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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_342/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Co. Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christopher Boog, Philippe Bärtsch und Dr. Philip Wimalasena, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich 
vom 3. Juni 2019 (Nr. 23188/FS). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in U.________. Sie ist die Muttergesellschaft der weltweit - insbesondere in den Bereichen Automobiltechnologie, Konsumgüter, Industrie-, Energie- und Gebäudetechnologie - tätigen B.________-Gruppe.  
A.________ Co. Ltd. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine nach südkoreanischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in V.________. Sie ist eine Gesellschaft der A.________-Gruppe und insbesondere in der Entwicklung sowie der Produktion von Bildschirmen tätig, unter anderem für den Automobilsektor. 
 
A.b. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem von der Klägerin im Juni/Juli 2015 eingeleiteten Bieterverfahren, in dem diese den Zuschlag für den geschätzten Bedarf an sog. Dünnschichttransistor-Bildschirmen (sog. thin-film transistor [TFT] displays) für die Jahre 2017-2021 von ungefähr 6 Mio. Stück für ihren Kunden C.________/D.________ erteilte ("A-IVI-Projekt").  
Am 16. Juni 2015 schickte die Klägerin das Kommunikationspapier Nr. 1 an sieben Unternehmen, darunter die Beklagte, für welche die Lieferung von TFT-Bildschirmen technisch machbar war. Darin hielt die Klägerin ihre Absichten und die Bedingungen des Zuschlagsverfahrens fest. 
Das Kommunikationspapier Nr. 1 verwies auch auf die vertraglichen Bedingungen eines Kaufs, so unter anderem das klägerische Corporate Agreement ("CA"), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf ("Terms of Purchase") und das Quality Assurance Agreement ("QAA"). 
Artikel 23.4 CA enthält die folgende Schiedsklausel: 
 
"The courts of Stuttgart have jurisdiction over contractual disputes if all the disputing parties have their registered office in Germany. In all other cases, contractual disputes shall be definitely adjudicated in accordance with the arbitration rules of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with such rules. The place of arbitration is Zurich, Switzerland, unless otherwise agreed by the parties in dispute. The arbitration language is English. However, documents drafted in German may be submitted in their original language. The parties in dispute shall treat in confidence all information which they receive with regard to arbitration proceedings in accordance with this provision, including the existence of arbitration proceedings. In the court and/or arbitration proceedings, they shall only disclose such information to the extent that this is necessary to exercise their rights. The chairman or sole arbitrator must be of different nationality to the parties in dispute. Subject to any other ruling returned by the arbitration tribunal, the parties in dispute shall continue to perform the contracts affected by the dispute." 
Artikel 9 (3) QAA sieht Folgendes vor: 
 
--..] If all parties in a dispute have their headquarters in Germany, the sole place of jurisdiction for any contract dispute is Stuttgart. For processes in front of district courts, Stuttgart District Court (70190 Stuttgart) is the responsible court in this case. In all other cases, contract disputes shall be settled definitively in accordance with the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or several arbitrators appointed in accordance with this ordinance. The place of arbitration is Zurich, Switzerland, unless the parties in dispute agree a different location. The language for the arbitral proceedings is English. The parties in dispute shall handle all information that they receive in respect of arbitral proceedings in accordance with this provision with the utmost confidence, including the existence of arbitral proceedings. In a court and/or arbitral proceeding, they shall only disclose such information as is required to exercise their rights. The chairman or arbitrator must be a different nationality to the parties in dispute. The parties in dispute shall continue to meet their agreements affected by the dispute subject to a different decision by the arbitral court." 
Sowohl das CA als auch das QAA enthalten eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ([SR 0.221.211.1]). 
 
A.c. Bereits Ende 2014 hatten die Parteien insbesondere über das CA zu verhandeln begonnen, bei dem es sich um einen Rahmenvertrag handelt, den die Klägerin bei sämtlichen Lieferanten verwendet. Das CA bezweckt, sämtliche (auch zukünftige) Projekte mit dem jeweiligen Lieferanten zu regeln. Nach mehreren Verhandlungsrunden betreffend das CA schlug die Beklagte am 27. Juni 2015 vor, die Diskussionen auf die drei wichtigsten Punkte zu beschränken; dazu gehörten die Gewährleistung, die Versicherung sowie die Stornierung verbindlich erfolgter Bestellungen.  
Am 9. Juli 2015 verschickte die Klägerin das Kommunikationspapier Nr. 2 an die Unternehmen, die sich am Bieterverfahren beteiligten. Darin beschrieb sie den weiteren Ablauf des Verfahrens; jedes Unternehmen sollte ein Angebots-Formular mit bestimmten Angaben ausfüllen. Gestützt darauf erstellte die Klägerin eine Rangliste; nur die drei Erstplatzierten würden zur zweiten Bieterrunde zugelassen. 
Am 16. Juli 2015 reichte die Beklagte ihr Angebot für das A-IVI-Projekt ein samt ausgefülltem Offertformular sowie der Erklärung, das QAA zu unterzeichnen. An der Auktion in Japan unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 23. Juli 2015 eine Gegenofferte. Gestützt auf dieses Dokument vom 23. Juli 2015, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde, erhielt die Beklagte von der Klägerin den Zuschlag als Lieferantin für dieses Projekt. Dies wurde mit Schreiben der Klägerin vom 4. August 2015 nochmals bestätigt. Obwohl sie verschiedene weitere E-Mails ausgetauscht hatten, konnten die Parteien keine Übereinstimmung über die drei offengebliebenen Punkte hinsichtlich des CA erzielen. 
Nach Unterzeichnung des Zuschlags tauschten die Parteien weitere Korrespondenz bezüglich Entschädigung, die offenen Punkte des CA, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die zu liefernden Muster aus. Zudem wurden technische Anpassungen diskutiert. 
Am 27. November 2015 trafen sich die Parteien in W.________. Sie diskutierten die verbleibenden offenen Punkte des CA. 
Am 17. Dezember 2015 liess die Klägerin der Beklagten einen Entwurf eines "Multi-Year Contract" zukommen, in dem die vertraglichen Bedingungen des Bieterverfahrens festgehalten wurden. Das Dokument wurde nicht unterzeichnet. Hingegen unterzeichnete die Beklagte am 27. Januar 2016 das QAA samt Addendum, die Klägerin unterzeichnete es am 21. März 2016. 
Die Parteien versuchten in der Folge, die verbleibenden offenen Punkte hinsichtlich des CA und der Terms of Purchase zu regeln. Sie konnten jedoch keine Einigung erzielen, weshalb weder das CA noch die Terms of Purchase je unterzeichnet wurden. 
Anlässlich einer Besprechung vom 15. Juni 2016 und mit Schreiben vom 29. Juni 2016 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Entscheidung, das A-IVI-Projekt aufzugeben und forderte sie auf, eine andere Lieferantin zu finden. Als Begründung führte die Beklagte an, dass sie den betreffenden Geschäftsbereich infolge unzureichender Wettbewerbsfähigkeit aufgeben werde. Sie kündigte gleichzeitig an, ihre Lieferungen per 31. Dezember 2017 einzustellen. 
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 weigerte sich die Klägerin, diese Einstellung der Lieferungen zu akzeptieren und forderte die Beklagte auf, diese zu überdenken. In nachfolgenden Besprechungen drohte die Klägerin Schadenersatzforderungen für den Fall an, dass die Beklagte definitiv auf Lieferungen verzichte. 
Mit Schreiben vom 4. August 2016 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, beim erfolgten Zuschlag vom 23. Juli 2015 handle es sich nicht um eine verbindliche Lieferverpflichtung; zudem sei sie ohnehin berechtigt, das A-IVI-Projekt zu beenden. Entsprechend wies sie die Schadenersatzforderung der Klägerin zurück. Diese antwortete darauf mit Schreiben vom 8. August 2016 und bekräftigte ihre Ansicht, es handle sich beim Zuschlag vom 23. Juli 2015 um eine rechtliche Verpflichtung. 
Nachdem die Parteien keine Lösung hatten finden können, suchte die Klägerin eine neue Lieferantin. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein. 
Am 19. Januar 2018 bestätigte der Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs die beiden von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter. Am 22. Februar 2018 bestätigte er den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Die Beklagte widersetzte sich der Schadenersatzklage und bestritt unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien einigten sich in der Folge darauf, das Schiedsverfahren in die zwei Abschnitte Zuständigkeit und Haftbarkeit ( "jurisdiction and liability") einerseits sowie Schadenersatzbemessung ( "quantum of damages") andererseits zu unterteilen. 
Mit Verfügung Nr. 1 vom 22. März 2018 ordnete das Schiedsgericht die Zweiteilung des Verfahrens an. 
Am 4. und 5. Oktober 2018 fand in Köln eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Entscheid vom 3. Juni 2019 ( "Partial Award on Jurisdiction and Liability") bejahte das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich sowohl seine Zuständigkeit (Dispositiv-Ziffer 1) als auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 3. Juni 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung des Rechtsstreits im Schiedsverfahren Nr. 23188nicht zuständig ist. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in erster Linie die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Das Bundesgericht stellte mit Verfügung vom 8. August 2019 fest, dass der von der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag von Fr. 80'000.-- zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Bundesgerichtskasse geleistet wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Beim angefochtenen Schiedsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75).  
Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). 
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) - einzutreten. 
 
2.2. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Da die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 190 Abs. 3 IPRG) wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) vom Bundesgericht auf Grundlage von schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen ist, die allfälligen Vorwürfen einer Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte standhalten, können im Rahmen einer solchen Beschwerde auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden, sofern sie unmittelbar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (BGE 140 III 477 E. 3.1, 520 E. 2.2.3 S. 525). 
Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
2.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der sie die Hintergründe des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreits und den Ablauf des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.  
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht teilweise ihre Sicht der Dinge und weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So äussert sie sich etwa zum angeblichen Wissen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des QAA und bringt vor, diese habe bewusst eine enge Formulierung der erfassten Streitigkeiten gewählt. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 239 E. 3.1; 134 III 565 E. 3.1; 133 III 139 E. 5 S. 141). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA implizit nach schweizerischem Recht ausgelegt. Beide Parteien gehen übereinstimmend von der Anwendbarkeit der Auslegungsgrundsätze des schweizerischen Rechts aus. Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich nicht etwa auf Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung (so etwa des gemäss Rechtswahlklausel im QAA anwendbaren deutschen Rechts), die im konkreten Fall anwendbar und hinsichtlich der materiellen Gültigkeit der Schiedsklausel vorteilhafter wären als das schweizerische Recht. 
 
3.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 142 III 239 E. 3.3.1 S. 247; 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.).  
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 29 E. 2.3.1; 129 III 675 E. 2.3 S. 680 f.). Steht demgegenüber als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2). 
 
3.3. Das Schiedsgericht erwog, die Schiedsklausel in Art. 9 (3) Satz 4 QAA sei nach Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12), Art. 178 Abs. 2 IPRG sowie § 1031 Abs. 1 der deutschen ZPO formell gültig. Es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Ansprüche, welche die Klägerin im Schiedsverfahren geltend macht, nicht aus dem QAA ergeben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erfasse die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA jedoch nicht nur Streitigkeiten betreffend den engen Anwendungsbereich dieser Vereinbarung. Vielmehr hätten die Parteien in Art. 9 (3) QAA vereinbart, Vertragsstreitigkeiten ( "contract disputes") zwischen ihnen einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Rechtsgültigkeit des CA sowie die Frage, ob mit dem erfolgten Zuschlag eine Liefervereinbarung zwischen den Parteien begründet wurde, seien Vertragsstreitigkeiten im Sinne von Art. 9 (3) QAA. Dies ergebe sich aus der Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarung, anderen Bestimmungen des QAA sowie der Verhandlungsgeschichte.  
Bei der Auslegung internationaler Schiedsvereinbarungen werde für gewöhnlich von der Vermutung ausgegangen, dass die Parteien das Schiedsgericht mit weitreichender Zuständigkeit ausstatten wollten. Während nicht leichthin davon auszugehen sei, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorsehen wollten, bestehe kein Grund für eine enge Auslegung einer Schiedsklausel, wenn einmal feststehe, dass die Parteien sich auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts geeinigt hätten. Im zu beurteilenden Fall sei das Schiedsgericht überzeugt, dass die Parteien sämtliche Streitigkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung von einem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich beurteilt haben wollten, und zwar einschliesslich Streitigkeiten über die rechtliche Bedeutung und Wirkung des Zuschlags sowie die Gültigkeit des CA. 
In erster Linie folge die Absicht der Parteien aus dem Wortlaut der Schiedsklausel in Art. 9 (3) Satz 4 QAA, weil der Begriff "contract disputes" im QAA nicht definiert sei und der 4. Satz von Art. 9 (3) QAA - im Gegensatz zu anderen Absätzen von Art. 9 QAA - nicht voraussetze, dass sich solche "Vertragsstreitigkeiten" ("contract disputes") aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ("out of or in connection with 'this Agreement'"), also dem QAA, ergeben müssen. Daraus folge, dass sich der Begriff "contract disputes" nicht auf Vertragsstreitigkeiten beschränke, die sich aus dem QAA ergeben, sondern sämtliche Vertragsstreitigkeiten umfasse, unbesehen darum, ob sie sich aus dem QAA oder einem anderen Vertrag ergeben, der Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bildet. Das Ergebnis dieser Analyse des Wortlauts werde auch durch weitere Aspekte bekräftigt, die den Willen beider Parteien zum Ausdruck brächten, ihre Streitigkeiten durch ein ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entscheiden zu lassen: Als die Beschwerdegegnerin Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit einer Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte in Stuttgart vorschlug, habe die Beschwerdeführerin die AGB an das CA anpassen wollen und habe stattdessen eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts vorgeschlagen. Der Pricing Contract der Beschwerdegegnerin habe ebenfalls eine ICC-Schiedsklausel enthalten. Zudem hätten sowohl der ursprüngliche Wortlaut der Beschwerdegegnerin von Art. 23.4 CA als auch der Gegenvorschlag der Beschwerdeführerin eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich enthalten. Diese Tatsachen und Umstände zeigten die klare und eindeutige Absicht der Parteien, sämtliche Streitigkeiten aus ihrem vertraglichen Lieferverhältnis durch ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der ICC beurteilen zu lassen. Der Umstand, dass sich die Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit deutschsprachiger Unterlagen im Schiedsverfahren nicht einig waren, ändere nichts an ihrem übereinstimmenden Willen, Streitigkeiten einem ICC Schiedsgericht zu unterbreiten. 
Diese Auffassung des Schiedsgerichts werde zudem durch die Präambel des QAA bestätigt. Wenn der Präambel eines Vertrags auch keine rechtliche Bindungswirkung zukomme, so könne sie gleichwohl einen Hinweis auf die Beweggründe der Parteien zum Vertragsschluss liefern, was bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden könne. Die Präambel des QAA sehe vor, dass "this agreement [and with it the ICC arbitration clause contained in Art. 9 (3)] forms part of the supply agreement with B.________ and is binding for business relationships between the SUPPLIER and B.________". Diese weite und allumfassende Formulierung - so insbesondere der allgemeine Hinweis auf die Geschäftsbeziehungen ("business relationships") zwischen den Parteien - zeige, dass es dem Willen der Parteien entsprochen habe, die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA für sämtliche Streitigkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung gelten zu lassen. Dies schliesse auch Streitigkeiten für den - im Zeitpunkt des Abschlusses des QAA nicht erwarteten - Fall ein, dass kein CA unterzeichnet würde und die Beschwerdeführerin die von den Parteien mit dem Dokument betreffend den erfolgten Zuschlag vom 23. Juli 2015 abgeschlossene Liefervereinbarung kündige. 
Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeuge nicht, wonach es sinnlos wäre, die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA auf den vorliegenden Rechtsstreit auszuweiten, weil Art. 23.4 CA bereits eine Schiedsklausel enthalte. Gerade für Streitigkeiten wie die konkret zu beurteilende, in der die Parteien das CA entgegen den Erwartungen der Parteien nicht unterzeichneten, ergebe eine solche Ausweitung Sinn. Dies treffe umso mehr zu angesichts der klaren Absicht der Parteien, die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für sämtliche Streitigkeiten aus ihrer Lieferbeziehung auszuschliessen. Art. 9 (3) Satz 4 QAA stelle daher eine Auffangbestimmung ("fall-back clause") für den Fall dar, dass eine Schiedsklausel in einem anderen Vertrag unwirksam bzw. nichtig oder noch nicht zustande gekommen sei. Diese Auslegung werde auch durch den Umstand bestätigt, dass die Parteien das QAA samt Addendum unbesehen des Stands der Verhandlungen betreffend andere Verträge unterzeichneten. Hätte es dem Willen der Parteien entsprochen, dass das QAA samt Schiedsklausel erst nach dem definitiven Abschluss sämtlicher Verträge im Hinblick auf den Zuschlag als Lieferantin ("Award") wirksam werden sollte, hätten sie alle Vereinbarungen gleichzeitig abgeschlossen oder zumindest unter der Bedingung, dass auch sämtliche anderen Verträge abgeschlossen würden. 
 
3.4. Ob das Schiedsgericht mit diesen Ausführungen einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien feststellte, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, oder die Erklärungen der Parteien nach Treu und Glauben auslegte, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, braucht nicht vertieft zu werden, zumal die Beschwerdeführerin weder eine Sachverhaltsrüge erhebt noch eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze der objektiven Auslegung von Schiedsklauseln aufzuzeigen vermag, wie nachfolgend aufgezeigt wird.  
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus der Verwendung des Begriffs "contract disputes" in Art. 9 (3) Satz 4 QAA - selbst unter Berücksichtigung des ins Feld geführten Umstands, dass der Vertragsentwurf von der Beschwerdegegnerin stammte - nicht abgeleitet werden, dass die Parteien damit einzig unmittelbar aus dem QAA sich ergebende Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten wollten, unter Ausschluss von Streitigkeiten betreffend die eigentliche Lieferverpflichtung. Das Schiedsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das QAA Bestandteil des vorgesehenen vertraglichen Regelwerks betreffend die Lieferbeziehung bildet. Die weiteren vorbereiteten Vertragsdokumente, die in der Folge jedoch nicht unterzeichnet wurden, sahen jeweils eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vor. Die Beschwerdeführerin bestand zudem darauf, dass die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel durch eine Schiedsklausel ersetzt werden sollte. Ausserdem enthielt auch die von ihr vorgeschlagene Version von Art. 23.4 CA eine solche Schiedsklausel. Die Beschwerdeführerin hebt selber hervor, dass das QAA spezifische Punkte der Lieferbeziehung zwischen den Parteien betrifft, nämlich die Qualitätssicherung sowie die sog. Corporate Social Responsibility. Aus dem von ihr ins Feld geführten Umstand, dass neben Art. 9 (3) QAA auch die weiteren - nicht unterzeichneten - Vertragsdokumente jeweils eine Schiedsklausel enthielten, kann nicht geschlossen werden, dass innerhalb derselben Lieferbeziehung je eigenständige Streiterledigungsmechanismen für einzelne Ansprüche vorgesehen werden sollten. Vielmehr ist aus objektiver Sicht davon auszugehen, dass damit jeweils die für das gesamte Lieferverhältnis gewählte Streiterledigung durch ein ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich bekräftigt werden sollte. 
Angesichts der zwischen den Parteien ausgetauschten Willenserklärungen durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass Ansprüche betreffend Qualitätssicherung im Rahmen des Lieferverhältnisses vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden müssten, für andere Streitigkeiten betreffend die eigentliche Lieferverpflichtung jedoch die staatlichen Gerichte zuständig bleiben würden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht es dabei nicht um eine Ausweitung der Schiedsklausel auf weitere eigenständige Verträge, sondern darum, dass die Beschwerdeführerin die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA nach Treu und Glauben nicht so verstehen durfte, dass davon einzig spezifische Aspekte des Lieferverhältnisses (d.h. betreffend Qualitätssicherung und Corporate Social Responsibility) erfasst wurden, sondern sie diese vielmehr so verstehen musste, dass die gewählte Form der Streiterledigung für das gesamte Lieferverhältnis gelten sollte. Daran mag auch der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass das QAA erst einige Monate nach dem erfolgten Zuschlag für das Projekt unterzeichnet wurde. 
Das Schiedsgericht hat demnach unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertragsschlusses in korrekter Auslegung von Art. 9 (3) QAA geschlossen, dass mit dem in der Schiedsklausel verwendeten Begriff "Vertragsstreitigkeiten" ("contract disputes") sämtliche das fragliche Lieferverhältnis betreffende Streitigkeiten - also auch solche betreffend den Bestand einer Lieferverpflichtung - verstanden werden mussten. Eine unzutreffende Anwendung der für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebenden Grundsätze ist nicht auszumachen. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 85'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 80'000.-- aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann