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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_983/2010 
 
Urteil 19. April 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, 
3. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. April 2009 und vom 24. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Das Bezirksgericht Zofingen sprach X.________ am 25. Oktober 2007 der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Von den Vorwürfen des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, und mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Es entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Zivilkläger. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ mit Urteil vom 27. April 2009 teilweise gut und hob den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Ausnahme der Freisprüche auf. Es wies die Sache zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegte es X.________ zur Hälfte und verpflichtete ihn, Y.________ sowie Z.________ (Zivilkläger 1 und 2) je die Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. 
A.b Mit Ergänzungsurteil vom 21. Januar 2010 sprach das Bezirksgericht Zofingen X.________ der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Zivilkläger. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Juni 2010 das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 110.--, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft bzw. Fr. 1'980.--. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2009 und vom 24. Juni 2010 seien aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. Z.________ beantragt mit Eingabe vom 23. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2011 beantragt Y.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
X.________ hält in seiner unaufgefordert eingereichten Replik an den Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das (erste) vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2009 sei im Kostenpunkt (Ziff. 3 - 5) aufzuheben. Trotz seines faktischen Obsiegens im (ersten) Berufungsverfahren habe ihm die Vorinstanz die Hälfte der Gerichtskosten und gemäss den ihm unbekannten Anträgen der Privatkläger die Hälfte von deren Parteikosten auferlegt. Ausserdem sei ihm nur ein reduzierter Ersatz seiner Parteikosten zugesprochen worden. Er macht geltend, der Entscheid sei ergangen, ohne dass er von den Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft und der beiden Privatkläger habe Kenntnis nehmen können. Dadurch habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 2 und S. 5). 
 
1.2 Der (erste) vorinstanzliche Entscheid weist die Sache zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme und zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurück. Er regelt auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens, welche der Beschwerdeführer vorliegend anficht. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungserkenntnis um einen Zwischenentscheid, der zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Dem steht Art. 93 Abs. 3 BGG nicht entgegen (BGE 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2.1; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008; je mit Hinweisen). Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung und dem diesbezüglichen kantonalen Recht ergibt, stand dem Beschwerdeführer kein kantonaler Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rückweisungsentscheid anzufechten (Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958, aStPO/AG, SAR 251.100, und Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 11. Dezember 1984, SAR 155.100). Auf die Rüge ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 24. Juni 2010 einzutreten. 
 
1.3 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Rechtsschriften zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik erhalten (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99 mit Hinweis). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). 
 
1.4 Den Akten lässt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 in dessen Vernehmlassung (S. 4) - nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. Februar 2009 und die Berufungsantworten der beiden Privatkläger vom 24. Februar 2009 bzw. vom 2. März 2009 zur Kenntnis gebracht worden sind. Hingegen belegen Empfangsbestätigungen die Zustellung der entsprechenden Kenntniskopien an die weiteren Verfahrensbeteiligten (obergerichtliche Akten SST.2009.57/DH). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer in ihrem Rückweisungsentscheid vom 27. April 2009 zur Bezahlung von Gerichts- und Parteikosten, ohne dass ihm zuvor Akteneinsicht oder - wie dargelegt - die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Berufungsantworten gewährt wurde. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieser Verletzung im bundesgerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Kognition des Bundesgerichts enger ist als jene der Vorinstanz, zumal sich die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf kantonales Recht bzw. kantonale Praxis stützt (Art. 95 BGG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt daher zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. April 2009 hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 - 5). 
 
2. 
In der Anklageschrift vom 2. März 2007 wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe vier Männer, welche er auf einer Internetplattform für Homosexuelle kennengelernt habe, immer mehr unter Druck gesetzt und mit Drohungen versucht, gefügig zu machen. So habe er A.________ mehrmals angedroht, ihn als schwulen Sekundarlehrer öffentlich bekannt zu machen, wenn er sich nicht mit ihm treffe. Mit demselben Ziel habe er B.________ angedroht, die Öffentlichkeit sowie dessen Familie über dessen Doppelleben in Kenntnis zu setzen. In E-Mails habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten unter anderem mit Aussagen gedroht wie "ich werde dich mit ins Grab nehmen" und "ich werde dich vernichten". Auch im Falle von Y.________ habe der Beschwerdeführer den Abbruch der Beziehung nicht akzeptieren wollen und habe ihn mehrmals an dessen Arbeitsplatz belästigt. Y.________ habe sich insbesondere durch SMS-Nachrichten wie "die Erde glüht!" oder "die Erde brennt!" ernstlich bedroht gefühlt. Auch Z.________ habe den Kontakt zum Beschwerdeführer abbrechen wollen. Um weitere Treffen zu erzwingen, habe der Beschwerdeführer gedroht, Z.________ an dessen Arbeitsplatz und bei der Wohngemeinde als Homosexuellen zu denunzieren, falls er nicht mit ihm verkehren würde. In der Folge habe der Beschwerdeführer sowohl eine Mitarbeiterin als auch die Ehefrau des Geschädigten über dessen Homosexualität in Kenntnis gesetzt. Als zusätzliches Druckmittel habe er der Gemeinde des Geschädigten via E-Mail mitgeteilt, dass Letzterer ein homosexueller Jugendleiter sei. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung den Anklagegrundsatz. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welche der drei Tatbestandsvarianten der Nötigung er erfüllt haben solle und worin die Rechtswidrigkeit der angeklagten Handlungen liege. Diese müsse beim Tatbestand der Nötigung positiv begründet werden (Beschwerde S. 2 und S. 9 ff.). 
 
2.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Vorinstanz hält fest, aus der Anklageschrift gehe klar hervor, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf alle vier Geschädigten die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile vorgeworfen werde, namentlich, indem er ihnen angedroht habe, ihre sexuellen Neigungen bekannt zu machen. Das abgenötigte Verhalten habe darin bestanden, ihn zwecks Vornahme von homosexuellen Handlungen zu treffen. Dies ergebe sich aus der Beschreibung seines Vorgehens in der Einleitung der Anklageschrift. In den einzelnen Sachverhaltsdarstellungen sei ebenfalls mehrfach von Drohung, Druckmitteln oder Unterdrucksetzung die Rede. Mit der Umschreibung dieser Umstände sei auch die Rechtswidrigkeit hinreichend dargelegt. Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens habe angemessen verteidigen können. Im Übrigen habe er im Berufungsverfahren zu allen Fragen Stellung nehmen können. Die Vorinstanz verfüge über eine volle Kognition (angefochtenes Urteil S. 17 f. E. 2.2 am Ende). 
 
2.4 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 581 N. 1268). 
 
2.5 Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Anklageschrift bezüglich der Vorwürfe der (teilweise versuchten) Nötigung auch den sich aus der Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist bereits der Wortlaut der Anklageschrift, in deren Einleitung und einzelnen Sachverhaltsdarstellungen wiederholt von "Drohungen", "Drohen" und "Druck" bzw. "Druckmittel" die Rede ist, unzweideutig auf die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" hin (E. 2; angefochtenes Urteil S. 2-7). 
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit positiv zu begründen ist. Gemäss der Rechtsprechung steht einem Schuldspruch unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes aber nicht entgegen, dass die Anklageschrift nichts zum Bewusstsein des Angeklagten über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten Verknüpfung von Mittel und Zweck erwähnt. Das Bundesgericht hat erwogen, eine Verurteilung aus diesem Grund auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus, zumal der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (Urteil 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.4 am Ende und E. 1.5). Vorliegend gilt nichts anderes. Der Beschwerdeführer wusste, welche Lebensvorgänge Gegenstand der Anklage waren. Auch wenn in der Anklageschrift die Rechtswidrigkeit nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sie sich aus ihr sinngemäss. Weder die Bundesverfassung noch das (kantonale) Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert wird (Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2). Ergeben sich die einzelnen Elemente des Delikts aus der Schilderung der einzelnen Vorfälle in der Anklageschrift und der rechtlichen Würdigung zwanglos, bedarf es zum Beispiel beim Fahrlässigkeitsdelikt keiner weiteren Darlegung der Pflichtwidrigkeit der angeklagten Handlung oder der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit von deren Folgen (Urteil 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.3). Der Verteidiger des Beschwerdeführers äusserte sich bereits im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage der Rechtswidrigkeit, wenn auch nur kurz (Protokoll vom 25. Oktober 2007, bezirksgerichtliche Akten act. 919 f.). Dass und inwiefern dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung unter den vorliegenden Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verweigerung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verletzung ihrer Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, welche der angeklagten Handlungen zu einer Verurteilung wegen vollendeter und welche zur Verurteilung wegen versuchter Nötigung geführt hätten. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung sei nur ungenügend begründet (Beschwerde S. 2 und S. 7 ff.). 
 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Vorinstanz nimmt zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. Sie setzt sich entgegen seinen Vorbringen in rechtsgenügender Weise sowohl mit der Frage der Rechtswidrigkeit als auch mit der Abgrenzung der einzelnen angeklagten Tathandlungen in vollendete und in versuchte Delikte auseinander (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Die Begründungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist und sie damit zu ihren eigenen macht (Urteil 6B_402/2010 vom 27. August 2010 E. 2.2 am Ende). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
4. 
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von B.________ und von Z.________ schuldig. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede falle zufolge Verjährung ausser Betracht (Beschwerde S. 2 und S. 5 f.). 
 
4.2 
4.2.1 Die Verfolgungsverjährung tritt bei Vergehen gegen die Ehre nach vier Jahren ein (Art. 178 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt sie nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Bestimmung entschieden, dass die Verfolgungsverjährung grundsätzlich mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet. Unter erstinstanzlichen Urteilen sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 135 IV 196 E. 2.1 mit Hinweisen). 
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2007 sei vollumfänglich kassiert worden, weshalb es weder ein verurteilendes noch ein freisprechendes Urteil sei. Ein aufgehobener Entscheid könne nicht als verurteilendes Erkenntnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Beschwerde S. 6). 
4.2.3 Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschwerdeführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung unter anderem der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Gemäss der Rechtsprechung tritt nach der Ausfällung eines verurteilenden, erstinstanzlichen Entscheids keine Verfolgungsverjährung mehr ein. Die Verjährung läuft mit diesem Tag nicht mehr, unabhängig von allfälligen gegen das Urteil erhobenen Rechtsmitteln (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 97 StGB N. 11 mit Hinweisen), auch nicht, wenn der erstinstanzliche Entscheid in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich mit weiteren Vorbringen gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (Beschwerde S. 6 f.). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte sie mit der Berufung bei der Vorinstanz geltend machen müssen (§ 217 ff. aStPO/AG), was er indessen nicht tat (Berufungsschrift vom 16. April 2010). Mithin liegt diesbezüglich kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Äusserungen zum Nachteil von Z.________ seien nicht ehrverletzend (Beschwerde S. 2 und S. 6 f.). 
4.4.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 132 IV 112 E. 2.1 S. 115 mit Hinweis). 
4.4.2 Welcher Sinn einer Aussage zukommt, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2). Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für deren strafrechtliche Beurteilung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte (mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft) unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 mit Hinweis). Dabei ist die Äusserung in dem für den Adressaten erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). 
4.4.3 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer einem Gemeindeangestellten, der Ehefrau von Z.________ und dessen Angestellten mit, dass dieser homosexuell sei (angefochtenes Urteil S. 19). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es nicht per se ehrenrührig ist, einen Menschen als homosexuell zu bezeichnen, da Homosexualität weder unsittlich noch unethisch ist. Zugleich ist aber festzuhalten, dass auch bei einer solchen Äusserung eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB nicht immer ausgeschlossen werden kann. Davon geht ebenso die Vorinstanz aus. Ihres Erachtens kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Äusserung, jemand sei homosexuell, ehrverletzend sei, auf das soziale Umfeld des Betroffenen und der Adressaten der Äusserung an. Der Beschwerdeführer ging gemäss seinen Aussagen davon aus, Z.________ sei Jugendleiter der Gemeinde Oberentfelden gewesen und verband diese Situation mit Pädophilie. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeinde, Z.________ sei homosexuell, ehrverletzend sei. Auch objektiv betrachtet sei unter den vorliegenden Umständen eine solche Mitteilung geeignet, Z.________ in seinem Ruf zu schädigen. In Bezug auf die Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau von Z.________ geht die Vorinstanz mit der ersten Instanz davon aus, diese Mitteilung enthalte implizit immer auch den Vorwurf des Ehebruchs und tangiere somit die sittliche Ehre. Schliesslich sei die Äusserung gegenüber einer Angestellten von Z.________ ebenfalls ehrenrührig. Einen verheirateten Mann am Arbeitsplatz gegenüber einer Angestellten als homosexuell zu bezeichnen, sei ehrverletzend (angefochtenes Urteil S. 20). 
4.4.4 Vorwürfe, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen, wie z.B. Ehebruch, berühren grundsätzlich die sittliche Ehre (Urteil 6S.5/2007 vom 14. März 2007 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt BGE 98 IV 86 E. 2 S. 88). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen impliziert die Äusserung, dass eine verheiratete Person homosexuell sei, aber nicht, dass sie ihre ehelichen Treuepflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verletze, indem sie tatsächlich eine aussereheliche homosexuelle Beziehung unterhalte. Eine unbefangene Person interpretiert die Mitteilung, dass jemand homosexuell sei, nicht in diesem Sinn. Ebenso beinhaltet die Aussage, dass ein Jugendleiter homosexuell sei, nicht, dass er pädosexuelle Neigungen habe. Dem Urheber einer Äusserung dürfen nicht jedwelche Gedanken des Adressaten, welche durch sie allenfalls provoziert werden, als Inhalt der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2). Die Vorinstanz interpretiert die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gemeindeangestellten, der Ehefrau von Z.________ und dessen Angestellten in einem Sinne, welcher ihnen eine unbefangene Durchschnittsperson nicht beilegt. Damit verletzt sie Bundesrecht. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. April 2009 (Ziff. 3 - 5) und vom 24. Juni 2010 sind aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.2 Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau sind gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden. Der Beschwerdeführer obsiegt in zwei Punkten (E. 1 und E. 4.4 hievor), während er im Übrigen unterliegt. Er hat daher die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 3'600.-- im Umfang von 2/3 zu tragen. Der Beschwerdegegner 2 unterliegt insoweit, als er die Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 1) beantragt. Der Beschwerdegegner 3 unterliegt insoweit, als er implizit eine Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen übler Nachrede und in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 1 und E. 4.4) beantragt. Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben daher die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang von 1/9 bzw. 2/9 zu tragen. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 2 und 3 werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten gegenseitig entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei die gegenseitigen Parteientschädigungen zu verrechnen sind. Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. April 2009 (Ziff. 3 - 5) und vom 24. Juni 2010 werden aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- auferlegt. 
 
2.2 Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt. 
 
2.3 Dem Beschwerdegegner 3 werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Pasquini