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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_283/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. August 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2012 wurde A.________ unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zehn Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde zugleich gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO die Sicherheitshaft angeordnet. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. September 2013 ab. Mit Verfügung vom 27. November 2013 bewilligte der Verfahrensleiter des Obergerichts den vorzeitigen Strafvollzug. 
 
C.   
Am 9. Dezember 2013 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 6. Oktober 2014 die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache diesem zu neuer Entscheidung zurück. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt resp. aus der Sicherheitshaft per 13. August 2015. Dieses wies das Obergericht mit Beschluss vom 10. August 2015 ab und verurteilte ihn zugleich zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen, der Sicherheitshaft von 461 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 622 Tagen. 
 
E.   
Mit Beschwerde vom 26. August 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2015 sei aufzuheben und er sei per sofort aus dem vorzeitigen Strafantritt resp. der Sicherheitshaft zu entlassen bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn zu entlassen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn unter Androhung einer verhältnismässigen Zusatz- oder Ersatzmassnahme in der Reihenfolge Passsperre, Meldepflicht und Kaution aus dem vorzeitigen Strafvollzug resp. der Sicherheitshaft zu entlassen. Ferner sei er für die Überhaft ab dem 13. August 2015 mit Fr. 200.-- zu entschädigen bzw. sei die Vorinstanz anzuweisen, die Entschädigung festzusetzen. 
Die Kantonale Staatsanwaltschaft verweist auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 5. August 2015 und verzichtet, genauso wie das Obergericht, auf eine Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt, zumal er sich nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befindet und deshalb ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
Der Beschwerdeführer macht zwar eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, begründet aber nicht, worin diese bestehen soll, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der vorzeitige Strafantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174) und die Haftdauer muss verhältnismässig sein (Urteil 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht Überhaft und damit eine Verletzung gewisser verfassungsmässiger Rechte (insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 BV) sowie verschiedener Bestimmungen des Bundesrechts geltend. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 12. August 2015 zwei Drittel der maximal zu erwartenden Strafe verbüsst. Aufgrund der guten Führung wäre mit einer bedingten Entlassung auf den 13. August 2015 zu rechnen gewesen, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Weil er angekündigt habe, gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, sei dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen.  
 
3.2. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere dann vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
Der Richter darf die strafprozessuale Zwangsmassnahme nur so lange aufrecht erhalten, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. ). Der grossen zeitlichen Nähe ist auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215). Dem Entscheid des Sachrichters soll damit nicht vorgegriffen werden. 
Was die bedingte Entlassung anbelangt, hängt deren Gewährung vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen (Urteile 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_641/2011 vom 25. November 2011 E. 3.1). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten (Urteile 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1 mit Hinweisen); insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteile 1B_371/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1; 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_599/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1; 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3), etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (vgl. Urteile 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3; 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1; 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). 
Mit der Frage der Berücksichtigung der bedingten Entlassung im Rahmen der Verhältnismässigkeit einer strafprozessualen Zwangsmassnahme hat sich das Bundesgericht bereits befasst: In zwei Entscheiden hielt es die durch den Beschuldigten bisher erstandene Haft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nicht für unverhältnismässig, denn diese hätte es nicht erlaubt, die Möglichkeit der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, selbst wenn man davon ausgegangen wäre, dass die vom Bundesgericht aufgehobenen erstinstanzlichen Urteile in Rechtskraft erwachsen wären (Urteile 1B_371/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2; 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). In einem weiteren Entscheid erwog das Bundesgericht, dass die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Möglichkeit der bedingten Entlassung ausschloss, da die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angekündigt hatte und somit eine Erhöhung der ausgefällten Freiheitsstrafe in Frage kam (Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3). Schliesslich befand das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Beschuldigte im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits fast zwei Drittel der darin verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Haft verbracht hatte und diese Grenze anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids über die Haftentlassung um mehr als einen Monat überschritten war, dass die Vorinstanz die Möglichkeit der bedingten Entlassung hätte überprüfen müssen, da sich diese aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten aufdrängte (Urteil 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3). 
 
3.3. Anders als in den soeben erwähnten Entscheiden weist der vorliegende Fall eine Besonderheit auf: Das Obergericht des Kantons Aargau hat im angefochtenen Urteil vom 10. August 2015 sowohl in der Sache selbst, als auch über das Gesuch um Haftentlassung befunden. Für die Frage der Berücksichtigung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB bedeutet dies, dass das für deren Beurteilung massgebende Strafmass richterlich festgelegt wurde. Auf eine Würdigung anhand von Indizien und anderer Anhaltspunkte kann deshalb verzichtet werden. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe stand damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren fest, dass die erstandene Haft nur zwei Tage nach der Urteilsfällung, das heisst am 12. August 2015, die für die bedingte Entlassung entscheidende Grenze von zwei Dritteln erreichen würde. Hinzu kommt, dass die bedingte Entlassung die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.). Zwar sind die bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsgüter angesichts der Tatvorwürfe von Bedeutung, weshalb ein gewisses Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und insbesondere der Geschädigten besteht. Es werden aber weder Umstände, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen, geltend gemacht, noch gehen solche aus den Akten hervor. Insbesondere liegen keine einschlägigen Vorstrafen vor und die vorgeworfenen Straftaten scheinen eine Reaktion auf ein Einzelereignis gewesen zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 aus, dass sie keine Einwände gegen die Haftentlassung des Beschuldigten habe. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Vorinstanz nicht damit begnügen auszuführen, die Möglichkeit der bedingten Entlassung sei nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wäre sie angesichts der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) gehalten gewesen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit vorlagen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Aufrechterhaltung der Haft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs unter dem Aspekt von Art. 212 Abs. 3 StPO erneut zu untersuchen.  
 
3.4. Diese Vorgehensweise drängt sich auch deshalb auf, weil das Obergericht wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess. So brachte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, mit einer bedingten Entlassung sei aufgrund der guten Führung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Er wies dabei auf ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 17. Juli 2015 (wohl recte: 14. Juli 2014) sowie auf die positive Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2015 hin und machte Ausführungen zu seiner zukünftigen Wohnsituation nach der Entlassung. Zudem beantragte er die Einholung eines Führungs- resp. Entlassungsberichts der Justizvollzugsanstalt. Dieser Bericht, der dem Beschuldigten gute Führung attestiert, liegt zwar mittlerweilen vor, ist aber im bundesgerichtlichen Verfahren aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; Ausstellungsdatum des Berichts 19. August 2015). Indes durfte sich die Vorinstanz nicht über diesen Antrag und die weiteren Einwendungen hinwegsetzen bzw. diese ungeprüft lassen, ohne dabei gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu verstossen. Denn diese Vorbringen sind geeignet, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung Aufschluss zu geben. Da die Gehörsverletzung formeller Natur ist, rechtfertigt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.4 S. 70; 140 I 99 E. 3.8 S. 106). Im Rahmen der Neubeurteilung hat sich die Vorinstanz somit auch mit sämtlichen relevanten Einwänden des Beschwerdeführers - einschliesslich desjenigen hinsichtlich des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt - auseinanderzusetzen.  
Es erübrigt sich daher, auf den Antrag auf Entschädigung wegen Überhaft einzugehen, der ohnehin nicht direkt beim Bundesgericht anhängig gemacht werden kann (BGE 139 IV 94 E. 2.4 S. 97). 
 
4.   
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als die Haftentlassung abgewiesen wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Haftentlassung abgewiesen wurde. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau bezahlt dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard Barcikowski, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.--. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti