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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_262/2021  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2021 (BK 21 186). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Brandstiftung, eventuell der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte. 
Am 1. September 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Anschliessend wurde sie in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrmals verlängert wurde. 
 
B.  
Am 6. April 2021 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft erneut; dies bis zum 31. Mai 2021. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 3. Mai 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen. Es beurteilte die Haft als verhältnismässig und mildere Ersatzmassnahmen als untauglich. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die sofortige Haftentlassung anzuordnen, sowie weiteren Anträgen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.  
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Mai 2021 Anklage und beantragte gleichentags dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Am 2. Juni 2021 versetzte dieses die Beschwerdeführerin, nachdem es vorher die Haft provisorisch über den 31. Mai 2021 hinaus verlängert hatte, für 6 Monate, d.h. bis zum 26. November 2021, in Sicherheitshaft. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit nach wie vor in Haft und hat deshalb ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 1 mit Hinweis). 
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde. Am 30. Mai 2021 ergänzte sie diese. Die Ergänzung erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist damit zu berücksichtigen.  
 
1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Vorinstanz die Haftvoraussetzungen bejahen durfte. Auf alle Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann daher nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin über das Haftregime beschwert und geltend macht, ihre medizinische Versorgung sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde (mitsamt Ergänzung) selber verfasst. Sie hat jedoch einen amtlichen Verteidiger. Es darf als selbstverständlich angenommen werden, dass dieser bei der zuständigen Behörde intervenieren wird, falls die Haftbedingungen verfassungs- oder gesetzeswidrig sein sollten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. 
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Insoweit trifft den Beschwerdeführer eine qualifizierte Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dieser kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie legt nicht klar und detailliert dar, weshalb die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein soll. Auf die Beschwerde kann daher im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellte den dringenden Tatverdacht infrage.  
Wie dargelegt, erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Anklage. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die Beschwerdeführerin vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteil 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis). 
Die Vorinstanz führt, worauf gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, zahlreiche und gewichtige Indizien an, welche den dringenden Tatverdacht begründen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle und die Brandstiftung begangen hat (angefochtener Beschluss E. 2.2 S. 4 ff.). Gestützt auf diese Indizien kann offensichtlich nicht gesagt werden, die Annahme des dringenden Tatverdachts sei unhaltbar. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.  
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). 
Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1). 
Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4). 
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5). 
Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6). 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin ist mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vorbestraft. Die ihr im jetzigen Verfahren vorgeworfenen zahlreichen neuerlichen Einbruch- und Einschleichdiebstähle gibt sie im Wesentlichen zu. Das Vortatenerfordernis ist daher offensichtlich erfüllt.  
Trotz der einschlägigen Vorstrafen und des hängigen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin unstreitig mehrfach in gleicher Weise weiterdelinquiert. Dies spricht für ihre Uneinsichtigkeit. Ihre prekären finanziellen Verhältnisse, welche sie offenbar zur Begehung der Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle veranlasst haben, bestehen nach wie vor, was befürchten lässt, dass sie bei einer Haftentlassung weiterdelinquieren würde. Am 16. März 2021 erstattete Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin. Er diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und führt aus, das Rückfallrisiko für einschlägiges delinquentes Verhalten ohne adäquate Behandlung und bei Entlassung in den bisherigen sozialen Empfangsraum sei hoch. Der zentrale legalprognostische Risikofaktor sei die chronifizierte kriminelle Verhaltensdisposition vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose annimmt. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten berücksichtigen. Ein derartiges Gutachten stellt für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe insbesondere für die Beurteilung der Legalprognose dar (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dass das von Dr. B.________ erstattete Gutachten an Mängeln leide, die dessen Berücksichtigung entgegenstehen könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist nicht auszumachen. 
 
3.5. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden.  
Im Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 ging es um einen Beschwerdeführer, dem die Begehung mehrerer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht erwog, er habe nie eine Waffe mit sich geführt. Der Umstand, dass er zweimal bei Anwesenheit der Geschädigten in deren Wohnungen eingedrungen sei, zeige nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt angewendet hätte und auch nicht, dass er dies in Zukunft tun würde. Wegen eines Gewaltdelikts sei er nicht vorbestraft. Die Deliktssumme sei vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft zeige sodann nicht auf, dass seine Taten auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgezielt hätten. Zwar könne es - wie die Vorinstanz darlege - zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, inwiefern psychosomatische Leiden die Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigt hätten wie ein Gewaltdelikt. Sie halte lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Das Bundesgericht kam in Anbetracht dessen zum Schluss, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es verneinte die erhebliche Sicherheitsgefährdung und damit Wiederholungsgefahr (E. 4.3.1 ff.).  
Ebenso entschied das Bundesgericht im Urteil 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020, das einen ähnlichen Fall betraf. Auch dort ging es um Einbruchdiebstähle. Das Bundesgericht legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster verfolgt. Die geringfügigen Beträge, die er behändigt habe, stellten für die Geschädigten, soweit ersichtlich, keinen grossen Schaden dar. Die Vorinstanz nenne sodann keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine künftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuteten (E. 3.5). 
Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020, bei dem es ebenfalls um Vermögensdelikte ging, bejahte das Bundesgericht dagegen die erhebliche Sicherheitsgefährdung. Es erwog, es bestünden konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ein Gewaltpotenzial aufweise. Ein Vorfall, der zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Begehung eines Vermögensdelikts stehe, zeige, dass er zu Gewalt neige, wenn er auf Widerstand stosse oder sich die Geschehnisse nicht so entwickelten, wie er sich das vorstelle. Hinzu kämen schwere Drohungen, die er gegenüber seiner ehemaligen Freundin und im Rahmen einer ihm vorgeworfenen Erpressung gegenüber einer weiteren Person ausgesprochen habe (E. 3.3.2 f.). 
 
3.6. Im vorliegenden Fall befanden sich die Geschädigten teilweise in den Räumen, in welche die Beschwerdeführerin eindrang und es kam zu Konfrontationen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zwar offenbar nie gewalttätig. Während der Strafuntersuchung verhielt sie sich jedoch impulsiv und drohend. So zerriss sie anlässlich der Hafteröffnung ein Merkblatt, warf die Fetzen zu Boden und sagte, es werde "etwas Schlimmes passieren". Dem Gutachten von Dr. B.________ lässt sich sodann entnehmen, dass die Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Beschwerdeführerin im Jahre 2015 sehr schwierig war und diese gegen das Personal Tätlichkeiten verübte. Der Gutachter führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Herbst 2019 bis Frühling 2020 aufgrund ihrer Impulsivität und Stimmungsschwankungen in ärztlicher Behandlung befunden. Überdies habe sie während der Untersuchungshaft aufgrund ihres verbal-aggressiven Verhaltens in die Sicherheitszelle verbracht werden müssen. Im Weiteren habe sie einmal einem Mann im Zug mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ebenso sei sie in der Schulzeit gewalttätig geworden. Die gewalttätigen Ausbrüche bestünden seit der Kindheit/Jugendzeit. Die bereits bei einer psychiatrischen Begutachtung im März 2016 festgestellte sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten bestünden weiterhin. In den einschlägigen Verurteilungen sei ein aggressives und gewalttätiges Verhalten erkennbar.  
Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei künftigen Vermögensstraftaten zu Gewalt neigen könnte. Sie ist zudem nicht nur wegen derartiger Delikte angeklagt, sondern auch wegen Brandstiftung. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr insoweit vor, sie habe einen Schopf in Brand gesetzt, in dem sie Sachen deponiert und teilweise übernachtet habe; dies aus Verärgerung darüber, dass sie aus dem Schopf weggewiesen worden sei. Zwar war der Schopf unbewohnt. Auf dessen Rückseite befand sich jedoch ein Wohnhaus, an dessen Fassade es wegen des Brandes zu grossen Schäden kam. Zudem mussten die Bewohner der Nachbarschaftsliegenschaften sicherheitshalber aus ihren Wohnungen evakuiert werden. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin die Brandstiftung. Insoweit besteht jedoch ebenfalls ein dringender Tatverdacht (oben E. 3.2). Dies spricht zusätzlich dafür, dass die Beschwerdeführerin unberechenbar ist und bei ihr mit Gewalt gerechnet werden muss. Sie hat sich überdies gezielt in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen und betagte Personen bestohlen. Diese sind besonders verletzlich und schutzbedürftig. Die Anforderungen an die erhebliche Sicherheitsgefährdung sind daher nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.3) geringer. 
Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung bejaht hat. Der Fall ist weitgehend vergleichbar mit jenem, über den das Bundesgericht im dargelegten Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020 (oben E. 3.5) zu befinden hatte, wo es diese Sicherheitsgefährdung ebenfalls als gegeben erachtete. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Haft stelle eine übermässige Belastung für sie sowie ihre Kinder dar und sei deshalb unverhältnismässig. 
Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der auf eine rechtmässige Strafverfolgungsmassnahme zurückzuführen ist, grundsätzlich zulässig (Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4 mit Hinweis). Weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, ist nicht erkennbar; dies umso weniger, als die Kinder seit Jahren fremdplatziert sind und die Beschwerdeführerin somit bereits vor ihrer Inhaftierung von ihnen getrennt war. Wieweit den Kindern mit Blick auf das Recht auf Familienleben Haftbesuche gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO zu gestatten sind (dazu BGE 143 I 241 E. 3.6), ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern hat. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Haft dauere übermässig lange. 
Für Diebstahl droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (Art. 139 Ziff. 1); für Sachbeschädigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1); für Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186); für Brandstiftung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf und sie delinquierte unstreitig während hängigen Verfahrens mehrfach weiter. Nach Auffassung des Gutachters besteht keine verminderte Schuldfähigkeit. Angesichts dessen droht der Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstanden Haft von gut 9 Monaten deutlich übersteigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gutachter die therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin empfiehlt und dabei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als wesentlich erfolgversprechender einstuft als eine ambulante nach Art. 63 StGB. Er legt dar, bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müsse mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin muss somit eine stationäre Massnahme gewärtigen, welche die Dauer der Haft deutlich übersteigt. Letztere ist daher auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (BGE 144 IV 113 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
6.  
Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der von der Beschwerdeführerin angesprochenen therapeutischen Behandlung dürfen nach den angeführten Darlegungen des Gutachters keine schnellen Erfolge erwartet werden. Die therapeutische Behandlung reicht daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. 
 
7.  
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft demnach erfüllt, entfällt von Vornherein die von der Beschwerdeführerin verlangte Entschädigung für unrechtmässige Haft. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den gegebenen Umständen - die Beschwerdeführerin befindet sich seit Längerem in Haft und lebte bereits vorher in schwierigen finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri