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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1304/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, vertreten durch Herrn Fritz Ammann, Eidgenössisches Finanzdepartement, Leiter Strafrechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verjährung (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gem. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG); Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Oktober 2017 (SK.2016.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ unterzeichnete am 8. August 2007 einen Geschäftsführervertrag mit der A.________ GmbH; am 14. August 2007 wurde sie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Die A.________ GmbH war am 30. November 2006 mit dem Zweck der dauernden Verwaltung von Beteiligungen im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen worden. Nach Vorabklärungen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und ab 1. Januar 2009 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH stellte die FINMA gestützt auf den Bericht eines Untersuchungsbeauftragten mit Verfügung vom 24. August 2009 fest, dass die A.________ GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe, ohne über die erforderliche Bankbewilligung verfügt zu haben. Am 2. November 2009 erstatte die FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige gegen X.________ und weitere Verantwortliche der A.________ GmbH. Per 25. August 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 21. Mai 2010 stellte die FINMA den Konkurs mangels Aktiven ein. 
 
B.  
Mit Strafbescheid von 12. August 2015 sprach das EFD X.________ der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 70.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 560.--. Auf Einsprache der Beurteilten bestätigte das EFD mit Strafverfügung vom 17. November 2015 den Strafbescheid in Schuld- und Strafpunkt. 
X.________ beantragte hierauf gerichtliche Beurteilung. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Oktober 2017der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen à CHF 70.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 630.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Schliesslich setzte es zulasten von X.________ eine Ersatzforderung von CHF 10'000.-- zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft fest. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren hinsichtlich der die Zeit vor dem 17. November 2008 betreffenden Tatvorwürfe einzustellen; im Übrigen sei sie freizusprechen. Subeventualiter sei sie bezüglich aller Tatvorwürfe freizusprechen. Subsubeventualiter sei von einer Ersatzforderung abzusehen bzw. das Verfahren allenfalls zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ wurde die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, die Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 beruhe auf deren Verfügung vom 24. August 2009. Darin sei die A.________ GmbH in Konkurs versetzt worden. Die Verurteilung stütze sich einzig auf den Umstand, dass die FINMA mit dieser Verfügung vom 24. August 2009 die Verletzung des Bankengesetzes durch Entgegennahme von Publikumseinlagen festgestellt und am 2. November 2009 Anzeige gestellt habe, in Verbindung mit ihrer (sc. der Beschwerdeführerin) im Handelsregister eingetragenen Position als formelle Geschäftsführerin. Diese Position als Geschäftsführerin habe dem EFD von Gesetzes wegen bekannt sein müssen. Damit seien diesem sämtliche Tatsachen, welche zur Strafverfügung vom 17. November 2015 geführt hätten, bereits seit November 2009 bekannt gewesen. Gleichzeitig habe sie (sc. die Beschwerdeführerin) sich selbst seit November 2009 darüber im Klaren sein müssen, dass als logische Konsequenz der Verfügung der FINMA ein Strafverfahren folgen müsse. Der für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots massgebliche Zeitpunkt, in welchem sie über das Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei, sei mithin auf November 2009 anzusetzen. Dass die Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung formell erst am 7. Januar 2014 mitgeteilt worden sei, ändere daran nichts. Die Belastung aufgrund des bevorstehenden Strafverfahrens habe schon in der Zeit zuvor bestanden. Zudem ergebe sich aus der Prozessgeschichte, dass das EFD zwischen dem Eingang der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 7. Juni 2010 und der Mitteilung vom 7. Januar 2014, mithin während rund dreieinhalb Jahren keine relevanten Verfahrenshandlungen vorgenommen habe. Damit habe es in eklatanter Weise das Beschleunigungsgebot verletzt und seinen Strafanspruch verwirkt (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Sie nimmt aber an, angesichts der langen Verfahrensdauer und des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin seit der Tat sei die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um 20 Tagessätze zu mildern (angefochtenes Urteil S. 31).  
 
1.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person über das Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist; Diese soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Das Gebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, und welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten und demjenige der Behörden sowie der Zumutbarkeit für den Beschuldigten, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8).  
 
1.4. Nach den unbestrittenen (Beschwerde S. 3) Feststellungen der Vorinstanz stellt sich der Verfahrensablauf folgendermassen dar (angefochtenes Urteil S. 6 ff.; Strafverfügung S. 2 f., Untersuchungsakten act. 10 100 0002 f. und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 065 f.) :  
Mit Verfügung der FINMA vom 24. August 2009 wurde über die A.________ GmbH per 25. August 2009 der Konkurs eröffnet (Akten des EFD Ordner 1 act. 010 0003 ff.). Die Eröffnung für die A.________ GmbH erfolgte durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter. 
 
Am 2. November 2009 erstattete die FINMA gegen die Verantwortlichen der A.________ GmbH Strafanzeige wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG]; SR 952.0) sowie gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, [FINMAG]; SR 956.1; Akten des EFD Ordner 1 act. 010 0001). Gestützt hierauf eröffnete das EFD am 9. November 2009 gegen die betreffenden Personen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 BankG
 
Am 11. November 2009 sowie am 17. und 27. September 2012 ersuchte das EFD um Einsicht in die aufsichtsrechtlichen Verfahrensakten. Am 18. September 2012 forderte das EFD bei der Schwyzer Kantonalbank weitere Akten ein. 
 
Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2010 ersuchte das EFD die Staatsanwaltschaft Hildesheim (Deutschland) um Einsicht in die dortigen Akten. 
 
Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung u.a. auf die Beschwerdeführerin aus (Akten des EFD Ordner 2 act. 040 0003). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2014 orientierte der untersuchende Beamte diese über die Ausdehnung des Strafverfahrens und gab ihr Gelegenheit zu Stellungnahme (Akten des EFD Ordner 1 act. 022 0001). 
 
Am 4. und 10. Februar 2014 ersuchte das EFD die FINMA um Zustellung weiterer Unterlagen. 
 
Am 20. Februar 2014 bestritt die Beschwerdeführerin jegliches strafbare Verhalten und ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Das Gesuch wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. September 2014 letztinstanzlich abgewiesen. Am 22. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal Stellung. 
 
Am 19. Januar 2015 eröffnete das EFD der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschuldigten das Schlussprotokoll der verwaltungsinternen Untersuchung. Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 wurden die Anträge auf Ergänzung der Untersuchung abgewiesen. 
 
Am 12. August 2015 erliess das EFD den Strafbescheid gegen die Beschwerdeführerin, gegen welchen diese Einsprache erhob. 
 
Am 17. November 2015 erliess das EFD gegen die Beschwerdeführerin die Strafverfügung. 
 
Am 9. Dezember 2015 überwies das EFD die Sache an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Dieses lud die Parteien mit Schreiben vom 27. Januar und 15. März 2016 zur Stellung von Beweisanträgen und zur Stellungnahme zur Frage der Verjährung ein. Am 4. April 2016 ersuchte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die Anwaltskammer des Kantons Solothurn um Entbindung eines Drittbeschuldigten vom Anwalts- und Notariatsgeheimnis und sistierte das Verfahren. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2017 wurde die Sistierung aufgehoben. 
 
Am 24. Mai 2017 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht statt. Am 27. Oktober 2017 erging das angefochtene Urteil. 
 
 
1.5. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall verletzt ist, die Eröffnung der Ausdehnungsverfügung des EFD vom 23. August 2013 anzusehen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführerin als eingetragener Geschäftsführerin die Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der A.________ GmbH und die Verfügung der FINMA vom 24. August 2009 bekannt war. Dass sie allenfalls damit rechnen musste, dass das Strafverfahren auf sie persönlich ausgedehnt würde, ist nicht gleichzusetzen mit der effektiven Kenntnisnahme der Eröffnung eines Strafverfahrens (vgl. auch Vernehmlassung des EFD S. 2). Ausgehend von diesen Prämissen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ersichtlich. Schliesslich sind, wie sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, auch keine längeren Zeitspannen zu verzeichnen, in denen keine Untersuchungshandlungen stattfanden. Zudem wurde das Verfahren gegen vier, in der Mehrheit im Ausland wohnhafte Beschuldigte geführt, und erwies sich auch aus diesem Grund als recht aufwändig. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung auch ohne ausdrückliche Anerkennung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich berücksichtigt und ihr mit einer Strafmilderung im Rahmen von Art. 48 lit. e StGB Rechnung getragen.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen. Im Verwaltungsstrafverfahren sei als Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR, sondern das erstinstanzliche Gerichtsurteil anzusehen. Gegen die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR sei kein Rechtsmittel vorgesehen, sondern lediglich der Rechtsbehelf des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Es gebe keinen funktionalen Unterschied zwischen der Einsprache gegen einen Strafbefehl im Strafverfahren nach der Strafprozessordnung und dem Begehren um gerichtliche Beurteilung gegen eine Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren. Auch wenn der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung direkt nach dem Strafbescheid nach Art. 64 VStrR verlange, könne die Verwaltungsbehörde den Lauf der Verjährung nicht stoppen. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht gefestigt. Gegen diese spreche namentlich der Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 StGB. Ein Urteil sei ein Sachentscheid eines Gerichts. Das VStrR spreche denn auch nur im Zusammenhang mit gerichtlichen Sachentscheiden von Urteilen. Zudem ergebe sich auch aus dem Begriff "erstinstanzlich" nichts anderes, zumal es im Verwaltungsstrafrecht innerhalb der Verwaltungs- bzw. Strafbehörden keinen Instanzenzug gebe. Schliesslich könne im Bereich des Verwaltungsstrafrechts weder von der Konzeption noch von der Verfahrensübung der Behörden her von einem kontradiktorischen Verfahren gesprochen werden. Ein solches beginne erst mit der Überweisung der Strafverfügung an das Gericht. Zuletzt lasse auch der Aufbau des Gesetzes keine anderen Schlüsse zu. Denn weder das Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR noch der Strafbescheid gemäss Art. 64 VStrR erforderten eine Begründung. Ein Verfahren, in welchem sich die Verwaltungsstrafbehörde bis zur Strafverfügung weder in Bezug auf die Subsumtion noch auf andere Fragen, wie etwa die Strafzumessung oder die Kostenfolgen, festlegen müsse, könne nicht als kontradiktorisch bezeichnet werden. Daran ändere nichts, dass die Verwaltungsstrafbehörde das Schlussprotokoll oder den Strafbescheid aus verfahrensökonomischen Gründen zuweilen mehr oder weniger ausführlich begründeten, zumal dies unverbindlich und freiwillig geschehe. Im vorliegenden Fall sei mithin erst der Entscheid der Gerichtsinstanz, d.h. der Vorinstanz als Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu betrachten, so dass die Strafverfolgung offenkundig verjährt sei (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, im zu beurteilenden Fall habe der Lauf der Verfolgungsverjährung mit Erlass der Strafverfügung vom 17. November 2015 geendet. Die am 9. Dezember 2008 bzw. 23. Februar 2009 beendeten Straftaten seien somit nicht verjährt (angefochtenes Urteil S. 17 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB (in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft bis zum 31. Dezember 2012) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. auch Art. 97 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit. 1. Januar 2014; ferner Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1 FINMAG) grundsätzlich das VStrR anwendbar. Mangels abweichender Bestimmungen im Bankengesetz ist auf Widerhandlungen gemäss BankG das VStrR anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG).  
Gemäss Art. 64 VStrR erlässt die Verwaltung im ordentlichen Verfahren einen Strafbescheid. Soweit dieser zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abweicht, sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. Soweit der Betroffene gegen den Strafbescheid Einsprache (Art. 67 Abs. 1 VStrR) erhebt, hat die Verwaltung gemäss Art. 69 Abs. 1 VStrR den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen, wobei sie eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen kann. Gemäss Art. 70 Abs. 1 VStrR trifft die Verwaltung auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung nach Art. 71 VStrR eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR kann der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. 
 
2.3.3. Nach der Rechtsprechung gilt die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 bzw. Art. 97 Abs. 3 StGB. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid gemäss (Art. 64 VStrR) vorangeht, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Bei dieser Betrachtungsweise weist der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR Parallelen zu einem Strafbefehl auf und entspricht die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid. Die Strafverfügung wird demnach im Rahmen des Verjährungsrechts einem erstinstanzlichen Urteil gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117; 142 IV 11 E. 1.2.1 S. 12 und 276 E. 5.1 S. 277). Soweit die Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 71 VStrR als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und demgemäss keine Strafverfügung erlassen wird, gilt demgegenüber der Gerichtsentscheid als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB; an der Rechtsnatur des Strafbescheids ändert sich bei dieser Konstellation nichts (BGE 139 IV 62 E. 1.4.5 S. 69).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz endeten die strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin spätestens am 23. Februar 2009, nachdem diese durch die FINMA ihrer Position als Geschäftsführerin enthoben worden war (angefochtenes Urteil S. 17; Beschwerde S. 5). Die Strafverfügung erging am 17. November 2015, das angefochtene Urteil am 12. Oktober 2017. Die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BankG sieben Jahre. Damit ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Strafverfolgung sei nicht verjährt.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausdrücklich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in zwei neueren Entscheiden seine bisherige Rechtsprechung überprüft und an ihr festgehalten (BGE 142 IV 276 E. 5.1 S. 277; Urteil 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.6). Dies ist vor dem Hintergrund der in einem früheren Entscheid zitierten, im Schrifttum geäusserten Kritik zu würdigen (BGE 139 IV 62 E. 1.4.2 S. 67, mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 62 zu Art. 97; MACALUSO/GARBARSKI, in fp 2016 S. 135). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Frage, ob auch in Fällen, in denen eine Strafverfügung erlassen wird, die Verjährung wie beim Überspringen des Einspracheverfahrens erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen aufhört, explizit offengelassen (BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 S. 69; vgl. auch BGE 142 IV 11 E. 1.2.1 S. 12 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass mit dem nachfolgenden neuesten publizierten Entscheid (BGE 142 IV 276 E. 5.1 S. 277) die bisherige Praxis fortgeführt wird, hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil festgehalten, es sei kein rechtserheblicher Grund auszumachen, der eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung nahelegen würde. Weder eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszweckes noch ernsthafte sachliche Gründe vermöchten derzeit eine Praxisänderung zu begründen (Urteil 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.6). Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorbringt, gibt keinen Anlass, hierauf zurückzukommen. Dies gilt namentlich für den Einwand, die Literatur, auf welche sich das Bundesgericht in seinem ersten Entscheid stützt, sei vor Inkrafttreten des VStrR publiziert worden. Dies mag zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die betreffenden Lehrmeinungen entkräften sollte. Im Übrigen stützt sich die Rechtsprechung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Strafverfügung - im Gegensatz zum Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), der einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache darstellt (BGE 140 IV 82 E. 2.6) - auf einer umfassenden Grundlage beruhen muss und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117; EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 260 f.). Dazu gehört, dass die Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 68 Abs. 2 VStrR zu begründen ist. Aufgrund dessen steht die Strafverfügung - jedenfalls mit Blick auf die Verjährung - einem gerichtlichen Urteil näher als einem Strafbefehl. Auf der anderen Seite sind die Einsprache gegen den Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 67 ff. VStrR) und die Einsprache gegen den Strafbefehl im Strafprozess (Art. 354 StPO) weitgehend deckungsgleich. Es spricht daher vieles dafür, als für den Eintritt der Verjährung entscheidenden Zeitpunkt die Entscheidung der zweiten Entscheidungsstufe im Verfahren festzusetzen. Dass diese im Verwaltungsstrafverfahren - soweit jedenfalls das Einspracheverfahren nicht übersprungen wird - der Verwaltungsstrafbehörde obliegt, steht dem nicht entgegen. Schliesslich ergibt sich die kontradiktorische Natur des Verfahrens auch daraus, dass die Verwaltung nach erhobener Einsprache eine mündliche Verhandlung anordnen kann (Art. 69 Abs. 1 VStrR).  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Verjährung nach der Strafverfügung vom 15. November 2015 nicht mehr eintreten könne, sei die Strafverfolgung jedenfalls hinsichtlich der  vor dem 17. November 2008 begangenen Taten verjährt und das Verfahren insofern einzustellen. Das unbefugte Entgegennehmen von Publikumseinlagen sei kein Dauerdelikt. Die Entgegennahme stelle vielmehr einen jeweils einmaligen Vorgang dar. Zudem sei im vorliegenden Fall die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit von 20 entgegengenommenen Publikums- und Spareinlagen nie überschritten worden (Beschwerde S. 10 ff). In Bezug auf die Publikumseinlagen, welche nach dem 17. November 2008 entgegengenommen worden sein sollen, stelle das angefochtene Urteil zudem lediglich eine einzige Entgegennahme vom 5. Februar 2009 fest. Inwieweit sie (sc. die Beschwerdeführerin) zu dieser einen Tatbeitrag geleistet haben soll, führe das angefochtene Urteil nicht aus. Es fehle in diesem Punkt mithin an einem tragfähigen Sachverhalt für den relevanten Zeitraum, so dass insofern ein Freispruch erfolgen müsse (Beschwerde S.12).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die letzten Gelder seien am 5. Februar 2009 einbezahlt worden und die Webseite der A.________ GmbH sei bis am 7. Juli 2009 online gewesen. Die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Tatbeiträge hätten bis mindestens am 23. Februar 2009 angedauert. Demgemäss sei auf den gesamten Sachverhalt Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in der Fassung vom 22. Juni 2007 anzuwenden (angefochtenes Urteil S. 16).  
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, beim vorliegenden Fall handle es sich um ein Dauerdelikt. Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sei als tatbestandliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Das andauernde strafbare Verhalten sei Tatbestandselement, weshalb nicht von einzelnen Tätigkeiten gesprochen werden und folglich auch keine Einstellung bestimmter vorgeworfener Einzelhandlungen erfolgen könne (angefochtenes Urteil S. 16/18). 
 
3.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig (à titre professionnel; a titolo professionale) entgegennehmen. Nach Art. 3a Abs. 2 der früheren Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung [aBankV]; AS 1972 821; in der Fassung vom 12. Dezember 1994, in Kraft bis 31. Dezember 2014) handelt gewerbsmässig, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aBankV darf, wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, auch nicht in irgendeiner Form dafür Werbung treiben. Nach dieser Bestimmung handelt mithin auch gewerbsmässig, wer in in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Entgegennahme von Geldern wirbt, selbst wenn daraus weniger als 20 Publikumseinlagen resultieren (BGE 131 II 306 E. 3.2.1; 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; vgl. nunmehr Art. 6 BankV vom 30. April 2014; SR 952.02), wobei unter den Begriff der elektronischen Medien namentlich auch Webseiten im Internet fallen. Gewerbsmässigkeit kann darüber hinaus auch vorliegen, wenn bloss die Absicht besteht, Gelder entgegenzunehmen, soweit sich diese aus der öffentlichen Werbung für Publikumseinlagen ergibt (BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar BankG, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 1 N 10, mit Hinweisen).  
Nach der Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. f BankG (in der Fassung vom 18. März 1994; in Kraft bis 31. Dezember 2008) macht sich strafbar, wer vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Die heute gültige Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (vom 22. Juni 2007; in Kraft seit 1. Jan. 2009) hat an der Umschreibung der strafbaren Handlung nichts geändert, sondern lediglich die Strafandrohung verschärft. 
Nach der neu gefassten Bestimmung von Art. 49 BankG (vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009) macht sich nunmehr auch explizit strafbar, wer für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen (Abs. 1 lit. c; zum früheren Recht vgl. Urteil 6S.371/2002 vom 30. Januar 2003 E. 2.1). Die Werbung für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen war nach früherem Recht nicht strafbar (GÜNTER STRATENWERTH, in: Basler Kommentar BankG, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 4). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die A.________ GmbH im Zeitraum vom 26. März 2007 bis 5. Februar 2009 gestützt auf sogenannte Darlehensverträge Einlagen in der Höhe von gesamthaft EUR 837'675.46 und CHF 27'478.15, mit einem Zinsversprechen von bis zu 8.75 Prozent, entgegengenommen. Dabei habe sie mittels Internetauftritt, Imagebroschüren und unter Zuhilfenahme zahlreicher Vermittler für ihr Geschäftsmodell öffentlich Werbung betrieben, wobei es sich um eine kontinuierliche Tätigkeit gehandelt habe, welche beinahe zwei Jahre angedauert habe (angefochtenes Urteil S. 20). Die Gewerbsmässigkeit fusst auf der Vorstellung einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit (BAHAR/STUPP, a.a.O., Art. 1 N 8, mit Hinweis; zum Begriff der Gewerbsmässigkeit im Kernstrafrecht vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; mit Hinweisen). Die A.________ GmbH hat mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen und zudem ab Ende 2006 über ihre Webseite sowie mittels Prospekten und dem Einsatz von Kundenberatern für die Entgegennahme von Publikumseinlagen geworben (angefochtenes Urteil S. 20; Strafverfügung S. 18, Untersuchungsakten act. 10 100 0018 und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 081). Die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sei als tatbestandliche Handlungseinheit zu qualifizieren; das Andauern des strafbaren Verhaltens sei somit von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG ausdrücklich erfasst, weshalb von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 16).  
Gemäss Art. 3 BankV gelten als Banken Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen (lit. a) oder sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendeine Art zu finanzieren (lit. b; vgl. auch Art. 2a aBankV). Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gehört zum Kerngeschäft einer Bank. Sie bildet einer der beiden Komponenten der Finanzintermediation. Das Geschäft mit Anlagegeldern bezeichnet die bankmässige Entgegennahme von zeitlich unbeschränkten, qualifizierten Publikumsgeldern mit Rückzugsbedingungen (EMCH et al., Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N 1432, 1436; BAHAR/STUPP, a.a.O., N 4). Soweit das strafbare Verhalten in einem aktiven Tun erblickt wird, ist das tatbestandsmässige Verhalten mithin nicht auf den blossen Akt des Entgegennehmens beschränkt, sondern umfasst auch die nachfolgende Verwaltung der entgegengenommenen Gelder (vgl. auch Vernehmlassung des EFD S. 5). Im vorliegenden Fall sollten die Gelder nach der Werbung der A.________ GmbH in den arabischen Markt, namentlich in den Aufbau einer Elektronik-Markt-Kette investiert werden (Strafverfügung S. 4, Untersuchungsakten act. 10 100 0004 und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 067). Insofern lässt sich die Entgegennahme von Publikumseinlagen nicht als einen jeweils in sich abgeschlossenen Akt begreifen. Damit knüpft die Verjährung nicht beim Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Tatbegehung an, welche nur im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung ist und die Verjährung nicht betrifft (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb S. 63 f.; Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 129 IV 305), sondern beim Andauern des strafbaren Verhaltens. Die Entgegennahme von Publikums- und Spareinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG erscheint insofern bei objektiver Betrachtung als einheitliches zusammengehörendes Geschehen, so dass sich der Beginn der Verjährung nach Art. 98 lit. b StGB bestimmt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 93 f.; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10.3). Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin nicht aktives Verhalten vorgeworfen. Nach dem vorinstanzlichen Urteil hat sie vielmehr in Verletzung ihrer Garantenpflichten unterlassen, die Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Werbung hiefür zu verhindern oder eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Dieses Untätigwerden hat, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, bis zum 23. Februar 2009 angedauert und stellt ebenfalls ein andauerndes Verhalten dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Entgegennahme von Einlagen, welche vor dem 17. November 2008 erfolgt sind, mithin nicht verjährt. In diesem Lichte betrachtet verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht subenventualiter geltend, in der als Anklageschrift geltenden Strafverfügung werde ihr explizit vorgeworfen, sie habe den Straftatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG durch Unterlassen erfüllt. Aktive Handlungen würden ihr nicht zur Last gelegt. Soweit die Vorinstanz ihr dessen ungeachtet aktives Tun vorwerfe, gehe sie mithin über den Anklagesachverhalt hinaus und verletze das Anklageprinzip. In Bezug auf die Tatbegehung durch Unterlassen bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR greife nur, wenn eine relevante Rechtspflicht verletzt worden sei. Die Verletzung einer allgemeinen Aufsichtspflicht erfülle den Tatbestand nicht. Aus den Bestimmungen von Art. 810 und 812 OR ergebe sich kein spezifischer Bezug zu Delikten des Verwaltungsstrafrechts. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. den Art. 810 und 812 OR stelle daher eine Überdehnung der Geschäftsherrenhaftung dar und verletze das Schuldprinzip. Schliesslich handle es sich bei Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG bei richtiger Betrachtung um ein Tätigkeitsdelikt, bei welchem ein unechtes Unterlassungsdelikt dogmatisch gar nicht möglich sei. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VStrR auf Tätigkeitsdelikte stelle daher eine Überdehnung der Geschäftsherrenhaftung dar. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR und den Art. 810 und 812 OR verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin sei vom 14. August 2007 an einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.________ GmbH mit Einzelunterschrift gewesen. Als solche gelte sie als Geschäftsherrin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Aufgrund ihrer leitenden Funktion innerhalb der A.________ GmbH sei es ihre Aufgabe gewesen, deren Geschäftstätigkeit zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhielt. Sie hätte namentlich die Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Werbung dafür entweder verhindern oder dafür sorgen müssen, dass eine entsprechende Bewilligung eingeholt würde. Sie habe jedoch nichts dergleichen unternommen, obwohl ihr die Art der Tätigkeit der A.________ GmbH bzw. deren Vermittler nicht habe entgangen sein können. Ausserdem seien zentrale Geschäftsführertätigkeiten von ihr für die A.________ GmbH aktenkundig. So habe sie etwa die Freischaltung einer Vertragsnummer für Online-, Fremd- und Auslandsüberweisungen verlangt und somit jeder Person, welcher sie diese Vertragsnummer zur Verfügung stellte, ermöglicht, über das Konto zu verfügen. Über das Konto seien während ihrer Geschäftsführertätigkeit Einzahlungen von Anlegern von rund CHF 930'000.-- entgegengenommen und ins Ausland, überwiegend nach Deutschland und nach Spanien, weitergeleitet worden. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin den übrigen für die A.________ GmbH tätigen Personen ermöglicht, Gelder von Anlegern entgegenzunehmen und das Geld länderübergreifend auszuführen - sofern man nicht annehme, dass sie dies mittels E-Banking selber getan habe. Die Beschwerdeführerin habe zumindest in Kauf genommen, dass im Namen der A.________ GmbH für die Entgegennahme von Publikumsgeldern ohne entsprechende Bewilligung Werbung gemacht und auf dem Konto deren Publikumseinlagen entgegengenommen worden seien. Als einzige Geschäftsführerin der A.________ GmbH habe sie es unterlassen, eine entsprechende Bewilligung einzuholen bzw. die Entgegennahme von Publikumsgeldern inklusive der Werbung dafür zu unterbinden oder zumindest entsprechende Massnahmen zu ergreifen (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).  
Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gilt die Überweisung als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. 
 
4.3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird gemäss der Zurechnungsvorschrift Art. 6 Abs. 3 VStrR die Bestimmung von Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.  
Die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, d.h. eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Soweit sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen bzw. deren Verletzung zu verhindern (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 S. 318) 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Strafverfügung vom 17. November 2015 führt in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus, zwischen ihr und der A.________ GmbH sei am 8. August 2007 ein Geschäftsführervertrag geschlossen worden. Darin sei insbesondere festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Kauffrau wahrzunehmen habe (Strafverfügung S. 12, Untersuchungsakten act. 10 100 0012 und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 075). Die Strafverfügung wirft der Beschwerdeführerin als Verantwortliche der A.________ GmbH vor, sie habe im Ergebnis den Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt, indem sie sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfohlen und von 21 Anlegern Einlagen entgegengenommen habe (Strafverfügung S. 18 f., Untersuchungsakten act. 10 100 0018 f. und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 081 f.). In Bezug auf die Verantwortlichkeit wird in der Strafverfügung ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die Aufgabe zugekommen, die Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhalte. Die diesbezügliche Garantenstellung ergebe sich aus den Art. 810 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 sowie 812 Abs. 1 OR sowie aus dem von ihr unterzeichneten Geschäftsführungsvertrag. Die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie zugelassen habe, dass im Namen der A.________ GmbH unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegengenommen worden seien und dafür Werbung gemacht worden sei. Die rechtswidrigen Handlungen hätten ihr nicht entgangen sein können, zumal sich das Anwerben von Investoren auch aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt der A.________ GmbH ergeben habe. Die unrechtmässige Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH sei der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Einsetzung als Geschäftsführerin am 14. August 2007 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR strafrechtlich zuzurechnen (Strafverfügung S. 19 ff., Untersuchungsakten act. 10 100 0019 ff. und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 082 ff.).  
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Entgegennahme der Publikumseinlagen nicht verhindert bzw. nicht dafür gesorgt, dass hiefür eine Bewilligung eingeholt würde. Zudem ergibt sich aus der Umschreibung der Tatvorwürfe, der Rolle der Beschwerdeführerin und ihrer Verantwortlichkeit in der Strafverfügung bzw. der Anklageschrift, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung auch das Betreiben von Werbung und die Entgegennahme von Einlagen, mithin aktives Tun vorgeworfen wird. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf keine anderen Tatvorwürfe. Inwiefern diese über den Anklagesachverhalt hinausgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich. 
 
4.4.2. Das angefochtene Urteil ist im Weiteren auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdeführerin habe es im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR unterlassen, strafbares Verhalten weisungsgebundener Personen zu verhindern. Nach den tatsächlichen Feststellungen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin die Stellung einer Geschäftsführerin zukam. Die Vorinstanz leitet zudem die durch Unterlassen verletzten Rechtspflichten zutreffend aus Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 812 Abs. 1 OR her (angefochtenes Urteil S. 22). Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich die Garantenpflicht nicht bereits aus Art. 6 Abs. 2 VStrR selbst (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 28 Vor Art. 103; EICKER et al., a.a.O., S. 53 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den genannten Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung der A.________ GmbH nicht um blosse allgemeine Aufsichtspflichten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war es die gesetzliche Pflicht der Beschwerdeführerin, sich mit den finanzmarktrechtlichen Bestimmungen und insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss BankG zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen einzuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der A.________ GmbH sicherzustellen (angefochtenes Urteil S. 23; vgl. auch Vernehmlassung des EFD S. 6 f.). Aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin oblag ihr die Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit des Geschäftsbetriebs und traf sie insofern die Pflicht zur Verhinderung von dem Bankengesetz zuwiderlaufenden Geschäftspraktiken.  
 
4.4.3. Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. f BankG bzw. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt, bei welchem der blosse Vollzug eines bestimmtgearteten Aktes als solcher den Tatbestand erfüllt. Der Erfolg von Art. 6 Abs. 2 VStrR besteht darin in der Begehung der Anlasstat bzw. im Fortbestehen der Wirkungen derselben (DIEGO R. GFELLER, Die Privatbestechung - Art. 4a UWG, Diss. Freiburg 2010, S. 267). Die Rechtsprechung erachtet denn auch die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG als ein Erfolgsdelikt, wobei der tatbestandsmässige Erfolg darin besteht, dass mehr als 20 Publikumseinlagen geleistet und vom Täter entgegengenommen werden (Urteil 6S.371/2002 vom 30. Januar 2003 E. 2.2).  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Verurteilung zu einer Ersatzforderung. In der Strafverfügung sei keine Ersatzforderung zu ihren Lasten verfügt worden. Das EFD habe in der vorinstanzlichen Verhandlung vor der Vorinstanz auch keine solche beantragt. Die Vorinstanz habe die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung zwar auf die Möglichkeit einer Verschärfung der Sanktionen oder der Ausdehnung des Deliktszeitraums hingewiesen. Von einer möglichen Einziehung bzw. einer Ersatzforderung sei indes lediglich hinsichtlich des Mitangeklagten B.________ die Rede gewesen. Die Festsetzung einer Ersatzforderung zu ihren Lasten sei mithin unerwartet gekommen und sie habe hiezu nicht Stellung nehmen können. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Festsetzung einer Ersatzforderung sei aber auch in der Sache verfehlt. Zunächst verletze die Feststellung der Vorinstanz, sie habe bei der A.________ GmbH ein Einkommen von mindestens CHF 21'000.-- erzielt, das Anklageprinzip, zumal in der Strafverfügung ausdrücklich festgehalten werde, es werde im Zweifel zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass sie keine Zahlungen von der A.________ GmbH erhalten habe. Bei dieser Sachlage bleibe kein Raum für die Festsetzung einer Ersatzforderung. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf Deklarationen bei der Quellensteuerbehörde und der AHV. Denn diese belegten keine Zahlungen an sie. Im Übrigen beträfen diese Deklarationen den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. März 2008, so dass die Ersatzforderung für diesen Zeitraum in jedem Fall verjährt sei. Schliesslich habe die Vorinstanz im Rahmen von Art. 71 Abs. 2 StGB ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass sie über kein Vermögen verfüge und ein monatliches Einkommen von lediglich EUR 2'060.-- netto erziele. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Ersatzforderung in der Höhe von CHF 10'000.-- als unverhältnismässig. Zuletzt bringt die Beschwerdeführerin vor, das von ihr durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin erzielte Einkommen, auf welches die Vorinstanz sich für die Ersatzforderung stütze, sei nicht deliktisch erlangt worden. Die Annahme der Wahl als Geschäftsführerin durch die Gesellschafterversammlung werde ihr nicht vorgeworfen. Dementsprechend könne ein angeblicher Lohn für diese Tätigkeit auch gar nicht als Einziehungssubstrat gelten. In jedem Fall fehle es am Konnex zum Vorwurf der Unterlassung (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit nach dem 30. September 2007 eine Quellensteuerabrechnung für das Steueramt des Kantons Solothurn unterzeichnet und damit bestätigt, dass von der A.________ GmbH in der Zeit vom 1. bis 30. September 2007 an sie ein Bruttolohn von CHF 3'000.-- bezahlt worden sei. Am 4. Januar 2008 habe sie sodann eine AHV-Abrechnung unterzeichnet, in welcher sie bestätigt habe, dass im Jahre 2007 keine AHV/IV/EO/ALV-pflichtigen Zahlungen an natürliche Personen geleistet worden seien. In der Zeit nach dem 31. März 2008 habe die Beschwerdeführerin sodann in einer weiteren Quellensteuerabrechnung für das Steueramt des Kantons Solothurn bestätigt, dass ihr die A.________ GmbH in der Zeit von Januar bis März 2008 einen Bruttolohn von monatlich CHF 6'000.-- bezahlt habe. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen an, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der A.________ GmbH ein Einkommen von mindestens CHF 21'000.-- erzielt. Die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte seien bei ihr nicht sichergestellt worden und es sei nach dem langen Zeitablauf davon auszugehen, dass diese nicht mehr vorhanden seien. Es sei daher gegen die Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung festzusetzen. In Nachachtung von Art. 71 Abs. 2 StGB sei diese im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu reduzieren und auf CHF 10'000.-- festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 38).  
 
5.3. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme; sie ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend anzuordnen (BGE 139 IV 209 E. 5.3 SD. 212). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Ersatzforderung darf nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit Hinweisen). Wer deliktisch erlangte Vermögensvorteile bereits verbraucht hat, soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62; 123 IV 70 E. 3 S. 74; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat. 
 
5.4. Soweit im Verwaltungsstrafverfahren die gerichtliche Beurteilung verlangt wird, gilt die von der Verwaltung in der Strafverfügung ausgesprochene Strafe als entsprechender Antrag an das Gericht. An diesen ist das Gericht nicht gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt in der gerichtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren nicht (EICKER et al., a.a.O., S. 274), worauf der Einzelrichter der Vorinstanz die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung hingewiesen hat (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4, Akten der Vorinstanz, act. 10 920 004), doch ist diesen in jedem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Das EFD hat in der vorinstanzlichen Verhandlung lediglich in Bezug auf den Mitangeklagten B.________ auf eine Ersatzforderung angetragen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat es keinen derartigen Antrag gestellt, wohl deshalb, weil es zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, diese habe von der A.________ GmbH keine Zahlungen erhalten. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nicht eröffnet, dass sie eine Ersatzforderung in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weder Anlass noch Gelegenheit gehabt, zu einer möglichen Ersatzforderung Stellung zu nehmen. Damit hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. analog HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 und 11 zu Art. 326 StPO).  
Das angefochtene Urteil hält hinsichtlich der Festsetzung einer Ersatzforderung auch in der Sache nicht vor Bundesrecht stand. Zwar ist keine Überdehnung des Anklagesachverhalts zu erkennen, wenn die Vorinstanz entgegen dem EFD davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei der A.________ GmbH ein Einkommen von mindestens CHF 21'000.-- erzielt hat, zumal auch das EFD die Abrechnungen über die Quellensteuern berücksichtigt. Ob es mit sachlichen Gründen haltbar ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Abrechnungen ohne weitere Begründung ein Einkommen der Beschwerdeführerin bejaht und damit von der Auffassung des EFD, wonach derartige Zahlungen aus den verfügbaren Kontounterlagen der A.________ GmbH nicht ersichtlich seien, abweicht (Strafverfügung S. 12, Untersuchungsakten act. 10 100 0012 und Akten des Bundesstrafgerichts act. 10 100 075), kann offenbleiben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit von der A.________ GmbH entschädigt worden ist, legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern die als Einkommen bezogenen Beträge ausschliesslich deliktisch erlangt worden sein sollen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Lohnzahlungen ausschliesslich eine Entschädigung für die bewilligungslose Entgegennahme der Publikumseinlagen zu betrachten sind. Es ist mithin fraglich, ob zwischen der Anlasstat und dem Erlangen eines Vermögenswertes ein Kausalzusammenhang besteht. Bei Bewilligungsdelikten wäre ein solcher ohnehin nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt wären, so dass das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit läge. Soweit die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung indessen erfüllt wären, könnte der Kern der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit selbst erblickt werden, sondern lediglich im Nichteinholen der Bewilligung. Bei dieser Sachlage wäre das Nichteinholen der Bewilligung für das Erlangen der Vermögenswerte nicht kausal (MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 4 N 140). Wie es sich damit im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Urteil der Vorinstanz genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog