auch zukünftig nicht im Arbeitsmarkt wird Fuss fassen können. Vor dem genannten Hintergrund besteht in Bezug auf die zukünftige Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr.  
 
4.7. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) ist bezüglich Ausgangslage nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Gemäss dem genannten Urteil hatte die betroffene Person nur zwei Delikte begangen und eines davon war gravierend. Beide Delikte waren jedoch im Ausland begangen worden, während die betroffene Person trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz hierzulande nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Beschwerdeführer wurde dagegen in der Schweiz elf Mal strafrechtlich verurteilt und sechs Mal ausländerrechtlich verwarnt. Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 kann letzterer nichts für sich ableiten. Dessen Konstellation ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Gemäss diesem Urteil handelte es sich um einen in der Schweiz geborenen Ausländer, der abgesehen von zwei Jahren sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte. Zwischen dem Tatzeitpunkt der mit Abstand schwersten Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgesprochen wurde, und dem vorinstanzlichen Urteil lag ein Zeitabstand von elf Jahren. Weiter war zu berücksichtigen, dass beide Kinder des betroffenen Vaters, eines davon behindert, trotz Sorgerecht der Mutter von dieser praktisch ignoriert wurden und in einem Heim lebten, während der Vater die Kinder regelmässig besuchte. Die betroffenen Kinder verfügten in diesem Fall entgegen dem vorliegenden gerade nicht über ein geregeltes Familienleben mit der Mutter. Wäre der Vater weggewiesen worden, hätten die Kinder die einzige elterliche Bezugsperson verloren. Ausserdem war der Vater in diesem Fall vor dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nie ausländerrechtlich verwarnt worden, während vorliegend erfolglos sechs Verwarnungen ausgesprochen wurden.  
 
4.8. Die umfassende Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwecks Vermeidung weiterer Straftaten und damit an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. In Anbetracht der Ausgangslage erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als notwendig und gerechtfertigt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar.  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Er macht geltend, bei einer langen bzw. über 18-jährigen Aufenthaltsdauer sei von einer vertieften sozialen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch sein Freundeskreis befinde sich in der Schweiz. Er beruft sich dabei auf die Urteile des EGMR in Sachen Udeh gegen die Schweiz (vgl. E. 4.7 oben vorletzter Abschnitt) sowie Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99).  
 
5.2. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren in der Schweiz davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeedingung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens besteht, ist aufgrund einer gesamthaften Interessenabwägung zu beurteilen (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.8 und 3.9, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Aus dem genannten Urteil des EGMR in Sachen Udeh gegen die Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da Gegenstand dieses Urteils die Prüfung eines Anspruchs aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens war. Dass zudem, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf das genannte Urteil des EGMR in Sachen Üner gegen die Niederlande ausführt, jede Ausweisung eines Ausländers mit langem Aufenthalt im Gaststaat einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, sagt noch nichts darüber aus, ob dieser Eingriff und damit die Beendigung des Aufenthalts gerechtfertigt ist.  
Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht bei einem Drittstaatenangehörigen, der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat, das alleinige öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden; ebenso besteht nämlich ein öffentliches Interesse daran, dass Unternehmen nicht auf bestens qualifizierte, gut eingearbeitete Angestellte verzichten müssen (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1-4.3, zur Publikation vorgesehen). Positiv formuliert lässt sich auch bei einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren nur dann ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten, wenn die betroffene Person die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt. 
 
5.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen wiederholt straffällig geworden, beruflich nicht integriert und trotz 18-jährigem Aufenthalt in der Schweiz kaum in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. Ausserdem ist er seit Beginn des Aufenthalts von der Sozialhilfe abhängig. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind deshalb nicht erfüllt bzw. der Eingriff in dieses Recht ist aufgrund der genannten Umstände und Interessenabwägung gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Diesbezüglich kann zudem auch auf die Interessenabwägung unter E. 4.4- 4.8 verwiesen werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit auch unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens als gerechtfertigt und verhältnismässig.  
 
6.   
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist zwar bedürftig, doch erschien seine Beschwerde von Vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto