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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_685/2019  
 
 
Urteil vom 9. September 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Änderung einer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Juni 2019 (XBE.2018.24). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2016 geborenen C.________. Mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 2. November 2016 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 verlangte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut, die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin und die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften. 
Mit Entscheid vom 21. November 2017 stellte das Familiengericht Lenzburg das Kind unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter, welcher es auch die Erziehungsgutschriften zusprach. Es räumte dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 3 Stunden pro Monat während sechs Monaten und danach ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende an einem Tag von 9 Uhr bis 18 Uhr sowie zweimal pro Monat einen Tag unter der Woche ein. Ferner passte es den Aufgabenbereich für die Beistandschaft an. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 
Zwischenzeitlich fällte das aufgrund eines Wohnsitzwechsels neu zuständige Familiengericht Aarau auf Begehren des Vaters am 5. Februar 2019 einen neuen Entscheid, mit welchem es die Obhut bei der Mutter beliess und dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden an zwei Samstagen pro Monat einräumte, unter Erteilung verschiedener Weisungen an die Eltern und Erweiterung des Aufgabenbereiches des Beistandes. 
Mit Entscheid vom 19. Juni 2019 beurteilte das Obergericht schliesslich die Beschwerde betreffend den seinerzeitigen Entscheid des Familiengerichtes Lenzburg und wies diese ab, soweit sie nicht aufgrund des unangefochten gebliebenen Entscheides des Familiengerichts Aarau gegenstandslos geworden war. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an ihn und hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften. Ferner verlangt er superprovisorisch ein Informationsrecht sowie Besuchskontakte an zwei Samstagen pro Monat von je 6 Stunden ab November 2019, von je 24 Stunden ab Januar 2020 und von je 48 Stunden ab März 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Regelung von Kinderbelangen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Soweit der Beschwerdeführer die Amtsführung der Familiengerichte in ihrer Funktion als KESB und ferner des Obergerichts kritisiert, indem dort Missstände, Untätigkeit und Korruption herrschen würden, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; das Bundesgericht ist nicht deren Aufsichtsbehörde. 
 
3.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann der Beschwerdegegenstand nicht ausgeweitet werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Fragen der alternierenden Obhut sowie des Erlasses von Weisungen zur Gewährleistung der Kontakt- und Kooperationsbereitschaft der Mutter gegenstandslos geworden sind, nachdem der in der Zwischenzeit ergangene Entscheid des Familiengerichtes nicht angefochten wurde. Nach wie vor zu beurteilen seien die Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erziehungsgutschriften, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Familiengericht Aarau gebildet hätten. 
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort; insbesondere legt er nicht dar, dass oder inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen hätte, wenn es die Mehrheit der Fragen, welche ursprünglich Verfahrensgegenstand gebildet hatten, zufolge des zwischenzeitlich ergangenen und unangefochten gebliebenen Entscheides des Familiengerichtes Aarau als gegenstandslos angesehen und nur noch die beiden Fragen der elterlichen Sorge und der Erziehungsgutschriften beurteilt hat. 
Mithin ist auf die grössten Teile der Beschwerde ohne weitere Prüfung nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer äussert sich fast ausschliesslich zur Obhut und zum Besuchsrecht. Vor Bundesgericht thematisiert werden kann nach dem Gesagten aber einzig noch die Frage der elterlichen Sorge und ferner diejenige der Erziehungsgutschriften. 
 
5.   
Soweit überhaupt sinngemäss auf die elterliche Sorge Bezug genommen wird bzw. sich die Ausführungen darauf übertragen lassen, geht der Beschwerdeführer von einem anderen als dem im angefochtenen Entscheid dargestellten Sachverhalt aus, indem er die Beschwerdegegnerin einseitig der Blockade, der Manipulation der Behörden und eines umfassenden Fehlverhaltens bezichtigt, was sie als Sorge- und Obhutsinhaberin vollständig disqualifiziere, während er voll erziehungsfähig sei und sich stets für den Dialog einsetze. All diese Ausführungen erfolgen jedoch in rein appellatorischer Weise und nicht mit Willkürrügen, wie dies in Bezug auf die kantonale Sachverhaltsfeststellung erforderlich wäre. 
Demzufolge hat es für den vorliegenden Entscheid bei den obergerichtlichen Feststellungen zu bleiben, wonach die Eltern bereits seit Beginn der Schwangerschaft hochgradig zerstritten und in sämtlichen Kinderbelangen unfähig sind, miteinander zu kommunizieren, zu kooperieren und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, wonach die Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin läuft und auch keinerlei Annäherung in Sicht ist und wonach die zahlreichen Strafanzeigen seitens des Vaters wegen Verweigerung des persönlichen Kontakts zur Tochter und Ungehorsams gegen die Weisungen des Familiengerichts sowie die Verfahren bezüglich Unterhaltszahlung ein unüberwindbares Spannungsfeld erzeugen. 
In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, dass vor diesem Hintergrund ein gemeinsames elterliches Sorgerecht eine blosse formale Hülse darstellen würde, weil es selbst mit Hilfe der Beiständin bzw. des Beistandes nicht wirklich auszuüben wäre, und dass bei gemeinsamer Sorge eine weitere Verschlechterung der Situation zu befürchten wäre. Ohnehin aber entsprechen die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 142 III 197 E. 3.5 S. 199; 143 III 361 E. 7.3.2 S. 365). Vorliegend sind die hohen Anforderungen für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die Sorgerechtsregelung sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren hat und nicht als Instrument zur Bestrafung eines Elternteils dienen darf, weshalb die unstreitig gegebene mütterliche Blockade des Kontaktrechtes entgegen der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem gemeinsamen Sorgerecht führt (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.). Von vornherein nicht zu diskutieren ist sodann der Antrag auf alleinige Zuteilung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer. Ein solches Begehren wurde vor Obergericht nicht gestellt (vgl. angefochtener Entscheid S. 4), weshalb es neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon kann die Alleinsorge zwangsläufig nicht anders zugewiesen werden als die Obhut. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde weitestgehend nicht hinreichend und im Übrigen auch in der Sache offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.   
Angesichts der konkreten Umstände ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli