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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.532/2003 /sta 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pauer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Borter, 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV (vorzeitige Aushändigung von beschlagnahmten Geldern), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt gegen Y.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und Missachtung der Vorschriften des Bankengesetzes. In diesem Zusammenhang haben die Strafverfolgungsbehörden - grösstenteils auf dem Rechtshilfeweg - die Blockierung von Vermögenswerten im Wert von etwa 45 Millionen Franken veranlasst. Nach den Angaben des BUR sind bisher adhäsionsweise Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund 83 Millionen Franken geltend gemacht worden; es seien noch nicht alle Geschädigten bekannt. 
B. 
Nachdem A.X.________, B.X.________ und C.X.________ im Sommer 2001 Adhäsionsklage eingereicht hatten, gelangten sie am 16. Dezember 2002 an das BUR mit dem Begehren, es sei A.X.________ aus den beschlagnahmten Kontoguthaben derjenige Betrag auszuzahlen, den dieser bei der Bank Z.________ angelegt habe, nämlich DM 2'690'727.--. Eventualiter sei eine Abschlagszahlung zu entrichten, die der Höhe nach dem Umstand Rechnung trage, dass die Summe der von anderen Anlegern angemeldeten Forderungen möglicherweise die Summe der beschlagnahmten Gelder übersteige. A.X.________ drohe in wirtschaftliche Not zu geraten, wenn er nicht zumindest eine Abschlagszahlung erhalte. Es werde noch Jahre dauern, bis ein erstinstanzliches Urteil vorliege. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 wurde das Herausgabebegehren der Familie X.________ vollumfänglich abgewiesen. 
C. 
Gegen die Verfügung des BUR vom 9. Januar 2003 erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ Verfahrensbeschwerde an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen und wiederholten die vor dem BUR gestellten Anträge. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 8. Juli 2003 abgewiesen. Der Vizepräsident des Verfahrensgerichts kam zum Schluss, die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, anhand einer Papierspur nachzuweisen, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um unechte Surrogate handle. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. September 2003 gelangen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ ans Bundesgericht. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Eigentumsgarantie und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die am 22. August 2003 in der gleichen Sache erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil 6S.315/2003 vom 29. August 2003 nicht eingetreten (Verfahren nach Art. 36a OG). 
Das Verfahrensgericht in Strafsachen schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde, wogegen das BUR auf eine Stellungnahme verzichtet. Y.________ beantragt mit Eingabe vom 16. Oktober 2003, das BUR sei nach nunmehr bald vierjähriger Beschlagnahme anzuweisen, die beschlagnahmten Guthaben an die Berechtigten freizugeben oder die Gruppe Z.________ zu liquidieren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Indem der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen die Freigabe von Geldern aus den im Rahmen des Strafverfahrens gegen Y.________ beschlagnahmten Bankguthaben an die Beschwerdeführer abgelehnt und damit die Beschlagnahme aufrechterhalten hat, hat er entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer einen Zwischenentscheid gefällt. Grundsätzlich entscheidet erst der Sachrichter endgültig über das Schicksal des Guthabens (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung) gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich in Bezug auf gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 101, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren. Auch die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme kann einen derartigen Nachteil bewirken (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, ihr Vermögen werde ihnen vorenthalten; A.X.________ sei deswegen in eine prekäre wirtschaftliche Situation geraten. 
1.2 Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten. Da A.X.________ ohne weiteres zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (Art. 88 OG), kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben, ob dies auch auf B.X.________ und C.X.________ zutrifft. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in der Hauptsache auf das in Art. 9 BV gewährleistete Willkürverbot. Sie rügen einerseits Willkür in der Rechtsanwendung: Indem das Verfahrensgericht verlangt habe, dass mittels einer Papierspur ("paper trail") nachgewiesen sein müsse, dass ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte von den Beschwerdeführern stamme, sei es in Willkür verfallen. Andererseits beanstanden sie im angefochtenen Entscheid getroffene tatsächliche Feststellungen. Zudem rügen sie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) als verletzt. 
2.2 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sich der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erweist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). 
3. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Vizepräsidenten des Verfahrensgerichts in Strafsachen vor, den massgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die Papierspur zwischen den angelegten Geldern und den beschlagnahmten Konten willkürlich festgestellt zu haben. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, es sei unbestritten, dass im von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umfang Geld an die Bank Z.________ überwiesen worden sei. Diese Einlagen seien auf verschiedenen Konten der Bank Z.________ in Anguilla angelegt worden. Aufgrund der verfahrensrelevanten Akten und der Eingaben der Beschwerdeführer seien mit Ausnahme von gutgeschriebenen Zinsen keine Bewegungen auf diesen Konten ersichtlich. Die vom BUR beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 45.3 Mio. befänden sich nicht in Anguilla. Vielmehr seien Bankguthaben in der Schweiz, Luxemburg, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich, Monaco, Frankreich und Spanien sowie Bargeld und eine Liegenschaft in Frankreich sichergestellt worden. Demnach sei nicht ersichtlich, in welchem Masse es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten ausschliesslich um von der Bank Z.________ bei Drittgesellschaften parkierte Anlagegelder handle und in welchem Umfang durch die Bank Z.________ bzw. die mit ihr verbundenen Drittgesellschaften aus den Anlagegeldern Investitionen getätigt worden seien. 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen, diese Ausführungen zur "angeblich fehlenden" Papierspur seien willkürlich. Es sei vollkommen unverständlich, weshalb auf den beschlagnahmten Bankkonten nicht nur Anlagegelder, sondern auch andere, von den Anlagegeldern zu unterscheidende Gelder liegen sollten. Nach dem angefochtenen Entscheid seien dies Gelder, die aus Investitionen stammen, die mit den Anlagegeldern getätigt worden seien. Wie das gehen solle, sage das Verfahrensgericht aber nicht. Tatsächlich spreche alles dafür, dass sich auf den beschlagnahmten Bankkonten nur Anlagegelder befinden. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte zu behaupten, dass es sich bei den rund 45.3 Millionen Franken nicht um einen Teil der Anlagegelder handle, sei geradezu absurd. 
3.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Präsidium des Verfahrensgerichts mit Blick etwa auf die Liegenschaft in Frankreich die Frage aufgeworfen hat, ob die angelegten Gelder nicht teilweise in Projekte der Angeschuldigten investiert worden sind. Zudem wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, es sei nicht sicher, ob sich nur Anlagegelder auf den beschlagnahmten Konten befänden. Diese von den Beschwerdeführern beanstandeten Ausführungen beziehen sich indessen nicht auf den entscheiderheblichen Sachverhalt. Massgebend ist nach den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz einzig die tatsächliche Frage, ob eine Papierspur zwischen den in Anguilla angelegten Geldern und den durch das BUR beschlagnahmten Bankguthaben nachgewiesen werden kann. Das Fehlen dieses Nachweises bestreiten die Beschwerdeführer letztlich selbst nicht, indem sie behaupten, auf den beschlagnahmten Konten befänden sich nur Anlagegelder von Geschädigten. Entsprechend haben sie auch nicht Anspruch auf ein konkretes beschlagnahmtes Guthaben erhoben. Damit dringt die Rüge der willkürlichen Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts nicht durch. 
4. 
Gemäss § 102 Abs. 1 des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO BL; SGS 251) ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr notwendig ist, spätestens jedoch mit der Beendigung des Verfahrens. 
4.1 Das Präsidium des Verfahrensgerichts hat § 102 Abs. 1 StPO BL mit Blick auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgelegt. Dabei ist zunächst festgehalten worden, die Aushändigung von Vermögenswerten an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehe einer allfälligen Ausgleichseinziehung und nachfolgenden Zuweisung an einen Geschädigten als Schadenersatz (im Sinne von Art. 60 StGB) vor. Dies gelte auch für Kontoguthaben oder Bargeld, sofern es sich um so genannte unechte Surrogate handle. Der Fluss der Vermögenswerte müsse durch einen "paper trail" nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. E. 3 hiervor). Eine Rückerstattung der Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht möglich. Demnach sei über eine allfällige Entschädigung durch Urteil des Sachrichters gemäss Art. 60 StGB zu befinden. 
Nach Ansicht der Beschwerdeführer wird Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme offensichtlich verletzt; ausserdem laufe sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Das Erfordernis eines "paper trail" dürfe "nicht zum Dogma erhoben" werden. In Fällen wie dem vorliegenden müsse es ausreichen, dass die Gesamtumstände klar und eindeutig für eine Verbindung zwischen der eingezahlten Anlage und dem beschlagnahmten Bankguthaben sprechen, vor allem wenn es "aus sachlogischen Erwägungen" gar keine andere Möglichkeit gebe. 
4.2 Die Zuweisung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 (in fine) StGB kann unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche Behörde bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen (BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 133; 126 IV 107 E. 1b/cc S. 110 f. sowie E. 4 S. 112). Gegenstand der Zuweisung im Sinne der genannten Bestimmung können unter anderem Vermögenswerte sein, die als unechte Surrogate an die Stelle des deliktisch erlangten Vermögens treten (128 I 129 E. 3.1.2 S. 133; 122 IV 365 E. 2b S. 374; Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Rz. 70 f. zu Art. 59 StGB). Von einem unechten Surrogat ist auszugehen, wenn eine "Papierspur" zum ursprünglichen Wert vorhanden ist; der Vermögenswert muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein. Im Übrigen darf auch ein echtes Surrogat nur angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3c/bb f. S. 105 f. sowie E. 3e S. 110; Urteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E. 3.1; Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 49 f. zu Art. 59 StGB; Florian Baumann, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, Rz. 40 zu Art. 59 StGB; Botschaft zum neuen Einziehungsrecht vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277 ff., insb. 308). In der Lehre wird auf die Fragwürdigkeit eines derartigen "Geschädigtenprivileg[s] entlang dem paper trail" hingewiesen; die Herausgabe an die Geschädigten sei nach geltendem Recht auf dingliche Ansprüche beschränkt (Florian Baumann, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen; vgl. auch BBl 1993 III 309). 
4.3 Die Beschwerdeführer haben vor den kantonalen Instanzen im Sinne eines Eventualbegehrens die teilweise Zuweisung beschlagnahmten Vermögens in von den Behörden zu bestimmender Höhe verlangt, um die Benachteiligung anderer Adhäsionskläger zu vermeiden (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 70 zu Art. 59 StGB). Aber selbst wenn dies gewährleistet werden kann, was die kantonalen Instanzen mit Blick auf immer neue Geschädigte, die ihre Ansprüche geltend machen, in Frage stellen, ist es angesichts der in E. 4.2 hiervor dargestellten Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Vizepräsident des Verfahrensgerichts die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder vom Nachweis einer Papierspur abhängig gemacht hat. Daran ändert die Dauer der Beschlagnahme im vorliegenden Fall nichts. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133) führt - auch unter der Annahme, A.X.________ sei in einer wirtschaftlich prekären Situation - zu keinem anderen Ergebnis. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich einerseits, dass der massgebliche Sachverhalt im angefochtenen Entscheid willkürfrei festgestellt worden ist. Andererseits hat der Vizepräsident des Verfahrensgerichts, indem er den Nachweis der Papierspur als Voraussetzung für die Freigabe der Gelder an Geschädigte betrachtet hat, die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die übrigen Rügen, die die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids zum Gegenstand haben, etwa zur Frage, ob die deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gelder bestritten ist, ist daher nicht näher einzugehen. 
6. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG); sie sind zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG). Parteientschädigungen sind mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens weder den Beschwerdeführern noch dem Beschwerdegegner zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: