Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_164/2021  
 
 
Urteil vom 11. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte; Eigentumsvermutung (Art. 930 Abs. 1 ZGB); Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2020 (SBR.2020.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach A.A.________ am 15. November 2017 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) und des Verstosses gegen das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) schuldig. Vom Vorwurf des Prozessbetrugs sprach es A.A.________ frei. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren.  
 
A.b. Auf Berufung von A.A.________ hin verurteilte sie das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. Februar 2019 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Widerhandlung gegen das Kollektivanlagengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von den Vorwürfen des Betrugs, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung (Art. 44 FINMAG) sowie des Vertriebs in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG) sprach es sie frei. Auch das Obergericht zog Vermögenswerte zugunsten des Staates ein. Es ordnete in Dispositiv-Ziffer 7 seines Entscheids indessen an, "Das Bargeld von Euro 93'000.-- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen (Kontostand per 01.10.2016: Euro 93'044.86, Tresorfach bei der Bank C.________ in U.________ lt. auf B.A.________) wird herausgegeben".  
 
A.c. Dagegen erhob die Generalstaatsanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, A.A.________ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr einziehbare Vermögenswerte EUR 93'000.-- zu bezahlen. Die Beschlagnahme über das Bargeld in dieser Höhe zzgl. Zinsen sei aufzuheben und das Guthaben zunächst zur Deckung der Ersatzforderung und anschliessend zum Ausgleich der A.A.________ auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2020 gut (Urteil 6B_1173/2019), hob die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des Entscheids vom 15. Februar 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau an, das beschlagnahmte Geld von EUR 93'000.-- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen (Tresorfach bei der Bank C.________ AG in U.________, lautend auf B.A.________), im EUR 86'539.89 übersteigenden Betrag an A.A.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 93'200.-- bzw. EUR 86'539.89, und verrechnete diese mit dem beschlagnahmten Bargeld von EUR 93'000.-- (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2020 seien aufzuheben und die im Schliessfach von B.A.________ beschlagnahmten Gelder seien an diese herauszugeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Auch das Bundesgericht ist an die von ihm erlassenen Urteile gebunden, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.2. In seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht die Dispositiv-Ziffer 7 (Herausgabe des beschlagnahmten Geldes an B.A.________) und Dispositiv-Ziffer 9 (Kostenfolgen) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid betreffend Einziehung resp. Herausgabe bloss unzureichend, womit sie ihren Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nachkomme. Es wies die Vorinstanz an, die Sache neu zu beurteilen, dabei die Beweise zu würdigen und sich insbesondere mit den Besitz- und Eigentumsverhältnissen auseinanderzusetzen (Urteil 6B_1173/2019 vom 27. April 2020 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz sich mit anderen als den vom Bundesgericht kassierten Punkten beschäftigt haben soll. Die Vorinstanz setzt sich zu Recht mit dem juristischen Schicksal des aus dem Tresorfach Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ beschlagnahmten Bargelds in Höhe von EUR 93'000.-- auseinander.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht willkürlich festgestellt bzw. die Beweise willkürlich gewürdigt.  
Zusammengefasst bringt sie vor, die Vorinstanz gehe tatsachenwidrig von Eigenbesitz der Beschwerdeführerin an dem beschlagnahmten Geld aus. Vielmehr sei ihre Mutter, B.A.________, Eigentümerin des besagten Geldes. Zudem sei die Würdigung der Indizien, welche gemäss der Vorinstanz gegen das Eigentum ihrer Mutter sprechen würden, willkürlich, denn sowohl die behauptete angebliche Bargeldverschiebung im Jahr 2005 als auch die Meldepflicht für grenzüberschreitende Bargeldverschiebungen seien offensichtlich akten- und tatsachenwidrig. Überdies liege auch keine Kundenbewertung der Bank C.________ AG über die Mutter der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 6'735.-- vor, wovon die Vorinstanz willkürlich ausgehe. Hingegen stünden sowohl die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 15. April 2016 sowie das Protokoll der Bank C.________ AG in Übereinstimmung mit dem tatsachen- und aktengemässen Besitz von B.A.________ am Schliessfach bei der Bank C.________ AG. Damit sei sowohl deren Besitz als auch die Eigentumsvermutung ausgewiesen. 
 
2.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den Besitzverhältnissen des beschlagnahmten Bargelds auseinander und schliesst dabei aufgrund des gesamten Inhalts des Tresorfachs Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ auf die faktische Verfügungsmacht und den Besitz der Beschwerdeführerin. Weiter erwägt sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die gesetzliche Eigentumsvermutung aus Art. 930 Abs. 1 ZGB umzustossen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Besitzer im zivilrechtlichen Sinne ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Ob jemand die tatsächliche Gewalt innehat und damit als Besitzer gilt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die gesetzliche Rechtsvermutung aus dem Besitz rechtfertigt sich freilich nur dann, wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig, d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen, wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt (vgl. Urteil 5A_306/2010 vom 9. August 2010 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 474 E. 3.2.1; WOLFGANG ERNST, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 930 ZGB).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf verschiedene Indizien auf die tatsächliche Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin am Inhalt des Tresorfachs Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________. Diese Auffassung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
So hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe am 18. Mai 2009 einen Tresorfachmietvertrag mit der Bank C.________ AG über das Tresorfach Nr. xxx in U.________ abgeschlossen, dessen Inhalt am 23. August 2013 beschlagnahmt worden sei. Das Schliessfach sei am 6. Mai 2011 saldiert worden, wobei die Mutter der Beschwerdeführerin dieses gleichentags übernommen habe. Die Vorinstanz führt aus, es seien im Tresorfach Nr. xxx unter anderem Aktienzertifikate und Partizipationsschein-Zertifikate der D.________ AG und der E.________ AG, sowie Aktienzertifikate der F.________ AG gefunden worden. Bei all diesen Unternehmen sei die Beschwerdeführerin Verwaltungsrätin gewesen. Überzeugend erwägt die Vorinstanz, die gefundenen Zertifikate würden nur zu ihr - und nicht zu ihrer Mutter - einen Bezug aufweisen. Die Vorinstanz setzt sich auch mit dem weiteren Inhalt des Tresorfachs auseinander und hält fest, auch die weiteren Schriftstücke seien entweder an sie adressiert oder stammten von ihr. Angesichts dieser Schriftstücke - es handelt sich dabei um einen Konservierungs-Schein für verschiedene Pelzartikel, lautend auf die Beschwerdeführerin, einen Brief von G.________ an die Beschwerdeführerin, einen Brief von H.________ an die Beschwerdeführerin, ein Protokoll über einen Termin vom 9. November 2010, verfasst von der Beschwerdeführerin, sowie eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und I.________ -, sind die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Gegenstände hätten sich nicht im Tresorfach Nr. xxx befunden oder seien nicht ihr zuzuordnen und vermag damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Die Auffassung der Vorinstanz, es liege nahe, dass die Beschwerdeführerin das Schliessfach genutzt habe, erscheint entsprechend plausibel und nachvollziehbar. Ihre Ausführungen sind indes auch insofern schlüssig, als sie vorbringt, die Beschwerdeführerin alleine habe über die einzigen Schlüssel für das Schliessfach verfügt, wodurch sie die faktische Verfügungsmacht gehabt habe. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Elements - die Tochter saldiert am gleichen Tag das Schliessfach, an dem die Mutter dieses übernimmt -, der an die Beschwerdeführerin ausgestellten unbeschränkten Vollmacht sowie angesichts des auf die Beschwerdeführerin zurückzuführenden Inhalts ist der vorinstanzlichen Würdigung nichts entgegenzuhalten, wonach die Beschwerdeführerin die Besitzerin des Inhalts des Tresorfachs Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ sei. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Sie belässt es in ihren Ausführungen grösstenteils damit, ihre eigene Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen begründet auseinanderzusetzen, und beschränkt sich damit teilweise auf bloss appellatorische Kritik (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Beispielsweise führt sie aus, ihre Mutter habe unbestritten Besitz an dem von ihr gemieteten Schliessfach. Und auch ihre Ausführungen, wonach ein Besitzmittlerverhältnis bestanden habe und sie weder den Willen gehabt habe, das Schliessfach selbst zu besitzen, noch ihre Mutter den Willen, den Besitz daran aufzuheben, überzeugen nach dem Ausgeführten nicht. Gleiches gilt für ihre Ausführungen, wonach tatsächlich und aktenkundig Fremdbesitz vorliege. 
 
2.4.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die Eigentumsvermutung umzustossen. Zwar belege der Bankauszug der Bank J.________ tatsächlich ein Guthaben von B.A.________ von EUR 93'746.51 per 16. August 2005. Daraus sei indes ebenso ersichtlich, dass dieser Betrag gleichentags in zwei Tranchen (zu EUR 30'000.-- und EUR 60'420.--) wieder abgehoben worden sei. Wohin B.A.________ das Geld transferiert oder ausbezahlt habe, sei völlig offen. Gestützt auf diese Ausführungen hält die Vorinstanz den Kontoauszug zu Recht für wenig aussagekräftig. Sie bezieht weiter auch das zeitliche Element in ihre Argumentation ein und geht davon aus, angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem Kontoauszug vom 16. August 2005 sowie dem Abschluss des Mietvertrags über das Tresorfach Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ vom 6. Mai 2011 werde der Beweiswert erheblich relativiert. Abschliessend führt die Vorinstanz schlüssig aus, die Beschwerdeführerin habe nicht näher dargelegt, wie es zur Transaktion des im Jahr 2005 aktenkundigen Geldes gekommen sei und habe diesbezüglich lediglich ausgeführt, ihre Mutter habe das Bargeld in die Schweiz überführt. Eine Meldung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Bankmittelverkehrs vom 11. Februar 2009 (SR 631.052) liege jedenfalls nicht vor.  
Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen, dass die Vorinstanz nicht festhält, es sei im Jahr 2005 zu einer grenzüberschreitenden Transaktion des aktenkundigen Geldes gekommen. Vielmehr bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel dargelegt, was mit dem im Jahr 2005 aktenkundigen Geld geschehen sei und sieht im Kontoauszug kein Indiz, das die zuvor aufgestellte Eigentumsvermutung umzustossen vermöge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin behauptet die Vorinstanz denn auch nicht, es hätte im Jahr 2005 eine Meldepflicht bestanden, sondern einzig, dass in casu keine solche Meldung vorliege. Mangels Darlegung der Beschwerdeführerin zum Schicksal des im Jahr 2005 in zwei Tranchen bezogenen Bargelds hätte sich die Vorinstanz unter diesen Umständen auch gar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen können. Zudem hält die Vorinstanz selbst fest, die entsprechende Verordnung sei seit 1. März 2009 in Kraft. Entsprechend ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich nur um meldefreie Devisentransaktionen gehandelt habe, nicht näher einzugehen, da nicht ersichtlich ist, was sie für sich daraus ableiten will. Die Ausführungen der Vorinstanz sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden und die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. 
 
2.4.3. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, die Bank C.________ AG habe das Nettogesamtvermögen von B.A.________ per 24. September 2012, wohl im Zusammenhang mit einer Kundeneinstufung, auf Fr. 6'735.00 geschätzt. Weshalb in diesem, mutmasslich auf Selbstdeklaration beruhenden, Vermögensstatus nicht das angebliche Euro-Barguthaben erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Kritik insoweit zuzustimmen, als das von der Vorinstanz beigezogene Dokument keine eigentliche Kundenbewertung des gesamten Vermögens ihrer Mutter darzustellen vermag, sondern soweit ersichtlich einzig das bei der Bank C.________ AG vorliegende Vermögen und die Verbindlichkeiten per 24. September 2012 aufzeigt. Diesem Argument kommt aber in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ein bloss untergeordneter Stellenwert zu und die Vorinstanz bleibt selbst sehr vage, indem sie von "mutmasslich" und "wohl im Zusammenhang mit" spricht. Zwar vermag sie nicht zu überzeugen, als sie dazu ausführt, dadurch dränge sich der Schluss auf, die Mutter der Beschwerdeführerin habe damals nicht mehr über die EUR 93'746.51 verfügt, jedoch haben die restlichen Indizien und Erwägungen in der Beweiswürdigung der Vorinstanz insgesamt ein grösseres Gewicht und der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, dass der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu unhaltbar ist (vgl. E. 2.3.1 oben). Insofern ist auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin zur Selbstdeklaration und zum Charakter des Meldeformulars nicht näher einzugehen und die Willkürrüge ist unbegründet.  
 
2.4.4. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Protokoll der Bank C.________ AG vom 26. August 2009 sowie der unter Strafandrohung abgegebenen Erklärung von B.A.________ auseinander, wonach diese Eigentümerin des im Tresorfach Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ aufgefundenen Bargelds sei. Dabei hält die Vorinstanz fest, beide Dokumente würden die Sachverhaltsdarstellung der Mutter der Beschwerdeführerin wiedergeben und seien nicht mit der Indizienlage zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von der Vorinstanz behaupteten Beweisanzeichen seien willkürlich. Die Eigentumsvermutung sei unzutreffend und basiere auf einer tatsachen- und aktenwidrigen Annahme eines Eigenbesitzes der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz. Vielmehr stimmten die eidesstattliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll der Bank C.________ AG mit dem tatsachen- und aktengemässen Besitz des Inhalts im Schliessfach bei der Bank C.________ AG in U.________ von B.A.________ überein. Damit sei der Besitz sowie die Eigentumsvermutung für die Mutter der Beschwerdeführerin ausgewiesen und die Beschlagnahme als Vermögen der Beschwerdeführerin damit rechtswidrig und willkürlich. In ihrer Argumentation stützt sie sich bloss auf ihre eigene Darstellung der Geschehnisse und setzt sich dabei nicht rechtsgenüglich begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.4.5. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin im Ergebnis keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin Besitzerin und damit aufgrund der Eigentumsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB die Eigentümerin des aus dem Tresorfach Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________ beschlagnahmten Inhalts darstelle, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verrechnung der beschlagnahmten EUR 93'000.-- mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten i.S.v. Art. 442 Abs. 4 StPO.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Einziehung des im Tresorfach Nr. xxx der Bank C.________ AG in U.________ sichergestellten Barbetrags von EUR 93'000.-- sei mangels Deliktskonnex ausgeschlossen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin für das Strafverfahren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 93'200.-- zu tragen, welche mit dem sichergestellten Bargeld verrechnet werden könnten. Nach Umrechnung könne der Staat EUR 86'539.89 zur Verrechnung bringen und im darüber hinausgehenden Umfang sei der Bargeldbetrag an die Beschwerdeführerin herauszugeben.  
 
3.3. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Verrechnung als solche richtet sich nach Art. 120 ff. OR (BGE 144 IV 212 E. 2.2).  
 
3.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf ihre eigene Darstellung der Geschehnisse beschränkt und vorbringt, ihre Mutter und nicht sie sei die Eigentümerin des Inhalts des Tresorfachs Nr. xxx bei der Bank C.________ AG in U.________, ist sie nach dem Ausgeführten nicht zu hören. Auf ihre Begründung, wonach deshalb mangels gegenstehender Forderungen eine Verrechnung nicht möglich sei, ist nicht näher einzugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, was sie für sich daraus ableiten will, dass gemäss Vorinstanz kein Konnex zwischen den vorgehaltenen Delikten und dem beschlagnahmten Geld bestehe, weshalb eine Einziehung ausgeschlossen sei. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei annimmt, die Beschwerdeführerin sei Besitzerin und aufgrund der Eigentumsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB Eigentümerin des beschlagnahmten Bargelds, schreitet sie folgerichtig zur Verrechnung i.S.v. Art. 442 Abs. 4 StPO und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb