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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.264/2003 /leb 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
II. öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
B.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerisches Heilmittelinstitut, Swissmedic, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9, 
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003 Berne. 
 
Gegenstand 
Bewilligung zur Herstellung von Heilmitteln, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 17. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut lehnte am 20. Januar 2003 ein Gesuch der B.________ SA (nachfolgend: B.________), X.________, zur Herstellung von Heilmitteln ab. 
Die B.________ erhob am 20. Februar gegen diese Verfügung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel. Deren Präsident forderte die B.________ mit Verfügung vom 24. Februar 2003 auf, bis spätestens 6. März 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da die mit der Überweisung des Vorschusses beauftragte Bank den Zahlungsauftrag nicht rechtzeitig vollzog, zahlte der Verantwortliche der B.________ den Betrag am 10. März 2003 direkt bei der Poststelle X.________ zuhanden der Rekurskommission ein. 
Mit Urteil (Jugement) ihres Präsidenten vom 17. März 2003 trat die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel auf die Beschwerde der B.________ vom 20. Februar 2003 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Verfahren HM 03.029). 
1.2 Am 4. April 2003 gelangte die B.________ mit einem Wiedererwägungsgesuch an den Präsidenten der Rekurskommission mit dem Begehren, auf die Beschwerde trotz verspäteter Leistung des Kostenvorschusses dennoch einzutreten. Gestützt auf diese Eingabe wurde vor der Rekurskommission ein Revisionsverfahren eröffnet (HM 03.031). In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Präsidenten der Rekurskommission teilte die B.________ am 26. Mai 2003 mit, dass ihr Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde gegen das Nichteintretensurteil vom 17. März 2003 zu betrachten und vom Bundesgericht zu behandeln sei. Mit Urteil vom 2. Juni 2003 nahm der Präsident der Rekurskommission förmlich von dieser Äusserung Kenntnis und schrieb das Verfahren HM 03.031 (Revisionsverfahren) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis der Rekurskommission ab; zugleich überwies er die Sache dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. 
2. 
2.1 Das angefochtene Urteil (Jugement du 17 mars 2003) erging in französischer Sprache. Die nun im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüfte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2003 ist in deutscher Sprache verfasst, und auch die Rekurskommission führte in der Folge das gestützt darauf vorerst eröffnete Revisionsverfahren in deutscher Sprache. Unter den gegebenen Umständen ist das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache abzufassen (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG). 
2.2 
2.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 4 VwVG (welcher gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG auch im Verfahren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen zur Anwendung kommt) erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. 
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss unbestrittenermassen verspätet geleistet. Sie macht indessen besondere Umstände geltend, welche es rechtfertigten, dass die gesetzliche Säumnisfolge (Nichteintretensentscheid) nicht Platz greife. 
2.2.2 Aus dem angefochtenen Urteil, der Beschwerdeschrift und den vor der Vorinstanz ergangenen Akten ergibt sich Folgendes: 
Die Beschwerdeführerin hatte der Bank den Auftrag zur Leistung des Kostenvorschusses rechtzeitig erteilt. Die Bank unterliess es jedoch, die Zahlung fristgerecht auszuführen. In einer ersten Phase war von einem « technischen Fehler » die Rede. In einem Schreiben vom 26. Mai 2003 an die Beschwerdeführerin stellte die Bank dann klar, dass der Zahlungsauftrag in der Verarbeitung richtigerweise « hängen » geblieben sei, weil die « Limite auf dem Belastungskorb am Ausführungstag bereits ausgeschöpft » war. 
Die Zahlungsfrist wurde somit darum verpasst, weil die Bank angesichts des Standes des Kontos der Beschwerdeführerin die Durchführung des Zahlungsauftrags stoppte. Sollte die Beschwerdeführerin der Bank im Hinblick auf eine solche Situation klare Instruktionen gegeben haben, etwa in dem Sinn, dass sie frühzeitig benachrichtigt werden müsse, und die Bank in Missachtung einer solchen allfälligen Weisung gehandelt haben, würde dies der Beschwerdeführerin nichts nützen, wäre ihr doch ein mögliches Fehlverhalten der Bank nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, vollumfänglich wie eigenes Handeln zuzurechnen (grundlegend dazu BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin es hingegen unterlassen haben, die Bank auf die Dringlichkeit des Zahlungsauftrags hinzuweisen oder ihr keine Weisungen für den Fall erteilt haben, dass Probleme im Zusammenhang mit der Belastungslimite bestehen, müsste ihr eine unter den gegebenen Umständen nur schwer nachvollziehbare Unachtsamkeit vorgehalten werden. Aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2003 war ihr klar, dass die Rechtzeitigkeit der Zahlung Voraussetzung für das Eintreten auf ihr Rechtsmittel war. Angesichts der Tragweite, welche das Verfahren für sie hat (s. den Hinweis am Ende der Rechtsschrift vom 4. April 2003), hätte sie dafür besorgt sein müssen, dass die Bank die Zahlung zum massgeblichen Zeitpunkt wirklich ausführen kann, oder hätte sie sonst zum Vornherein eine andere Zahlungsart wählen müssen, mit welcher die Wahrung der Zahlungsfrist garantiert war. 
Selbst bei Berücksichtigung der nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 17. März 2003 bekannt gewordenen Einzelheiten sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz verpflichtet hätten, abweichend von Art. 63 Abs. 4 VwVG trotz verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten. Dafür, dass die Beschwerdeführerin oder die von ihr beauftragte Bank (hinsichtlich der Vorschussleistung ihre Hilfsperson) unverschuldet, durch nicht von ihnen zu vertretende Umstände, davon abgehalten worden wären, innert Frist zu handeln, liegen keine Hinweise vor, sodass insbesondere die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG offensichtlich nicht erfüllt sind. Es kann somit offen bleiben, ob das « Wiedererwägungsgesuch » vom 4. April 2003 nicht als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 VwVG hätte betrachtet werden können, und es erübrigt sich, der Frage nachzugehen, ob ein solches Gesuch dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgehen würde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unzulässig wäre. 
2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic, der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: